Sitzung: 07.07.2011 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 30
Vorlage: BV/FB2/051/2011
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage der Verwaltung vom 28.06.2011 zur Kenntnis. Darin wird
Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 26.04.2011 hat die Stadtverordnete
Iris Kober ihren Austritt aus der Partei „Die Linke“, ihre Abkehr von deren
Fraktion und die Fortführung ihres Ratsmandates als parteiloses Ratsmitglied
erklärt.
Konsequenzen:
1.
§ 50 GO NW (hier:
Kommentierung)
Bei Veränderungen der Kräfteverhältnisse der Fraktion und Gruppen im Rat (insbesondere in
Folge von Fraktionsaus- und übertritten sowie bei Auflösung, Abspaltung oder
Zusammenschluss von Fraktionen) stellt sich die Frage, wie mit den veränderten
Kräfteverhältnissen umzugehen ist:
Durch
Austritt aus der Fraktion (oder Gruppe), über deren Liste es in den Ausschuss
gelängt ist, verliert ein
Ausschussmitglied nicht seinen Ausschusssitz. Auch eine einzelne Abwahl
dieser nun fraktions- oder gruppenlosen Ratsmitglieder ist nicht möglich. Der
Austritt aus der Fraktion im Rat verändert aber die politischen Mehrheitsverhältnisse
im Rat. Dies kann für den Rat Anlass
sein, zu prüfen, ob die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss das politische
Kräfteverhältnis im Rat zutreffend widerspiegelt.
Auch führt die Auflösung einer Fraktion oder Gruppe
nicht dazu, dass die über die Liste dieser Fraktion oder Gruppe in den
Ausschuss gewählten Ratsmitglieder ihre Ausschusssitze verlieren. Allerdings
ist hier durch den Rat zu prüfen, ob durch Auflösung und Neubildung des Ausschusses
die Ausschussbesetzung spiegelbildlich an die veränderten Kräfteverhältnisse
anzupassen ist.
Im Hinblick auf die Ausführungen des
Bundesverwaltungsgerichtes zur Spiegelbildlichkeit von Ausschüssen und Rat stellt sich im Falle von Veränderungen der
Stärkeverhältnisse die Frage, ob der Rat in bestimmten Fällen sogar
verpflichtet ist, durch Auflösung und Neubildung der Ausschüsse die
Ausschussbesetzung an die geänderten Kräfteverhältnisse anzupassen.
Im Ergebnis wird man differenzierend darauf abstellen
müssen, dass aus Gründen der Funktionsfähigkeit von Rat und Ausschüssen nicht jeder Änderung der Kräfteverhältnisse
im Rat während der Wahlperiode dazu
führen darf, dass ein Ausschuss aufgelöst und neu besetzt werden muss.
Ansonsten bestünde aufgrund regelmäßiger Neubesetzungsverfahren und fehlender
personeller Kontinuität die Gefahr der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
von Rat und Ausschüssen. Deshalb wird man bei Änderungen der Kräfteverhältnisse im Rat eine Prüfpflicht des Rates anzunehmen haben, ob die
Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss das politische Kräfteverhältnis im Rat noch
angemessen widerspiegeln. Spätestens dann, wenn nicht mehr gewährleistet ist,
dass die Beschlüsse in den Ausschüssen die Mehrheitsmeinung des Ausschusses
bzw. Gremiums widerspiegeln, dürfte sich die „Kann-Befugnis“ des Rates zur Auflösung und Neubesetzung des
Ausschusses zu einer „Soll-Entscheidung“
zur Auflösung und Neubesetzung verdichten.
Meinung der
Verwaltung:
Veränderungen der Stärkeverhältnisse in den Ausschüssen
und Rat bzw. Gremien sind nicht so gravierend, dass die Spiegelbildlichkeit von
Ausschüssen und Rat bzw. Gremien entscheidend beeinflusst wird.
2.
§ 58 GO NW –
Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren -
Gemäß Abs. 1 Sätze 7 bis 10 sind Fraktionen, die in
einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein
Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger zu benennen, der vom Rat zum
Mitglied des Ausschusses bestellt wird. Der Bestellte wirkt im Ausschuss mit
beratender Stimme mit; das Stimmrecht steht ihm nicht zu. Durch diese Regelung
sollen kleinere Fraktionen, die bei strenger Anwendung der Grundsätze der
Verhältniswahl in den Ausschüssen des Rates nicht vertreten sind, zumindest die
Möglichkeit erhalten, mitberatend an der Ausschussarbeit teilzunehmen. Wird
eine Fraktion, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 7 zutreffen, erst während
der Wahlzeit des Rates gebildet, so steht auch ihr das Benennungsrecht zu, da
auch hier der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung Platz greift. Das
Benennungsrecht steht nur einer Fraktion im Sinne des Gesetzes (§ 56 Abs. 1)
zu, also nicht einzelnen Ratsmitgliedern. Voraussetzung für die Benennung gemäß
Abs. 1 Satz 2 Satz 7 ist, dass die Fraktion in dem Ausschuss nicht mit einem
stimmberechtigten Mitglied vertreten ist. Der Rat ist gesetzlich verpflichtet,
den von einer Fraktion ordnungsgemäß Benannten zum Mitglied des Ausschusses zu
bestellen. Die Bestellung erfolgt durch Wahlbeschluss gemäß § 50 Abs. 2.
Der Rat der Stadt Wassenberg hat bei der Besetzung von
Ausschüssen zu Beginn der neuen Ratsperiode diese o.a. Vorgaben berücksichtigt.
Im Falle der
Auflösung einer Fraktion bleiben die von ihr vorgeschlagenen und vom Rat bestellten
beratenden Ausschussmitglieder noch so lange im Amt, bis der Rat seinen
Bestellbeschluss aufgehoben hat. Hierzu
ist er analog Abs. 1 Satz 7 gesetzlich
verpflichtet.
Schlussfolgerung:
Die in 2009 vom Rat gemäß § 58 Abs. 1 Sätze 7 bis 10
GO NW bestellten beratenden Ausschussmitglieder sind durch entsprechenden
Aufhebungsbeschluss abzuberufen.
Beschluss: (einstimmig)
1.
Es
wird festgestellt, dass die Auflösung der Fraktion „Die Linke“ die Spiegelbildlichkeit
von Ausschüssen und Rat nicht derart beeinträchtigt ist, dass durch Auflösung
und Neubildung der Ausschüsse die Ausschussbesetzungen an die geänderten Kräfteverhältnisse
anzupassen sind.
2.
Bedingt
durch die Auflösung der Fraktion „Die Linke“ werden gemäß analoger Anwendung
des § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW die Bestellungsbeschlüsse des Rates vom 12.11.2009
(beratende Mitglieder) wie nachstehend aufgehoben:
Mitglied Vertreter
c) Wahlprüfungsausschuss Steinhage Wolfram Steinhage Sabine
d) Personalausschuss Steinhage Wolfram Steinhage Sabine
e) Bauausschuss Feix Dr. Wolfgang Kober Stefan
f) Wirtschaftsförderungs-
u.
Grundstücksausschuss Kober Stefan Feix Dr. Wolfgang
h) Kultur-
und Sportausschuss Kober Stefan Feix Dr. Wolfgang
i) Schulausschuss Steinhage Sabine Steinhage Wolfram
j) Sozial-
und Jugendausschuss Kober Iris Steinhage Sabine