Beschluss: zur Kenntnis genommen

Der Ausschuss nimmt die Mitteilungsvorlage der Verwaltung zur Kenntnis:

 

Sachverhalt:

Zu den bereits vorliegenden Eingaben der beitragspflichtigen Grundstückseigentümer der Südstraße und der Straße „Am Neumarkt“ vom 02.11.2018 und 13.11.2018 sowie des Schriftsatzes der CDU-Fraktion vom 27.11.2018 (zu den näheren Einzelheiten wird auf die Beschlussvorlage BV/FB5/002/2019 verwiesen) ist zwischenzeitlich auch noch ein Antrag der FDP-Fraktion auf „Umgestaltung der Anliegerkosten bei Straßenbaumaßnahmen“ vom 26.09.2019 eingegangen; dieser Antrag wurde lediglich zu den Unterlagen genommen, da in diesem Antrag nicht nur die Rechtsgrundlage, sondern auch eine Reihe von Begrifflichkeiten vermischt und vermengt werden, auf ein nicht vorhandenes Ermessen verwiesen und zudem Bürgerinnen und Bürger entlastet werden sollen (Bürger und Bürgerinnen, sowohl als Grundstückseigentümer wie auch als Mieter werden nur unmittelbar bzw. mittelbar durch Grundsteuersenkungen entlastet); tatsächlich werden bei Straßenausbaubeiträgen nach KAG derzeit und auch künftig nur die im Einzelfall durch eine Straßenausbaumaßnahme und den damit verbundenen Vorteilen betroffene Grundstückseigentümer belastet.

Auch kann der Rat der Stadt Wassenberg das Kommunalabgabengesetz des Landes NRW nicht ändern und mithin besteht für die Kommunen, dem Gesetzentwurf zu entnehmen, ein Soll-Gebot im Sinne einer Erhebungspflicht.

 

Da eine Verabschiedung des fünften Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes noch in 2019 zumindest fraglich erscheint, erfolgt mit dieser Mitteilung lediglich in Kurzfassung ein Bericht zum aktuellen Stand dieses Gesetzgebungsverfahrens.

 

  • Der bisherige § 8 KAG, der die zentralen Regelungen über den Beitrag, die beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen und zu den beitragspflichtigen Personen enthält, bleibt unverändert.

 

  • Durch die Einführung des § 8 a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“ werden –neu- Anforderungen an die Durchführung der öffentlichen Aufgabe gestellt, die jedoch zu keiner wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände führen und damit keine Konnexität auslösen.

 

  • Mit der Einfügung des § 8 a soll im Vorfeld von Straßenausbaumaßnahmen eine Information der beitragspflichtigen Personen erfolgen (praktiziert die Stadt Wassenberg bereits seit mehr als fünfzehn Jahren)

 

  • Ein Anspruch auf Ratenzahlung soll eingeräumt werden und der Zinssatz für Stundungen soll dann 2 %-Punkte über den zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz liegen.

 

  • Einnahmeausfälle wegen einer hohen Zahl von Stundungen soll dann die Kommune im Bedarfsfall über Kreditaufnahmen ausgleichen und diese durch die Stundungszinsen refinanzieren.

 

  • Mehrfach erschlossene Grundstücke sollen einen Abschlag erhalten (eine derartige Regelung ist seit jeher in der Beitragssatzung der Stadt Wassenberg bereits enthalten).

 

  • Tiefenbegrenzungen für Grundstücke sollen festgeschrieben werden (auch eine derartige Regelung ist in der Beitragssatzung der Stadt seit jeher enthalten).

 

  • Durch die mediale Berichterstattung zu einer pauschalen Halbierung der Beiträge wurden bei beitragspflichtigen Grundstückseigentümern Erwartungen geweckt, die auch nicht ansatzweise erfüllt werden. Die Landesregierung beabsichtigt, den bisherigen höchstzulässigen v. H.-Anteil für Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen und Hauptverkehrsstraßen zu halbieren. Diese Regelung führt allerdings nur in den Kommunen, die auch bisher Höchstsätze in ihren Satzungen festgeschrieben hatten, zu einer Halbierung der Beitragsforderung.

 

Beispiel: (es sind allerdings noch keine Details zu der Förderung bekannt)

Der bisherige höchstzulässige Anteil für Haupterschließungsstraßen beträgt 60 v. H., im Falle einer Halbierung wäre der beitragspflichtige Anteil 30 v. H.; die Beitragssatzung der Stadt Wassenberg begrenzt bereits heute den Beitragsanteil auf 30 v. H. mit der Folge, dass sich bei einer Beitragserhebung im Bereich einer Haupterschließungsstraße keine Änderungen ergeben. Auch bei den Anliegerstraßen und bei den Hauptverkehrsstraßen ergeben sich gegenüber den niedrigen Beitragssätzen in der Satzung der Stadt Wassenberg allenfalls Abweichungen von 10 v. H. (statt bisher 50 v. H., neu 40 v. H. usw.)

 

  • Für den Einnahmeausfall durch die Anwendung eines niedrigeren Beitragssatzes soll es dann auf Antrag im Wege einer Zuwendung des Landes einen finanziellen Ausgleich geben, die Details dieses bloßen Förderangebotes gilt es ohnehin zunächst abzuwarten, da bereits der vorliegende Gesetzentwurf, zwischenzeitlich bereits in einigen Punkten nachgebessert, mehr Fragen als Antworten liefert und das anstehende Beteiligungsverfahren zum Gesetzentwurf hoffentlich im Ergebnis zu den geforderten eindeutigen Regelungen führt.

 

  • Auch wenn bisher die Details zu dem Förderprogramm fehlen, sollen diese frühestens anwendbar sein auf Maßnahmen, zu denen das Bauprogramm nach dem 01.01.2018 beschlossen wurde und die noch nicht abgerechnet sind; damit sind alle anderen Maßnahmen auf der Grundlage des geltenden Rechts abzurechnen.

 

  • In Kenntnis der zumindest groben Rahmenbedingungen für das Förderprogramm müsste die Stadt Wassenberg dem Grunde nach noch die aktuelle Beitragssatzung für Straßenausbaubeiträge an die bisherigen vom Gesetzgeber festgelegten Höchstsätze anpassen, um bei der Förderung mit den Kommunen gleichgestellt zu werden, die bereits in der Vergangenheit diese Höchstsätze bei der Festsetzung der Straßenausbaubeiträge satzungsrechtlich angewendet haben.

 

Über das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens bzw. die abschließende gesetzgeberische Fassung zum fünften Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes wird die Verwaltung vermutlich im Frühjahr 2020 berichten können.