Sitzung: 15.06.2011 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB4/048/2011
Sachverhalt:
Der
Bebauungsplan Nr. 50 „An der Mühle“ ist seit dem Jahre 2000 rechtsverbindlich
und wurde bereits 2004 in einem 1. Änderungsverfahren geändert.
Mit
Datum vom 19.05.2011 beantragen Eigentümer im Plangebiet die Änderung des
Bebauungsplanes mit dem Ziel, Garagen zwischen den seitlichen Baugrenzen und
den Parzellengrenzen errichten zu können.
Die
Änderung wäre notwendig, um eine bessere Nutzbarkeit der betroffenen
Grundstücke zu erzielen. Nachteile für andere Grundstückseigentümer in dem
Bebauungsplangebiet scheinen nicht ersichtlich.
Da
überwiegend bei den Eckgrundstücken die Baufenster eingeschränkt wurden, können
ca. 6 Eigentümer Garagen nicht zwischen den seitlichen Baugrenzen und den
Parzellengrenzen errichten.
In
den neueren Bebauungsplänen wurde bereits sichergestellt, dass eine derart
unterschiedliche Ausweisung unterbleibt.
Da
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ist die Bebauungsplanänderung
gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren möglich.
Da
ein öffentliches Interesse zur Änderung des Bebauungsplanes nicht vorliegt,
werden die entstehenden Kosten von den Antragstellern getragen. Eine
Kostenübernahmeerklärung der Antragsteller liegt bereits vor.
Ein
Übersichtsplan des Änderungsbereichs sowie das Antragsschreiben sind als
Anlagen beigefügt.
Beschluss des Ausschusses: (einstimmig)
Der Bebauungsplan Nr. 50 „An der Mühle“ in der Ortschaft Ophoven wird
in einem 2. vereinfachten Änderungsverfahren unter Punkt 4. der textlichen
Festsetzungen wie folgt geändert:
„Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
Ausnahmen gelten für die Bereiche
zwischen den seitlichen Baugrenzen und den Parzellengrenzen.
Zwischen Garage (Garagentor,- einfahrt) und Straßenverkehrsfläche, von
der eine Garage angefahren wird, muss ein Abstand von mind. 5,0 m sein.“
Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 BauGB
durchzuführen.