Sitzung: 19.02.2019 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB5/002/2019
Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage der
Verwaltung mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Mit
Schreiben vom 02.11.2018 (als Anlage 1
beiliegend) beantragen die Grundstückseigentümer der Südstraße und mit
Schreiben vom 13.11.2018 (als Anlage 2
beiliegend) die Grundstückseigentümer der Straße „Am Neumarkt“ bei der
Festsetzung der Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG NRW eine Rücksichtnahme auf
die Zahlkraft der Bürger.
Darüber
hinaus hat die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg mit Schreiben vom
27.11.2018 unter Beifügung des Antrags der Landtagsfraktionen von CDU und FDP
an die Landesregierung vom 20.11.2018 (beide
Schriftsätze als Anlage 3 dieser Vorlage beiliegend) die Verwaltung
aufgefordert, von der Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW
aufgrund der derzeitigen Überprüfung einer Modernisierung der Vorschrift einstweilen abzusehen, bis
Klarheit über die zukünftige Rechtslage besteht.
In der
Haupt- und Finanzausschusssitzung am 27.11.2018 hat die Verwaltung zugesagt, dass
Beitragsbescheide zu Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG bis zur Bekanntgabe
des Prüfergebnisses der Landesregierung zu dem gestellten Antrag der beiden
Landtagsfraktionen von CDU und FDP nicht erlassen werden.
Zum
Sachverhalt wird allerdings mitgeteilt, dass die Kommunen mit der Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen geltendes Recht umsetzen. Ohne Änderung des § 8 KAG NRW
werden die Kommunen auch nach den einschlägigen Bestimmungen der
Gemeindeordnung NRW (darin ist u. a. die Reihenfolge der Einnahmebeschaffung
der Kommunen geregelt) zwingend verpflichtet, die Beiträge zu erheben.
Da eine
Abschaffung der Straßenausbaubeiträge die Rechtsfolge auslöst, dass unter
Beachtung des Konnexitätsprinzips das Land dann den Kommunen die fehlenden
Mittel ersetzen muss, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Fall nicht
eintritt. Bei einer Finanzierung ausschließlich aus Steuern würden alle Bürger
und Bürgerinnen – ganz gleich, ob sie einen Vorteil aus der Baumaßnahme ziehen
oder nicht – zahlen. Bislang zahlen lediglich Eigentümer an den ausgebauten
Straßen selbst einen variablen Anteil der nachmaligen Wiederherstellungskosten
– und zwar abhängig vom individuellen Vorteil. Deshalb hat auch die Stadt
Wassenberg in ihrer Satzung entsprechende Differenzierungen vorgenommen, so
dass an Hauptverkehrsstraßen und Haupterschließungsstraßen der umlagefähige
Anteil niedriger ist als an Anliegerstraßen. Die Satzung der Stadt Wassenberg
enthält Differenzierungen bei den Beitragssätzen von 10 v. H. bis max. 60 v.
H., obwohl die Gemeindeprüfungsanstalt bereits seit Jahren eine Anpassung bis
auf 80 v. H. fordert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zudem häufig
Nebenanlagen städtischer Straßen noch nicht erstmalig ausgebaut wurden und die
Straße trotzdem 1960 durch Ratsbeschluss als mit allen Teileinrichtungen
ausgebaute Stadtstraße eingestuft wurde. Beim erstmaligen Ausbau werden die
Herstellungskosten nach den Bestimmungen des BauGB mit 90 v. H. umgelegt. Da
häufig die Nebenanlagen jedoch erst bei der nachmaligen Wiederherstellung mit
ausgebaut werden und in diesen Fällen sich der umlagefähige Anteil auf 50 v. H.
begrenzt, haben die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer bereits einen
erheblichen Vorteil erzielt. Darüber hinaus übernimmt die Stadt als freiwillige
Leistung einen Anteil von 25 v. H. der Straßenausbaubeiträge für ein Grundstück
mit Mehrfacherschließung.
Zur
Vervollständigung der vorstehenden Ausführungen erfolgt abschließend noch der
Hinweis, dass die Stadt im Regelfall die nach § 8 KAG NRW beitragspflichtigen
Straßenausbaumaßnahmen als kombinierte Maßnahme Straßen-/Kanalausbaumaßnahme
ausführt. Dies hat für die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer den
Vorteil, dass sie beim Kostenersatz für eine zu erneuernde Hausanschlussleitung
durch die satzungsmäßige Anwendung der Berechnung des Kostenersatzes nach
Einheitssätzen im Regelfall 3.000,00 Euro bis 4.000,00 Euro (z. B. sind
Hausanschlüsse in der Wasserschutzzone III nach Feststellung des Schadensbildes
zeitnah zu erneuern) gegenüber dem
Kostenersatz für die Erneuerung eines Hausanschlusses mit Straßenoberbau zahlen
müssten, einsparen. Durch diese Regelung reduziert sich durch die genannte
Einsparung der Straßenausbaubeitrag für ein Grundstück von 500 qm bis 600 qm
mit zulässiger eingeschossiger Bauweise auf die Hälfte (zugrunde gelegter
Durchschnittswert).
Die
Verwaltung geht davon aus, dass die Überprüfung des § 8 KAG NRW durch die
Landesregierung zu dem Ergebnis führen wird, dass die Umsetzung des bestehenden
Systems durch flexible Zahlungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Ratenzahlung
und niedrige Zinssätze verbessert wird. Durch eine derartige Regelung können
hohe Einmalzahlungen abgemildert und ihre Begleichung zeitlich gestreckt
werden, denn das Prinzip „diejenigen, die stärker von einer Maßnahme profitieren,
auch stärker an der Finanzierung zu beteiligen“, hat sich bewährt.
Nach
Bekanntgabe des Prüfergebnisses zum § 8 KAG NRW durch die Landesregierung wird
die Verwaltung zeitnah berichten, ggf. gleichzeitig vom Gesetzgeber vorgegebene
Änderungen zum § 8 KAG NRW durch eine Änderung der städtischen Beitragssatzung
übernehmen.
Der zu dem
o. a. Sachverhalt gefasste Beschluss wird analog angewendet für die ggf. noch
gesondert nach Fertigung dieser Beschlussvorlage eingegangenen Anträge. Auch
diese Antragsteller erhalten dann ein gleichlautendes Antwortschreiben.
Beschluss: (einstimmig)
Eine
Beschlussempfehlung zu den eingereichten Anregungen und Anträgen im
Zusammenhang mit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW wird
zurückgestellt; zunächst ist das Prüfergebnis der Landesregierung zu einer
Modernisierung des § 8 KAG NRW abzuwarten.