Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 39 C „GIB Wassenberg-Süd“ in der Ortschaft Wassenberg ist seit dem Jahre 2002 rechtsverbindlich.

 

Unter Bezug auf den Beschluss zur Einleitung eines 2. vereinfachten Änderungsverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 39 B „GIB Wassenberg-Süd“ (Sitzung des Stadtrates am 09.05.2019) ist dieser jetzige Beschluss zur Einleitung eines 1. vereinfachten Änderungsverfahrens zu sehen.

 

Für die in diesem Bereich jetzt in Bearbeitung befindlichen konkreten Bauantragsunterlagen einer großflächigen Firmenansiedlung ist es erforderlich, einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 C „GIB Wassenberg-Süd“ (Kopfgrundstück als Teilfläche, die unmittelbar an den Bebauungsplan Nr. 39 B „GIB Wassenberg-Süd“ angrenzt) in einem 1. vereinfachten Änderungsverfahren anzupassen.

 

Ziel dieses Änderungsverfahrens sind die konkret im Beschlussvorschlag genannte Ausweitung der bestehenden Baufenster sowie die Reduzierung der festgesetzten Grünflächen.

 

Das rein rechnerisch entstehende ökologische Defizit wird im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde innerhalb des selben Kompensationsraumes 2 abgelöst; die Ersatzmaßnahme ist bereits durchgeführt.

 

Mit der jetzt vorgeschlagenen Einleitung eines 1. vereinfachten Änderungsverfahrens für einen Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 39 C „GIB Wassenberg-Süd“ und der bereits eingeleiteten 2. vereinfachten Änderung zum Bebauungsplan Nr. 39 B „GIB Wassenberg-Süd“ soll in den anstehenden Sommerwochen die parallele Behördenbeteiligung erfolgen, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die angestrebte bedeutsame Unternehmensansiedlung zu schaffen.

 


Beschluss des Ausschusses:                       (einstimmig)

Der Bebauungsplan Nr. 39 C „GIB Wassenberg-Süd“ in der Ortschaft Wassenberg wird in einem Teilbereich (Grundstücke Gemarkung Wassenberg, Flur 3, Flurstücke 85, 86 und 87) in einem 1. vereinfachten Änderungsverfahrens mit den nachfolgenden Zielen geändert:

-          Ausweitung der bestehenden Baufenster

-          Reduzierung der festgesetzten Grünflächen und Darstellung der Kompensation dieser reduzierten Ausgleichsflächen an externer Stelle bzw. durch Teilablösung.

 

Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.