Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 24, Enthaltungen: 1

Der Rat nimmt die Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der z.Z. geltenden Fassung beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl von über 15.000, aber nicht über 30.000 Einwohnern, 38 Vertreter, davon die Hälfte, also 19, in Wahlbezirken. Die Gemeinden können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG bis spätestens 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durch Satzung die Zahl der zu wählenden Vertreter um 2, 4 oder 6, davon je zur Hälfte in Wahlbezirken, verringern. Bedingt durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften verlängert sich die vorgenannte Frist zur Verringerung der Zahl der Vertreter durch Satzung nunmehr bis 31.07.2019 für die Kommunalwahl in 2020.

 

Der entsprechende Satzungsentwurf ist als Anlage beigefügt. Er beinhaltet gleichzeitig die Aufhebung der bisherigen Satzung vom 11.03.2013.

 

 


Beschluss: (1 Enthaltung)


Die für die Größenordnung (Einwohnerzahl) der Stadt Wassenberg nach § 3 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) zu wählende Zahl von 38 Stadtverordneten wird für die Kommunalwahl 2020 um 2 Vertreter, davon 1 in Wahlbezirken, verringert.  Ab der Kommunalwahl 2020 beträgt die Zahl der Vertreter im Rat der Stadt Wassenberg somit 36 Stadtverordnete.

 

Die als Anlage beigefügte Satzung (Anlage 9) über die Verringerung der Vertreterzahl wird hiermit erlassen.

 

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.03.2013 über die Zahl der zu wählenden Vertreter für die Kommunalwahl 2014 mit Ablauf der Wahlperiode am 31.10.2020 außer Kraft.