Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:

 

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 02.11.2018 (als Anlage 1 beiliegend) beantragen die Grundstückseigentümer der Südstraße und mit Schreiben vom 13.11.2018 (als Anlage 2 beiliegend) die Grundstückseigentümer der Straße „Am Neumarkt“ bei der Festsetzung der Straßenausbaubeiträge nach § 8 KAG NRW eine Rücksichtnahme auf die Zahlkraft der Bürger.

Darüber hinaus hat die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg mit Schreiben vom 27.11.2018 unter Beifügung des Antrags der Landtagsfraktionen von CDU und FDP an die Landesregierung vom 20.11.2018 (beide Schriftsätze als Anlage 3 dieser Vorlage beiliegend) die Verwaltung aufgefordert, von der Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW aufgrund der derzeitigen Überprüfung einer Modernisierung  der Vorschrift einstweilen abzusehen, bis Klarheit über die zukünftige Rechtslage besteht.

 

In der Haupt- und Finanzausschusssitzung am 27.11.2018 hat die Verwaltung zugesagt, dass Beitragsbescheide zu Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG bis zur Bekanntgabe des Prüfergebnisses der Landesregierung zu dem gestellten Antrag der beiden Landtagsfraktionen von CDU und FDP nicht erlassen werden.

 

Zum Sachverhalt wird allerdings mitgeteilt, dass die Kommunen mit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen geltendes Recht umsetzen. Ohne Änderung des § 8 KAG NRW werden die Kommunen auch nach den einschlägigen Bestimmungen der Gemeindeordnung NRW (darin ist u. a. die Reihenfolge der Einnahmebeschaffung der Kommunen geregelt) zwingend verpflichtet, die Beiträge zu erheben.

Da eine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge die Rechtsfolge auslöst, dass unter Beachtung des Konnexitätsprinzips das Land dann den Kommunen die fehlenden Mittel ersetzen muss, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Fall nicht eintritt. Bei einer Finanzierung ausschließlich aus Steuern würden alle Bürger und Bürgerinnen – ganz gleich, ob sie einen Vorteil aus der Baumaßnahme ziehen oder nicht – zahlen. Bislang zahlen lediglich Eigentümer an den ausgebauten Straßen selbst einen variablen Anteil der nachmaligen Wiederherstellungskosten – und zwar abhängig vom individuellen Vorteil. Deshalb hat auch die Stadt Wassenberg in ihrer Satzung entsprechende Differenzierungen vorgenommen, so dass an Hauptverkehrsstraßen und Haupterschließungsstraßen der umlagefähige Anteil niedriger ist als an Anliegerstraßen. Die Satzung der Stadt Wassenberg enthält Differenzierungen bei den Beitragssätzen von 10 v. H. bis max. 60 v. H., obwohl die Gemeindeprüfungsanstalt bereits seit Jahren eine Anpassung bis auf 80 v. H. fordert. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zudem häufig Nebenanlagen städtischer Straßen noch nicht erstmalig ausgebaut wurden und die Straße trotzdem 1960 durch Ratsbeschluss als mit allen Teileinrichtungen ausgebaute Stadtstraße eingestuft wurde. Beim erstmaligen Ausbau werden die Herstellungskosten nach den Bestimmungen des BauGB mit 90 v. H. umgelegt. Da häufig die Nebenanlagen jedoch erst bei der nachmaligen Wiederherstellung mit ausgebaut werden und in diesen Fällen sich der umlagefähige Anteil auf 50 v. H. begrenzt, haben die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer bereits einen erheblichen Vorteil erzielt. Darüber hinaus übernimmt die Stadt als freiwillige Leistung einen Anteil von 25 v. H. der Straßenausbaubeiträge für ein Grundstück mit Mehrfacherschließung.

 

Zur Vervollständigung der vorstehenden Ausführungen erfolgt abschließend noch der Hinweis, dass die Stadt im Regelfall die nach § 8 KAG NRW beitragspflichtigen Straßenausbaumaßnahmen als kombinierte Maßnahme Straßen-/Kanalausbaumaßnahme ausführt. Dies hat für die beitragspflichtigen Grundstückseigentümer den Vorteil, dass sie beim Kostenersatz für eine zu erneuernde Hausanschlussleitung durch die satzungsmäßige Anwendung der Berechnung des Kostenersatzes nach Einheitssätzen im Regelfall 3.000,00 Euro bis 4.000,00 Euro (z. B. sind Hausanschlüsse in der Wasserschutzzone III nach Feststellung des Schadensbildes zeitnah zu erneuern)  gegenüber dem Kostenersatz für die Erneuerung eines Hausanschlusses mit Straßenoberbau zahlen müssten, einsparen. Durch diese Regelung reduziert sich durch die genannte Einsparung der Straßenausbaubeitrag für ein Grundstück von 500 qm bis 600 qm mit zulässiger eingeschossiger Bauweise auf die Hälfte (zugrunde gelegter Durchschnittswert).

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass die Überprüfung des § 8 KAG NRW durch die Landesregierung zu dem Ergebnis führen wird, dass die Umsetzung des bestehenden Systems durch flexible Zahlungsmöglichkeiten, wie beispielsweise Ratenzahlung und niedrige Zinssätze verbessert wird. Durch eine derartige Regelung können hohe Einmalzahlungen abgemildert und ihre Begleichung zeitlich gestreckt werden, denn das Prinzip „diejenigen, die stärker von einer Maßnahme profitieren, auch stärker an der Finanzierung zu beteiligen“, hat sich bewährt.

 

Nach Bekanntgabe des Prüfergebnisses zum § 8 KAG NRW durch die Landesregierung wird die Verwaltung zeitnah berichten, ggf. gleichzeitig vom Gesetzgeber vorgegebene Änderungen zum § 8 KAG NRW durch eine Änderung der städtischen Beitragssatzung übernehmen.

 

Der zu dem o. a. Sachverhalt gefasste Beschluss wird analog angewendet für die ggf. noch gesondert nach Fertigung dieser Beschlussvorlage eingegangenen Anträge. Auch diese Antragsteller erhalten dann ein gleichlautendes Antwortschreiben.

 


Beschluss: (einstimmig)     


Eine Beschlussempfehlung zu den eingereichten Anregungen und Anträgen im Zusammenhang mit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW wird zurückgestellt; zunächst ist das Prüfergebnis der Landesregierung zu einer Modernisierung des § 8 KAG NRW abzuwarten.