Sitzung: 27.11.2018 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 7
Vorlage: BV/FB5/072/2018
Der Ausschuss nimmt
die Beschlussvorlage zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Herr Jörg Arndt beantragt mit Schreiben vom 05.07.2018, das als Anlage
beigefügt ist, eine Änderung der Grünabfallentsorgung dahingehend, dass alle Grünabfälle,
die auf privaten Grundstücken im Stadtgebiet Wassenberg anfallen mit einer
Beschränkung auf 1 m³ in regelmäßigen Abständen (bestenfalls monatlich) an den
Privatgrundstücken durch einen Entsorger abgeholt werden. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf den Inhalt des Schreibens verwiesen (Anlage).
Nach der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Wassenberg
werden Kleingartenabfälle fünfmal im Jahr im Holsystem gesammelt. Dazu sind
die Kleingartenabfälle gebündelt an den Abfuhrtagen bereitzustellen. Nicht
bündelbare pflanzliche Abfälle können zu den vom Kreis Heinsberg benannten
Entsorgungsanlagen oder zum Baubetriebshof des Stadtbetriebes Wassenberg zu den
jeweiligen Öffnungszeiten gebracht werden (kombiniertes Bring- und Holsystem). Für
eine Änderung der Abfallentsorgung müsste zunächst die Abfallentsorgungssatzung
geändert werden; für diese Änderung wäre der Verwaltungsrat des Stadtbetriebes
Wassenberg, AöR, zuständig.
Der im Antrag enthaltene Vorschlag bei den zusätzlichen Abfuhren die
Menge auf 1 m³ zu begrenzen ist theoretisch umsetzbar, jedoch praktisch nicht
durchführbar. Die Erfahrungen mit Mengenbegrenzungen bei gleichzeitiger
Ablagerung des Materials auf dem öffentlichen Gehweg führt erfahrungsgemäß
dazu, dass die Mengenbegrenzung nicht eingehalten wird, angrenzende
Grundstückseigentümer behaupten, die Menge sei nicht von ihnen, sondern
dazugestellt, Materialien lose abgelegt werden u.v.m. Folge dieser dann nicht
abgefahrenen Abfälle wären in der Konsequenz zeitaufwendig ordnungsbehördliche
Ermittlungen und vermutlich Sonderbeauftragungen zur Abfuhr des verbliebenen
Materials ergänzt um die Reinigungsleistung. Wegen der fehlenden
verursachergerechten Zuordnung in diesen Fällen wären auch noch diese
Zusatzkosten (Verwaltungs-, Unternehmer- und Entsorgungskosten) zusätzlich in
die Gebührenbedarfsberechnung einzustellen und von allen Gebührenpflichtigen zu zahlen.
Darüber hinaus ist dem Vorschlag des Antragstellers, seine Neuregelung
der Grünabfallentsorgung solle kostenmäßig über die Gebührenkalkulation auf
alle Grundstückseigentümer umgelegt werden, nicht zu folgen, da in einer
ländlichen Kommune wie Wassenberg der Anteil der Eigenkompostierer sehr hoch
ist und diese Bürger, die keine Transport- und Entsorgungskosten verursachen,
nicht mit den Kosten für Sonderleistungen anderer belastet werden dürfen. Bei
der von dem Antragsteller geforderten monatlichen Abfuhr aller
Grünabfälle durch einen Entsorger geht die Verwaltung von einem zusätzlichen
Kostenaufwand von rd. 30.000,00 € jährlich aus; dabei wird unterstellt, dass
sich die zu verwertende Gesamtabfallmenge nicht verändert. Weiter wäre noch
der vorstehend beschriebene zusätzliche Aufwand für Verwaltung und
Sonderentsorgungen zu kalkulieren, zu dem ein betraglicher Erfahrungswert
fehlt.
Unabhängig davon ist es dem Antragsteller unbenommen mit weitergehenden Leistungen, die die Stadt nicht anbietet und die auch die Gebührenpflichtigen nicht zahlen müssen, Dritte zu beauftragen.
Aus der Mitte des Ausschusses werden Bedenken gegen die Ablehnung geäußert. Es wird angeregt, vor Erstellung des Abfallkalenders 2020 nochmals über eine Angebotserweiterung nachzudenken.
Stadtkämmerer Darius weist darauf hin, dass jede Angebotserweiterung möglich ist, jedoch die daraus resultierenden Mehrkosten auf die Gebührenpflichtigen umzulegen sind.
Beschluss: (15 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen)
Der Antrag zur Ausdehnung des Angebotes zur
Grünabfallentsorgung wird abgelehnt.