Sitzung: 26.11.2019 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: MV/FB5/013/2019
Der Ausschuss nimmt die Mitteilungsvorlage der Verwaltung zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Zu den bereits
vorliegenden Eingaben der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer der
Südstraße und der Straße „Am Neumarkt“ vom 02.11.2018 und 13.11.2018 sowie des Schriftsatzes
der CDU-Fraktion vom 27.11.2018 (zu den näheren Einzelheiten wird auf die
Beschlussvorlage BV/FB5/002/2019 verwiesen) ist zwischenzeitlich auch noch ein
Antrag der FDP-Fraktion auf „Umgestaltung der Anliegerkosten bei
Straßenbaumaßnahmen“ vom 26.09.2019 eingegangen; dieser Antrag wurde lediglich
zu den Unterlagen genommen, da in diesem Antrag nicht nur die Rechtsgrundlage,
sondern auch eine Reihe von Begrifflichkeiten vermischt und vermengt werden,
auf ein nicht vorhandenes Ermessen verwiesen und zudem Bürgerinnen und Bürger
entlastet werden sollen (Bürger und
Bürgerinnen, sowohl als Grundstückseigentümer wie auch als Mieter werden nur
unmittelbar bzw. mittelbar durch Grundsteuersenkungen entlastet);
tatsächlich werden bei Straßenausbaubeiträgen nach KAG derzeit und auch künftig
nur die im Einzelfall durch eine Straßenausbaumaßnahme und den damit
verbundenen Vorteilen betroffene Grundstückseigentümer belastet.
Auch kann der Rat
der Stadt Wassenberg das Kommunalabgabengesetz des Landes NRW nicht ändern und
mithin besteht für die Kommunen, dem Gesetzentwurf zu entnehmen, ein Soll-Gebot
im Sinne einer Erhebungspflicht.
Da eine
Verabschiedung des fünften Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
noch in 2019 zumindest fraglich erscheint, erfolgt mit dieser Mitteilung
lediglich in Kurzfassung ein Bericht zum
aktuellen Stand dieses Gesetzgebungsverfahrens.
- Der bisherige § 8 KAG, der die zentralen Regelungen über den
Beitrag, die beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen und zu den
beitragspflichtigen Personen enthält, bleibt unverändert.
- Durch die Einführung des § 8 a „Ergänzende Vorschriften für die
Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen“ werden –neu- Anforderungen an die Durchführung der
öffentlichen Aufgabe gestellt, die jedoch zu keiner wesentlichen Belastung
der davon betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände führen und damit keine Konnexität auslösen.
- Mit der Einfügung des § 8 a soll im Vorfeld von
Straßenausbaumaßnahmen eine Information der beitragspflichtigen Personen
erfolgen (praktiziert die Stadt Wassenberg bereits seit mehr als fünfzehn
Jahren)
- Ein Anspruch auf Ratenzahlung soll eingeräumt werden und der
Zinssatz für Stundungen soll dann 2 %-Punkte über den zu Beginn des Jahres
geltenden Basiszinssatz liegen.
- Einnahmeausfälle wegen einer hohen Zahl von Stundungen soll dann
die Kommune im Bedarfsfall über Kreditaufnahmen ausgleichen und diese
durch die Stundungszinsen refinanzieren.
- Mehrfach erschlossene Grundstücke sollen einen Abschlag erhalten
(eine derartige Regelung ist seit jeher in der Beitragssatzung der Stadt
Wassenberg bereits enthalten).
- Tiefenbegrenzungen für Grundstücke sollen festgeschrieben werden
(auch eine derartige Regelung ist in der Beitragssatzung der Stadt seit
jeher enthalten).
- Durch die
mediale Berichterstattung zu einer pauschalen Halbierung der Beiträge
wurden bei beitragspflichtigen Grundstückseigentümern Erwartungen geweckt,
die auch nicht ansatzweise erfüllt werden. Die Landesregierung
beabsichtigt, den bisherigen höchstzulässigen v. H.-Anteil für
Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen zu
halbieren. Diese Regelung führt allerdings nur in den Kommunen, die auch bisher Höchstsätze in ihren
Satzungen festgeschrieben hatten, zu einer Halbierung der Beitragsforderung.
Beispiel: (es sind allerdings noch keine
Details zu der Förderung bekannt)
Der bisherige höchstzulässige Anteil für Haupterschließungsstraßen
beträgt 60 v. H., im Falle einer Halbierung wäre der beitragspflichtige Anteil
30 v. H.; die Beitragssatzung der Stadt
Wassenberg begrenzt bereits heute den Beitragsanteil auf 30 v. H. mit der
Folge, dass sich bei einer Beitragserhebung im Bereich einer
Haupterschließungsstraße keine Änderungen ergeben. Auch bei den
Anliegerstraßen und bei den Hauptverkehrsstraßen ergeben sich gegenüber den niedrigen Beitragssätzen in
der Satzung der Stadt Wassenberg allenfalls Abweichungen von 10 v. H. (statt
bisher 50 v. H., neu 40 v. H. usw.)
- Für den Einnahmeausfall durch die Anwendung eines niedrigeren
Beitragssatzes soll es dann auf Antrag im Wege einer Zuwendung des Landes
einen finanziellen Ausgleich geben, die Details dieses bloßen
Förderangebotes gilt es ohnehin zunächst abzuwarten, da bereits der
vorliegende Gesetzentwurf, zwischenzeitlich bereits in einigen Punkten
nachgebessert, mehr Fragen als Antworten liefert und das anstehende
Beteiligungsverfahren zum Gesetzentwurf hoffentlich im Ergebnis zu den
geforderten eindeutigen Regelungen führt.
- Auch wenn bisher die Details zu dem Förderprogramm fehlen, sollen
diese frühestens anwendbar sein auf Maßnahmen, zu denen das Bauprogramm
nach dem 01.01.2018 beschlossen wurde und die noch nicht abgerechnet sind;
damit sind alle anderen Maßnahmen auf der Grundlage des geltenden Rechts
abzurechnen.
- In Kenntnis der zumindest groben Rahmenbedingungen für das
Förderprogramm müsste die Stadt Wassenberg dem Grunde nach noch die aktuelle Beitragssatzung für
Straßenausbaubeiträge an die bisherigen vom Gesetzgeber festgelegten
Höchstsätze anpassen, um bei der Förderung mit den Kommunen
gleichgestellt zu werden, die bereits in der Vergangenheit diese
Höchstsätze bei der Festsetzung der Straßenausbaubeiträge
satzungsrechtlich angewendet haben.
Über das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens bzw. die abschließende gesetzgeberische Fassung zum fünften Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wird die Verwaltung vermutlich im Frühjahr 2020 berichten können.