Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 50 „An der Mühle“ ist seit dem Jahre 2000 rechtsverbindlich und wurde bereits 2004 in einem 1. Änderungsverfahren geändert.

 

Mit Datum vom 19.05.2011 beantragen Eigentümer im Plangebiet die Änderung des Bebauungsplanes mit dem Ziel, Garagen zwischen den seitlichen Baugrenzen und den Parzellengrenzen errichten zu können.

Die Änderung wäre notwendig, um eine bessere Nutzbarkeit der betroffenen Grundstücke zu erzielen. Nachteile für andere Grundstückseigentümer in dem Bebauungsplangebiet scheinen nicht ersichtlich.

 

Da überwiegend bei den Eckgrundstücken die Baufenster eingeschränkt wurden, können ca. 6 Eigentümer Garagen nicht zwischen den seitlichen Baugrenzen und den Parzellengrenzen errichten.

In den neueren Bebauungsplänen wurde bereits sichergestellt, dass eine derart unterschiedliche Ausweisung unterbleibt.

 

Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, ist die Bebauungsplanänderung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren möglich.

 

Da ein öffentliches Interesse zur Änderung des Bebauungsplanes nicht vorliegt, werden die entstehenden Kosten von den Antragstellern getragen. Eine Kostenübernahmeerklärung der Antragsteller liegt bereits vor.

 

Ein Übersichtsplan des Änderungsbereichs sowie das Antragsschreiben sind als Anlagen beigefügt.

 


 

 


Beschluss des Ausschusses:               (einstimmig)

 

Der Bebauungsplan Nr. 50 „An der Mühle“ in der Ortschaft Ophoven wird in einem 2. vereinfachten Änderungsverfahren unter Punkt 4. der textlichen Festsetzungen wie folgt geändert:

 

„Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Ausnahmen gelten für die Bereiche zwischen den seitlichen Baugrenzen und den Parzellengrenzen.

Zwischen Garage (Garagentor,- einfahrt) und Straßenverkehrsfläche, von der eine Garage angefahren wird, muss ein Abstand von mind. 5,0 m sein.“

 

Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 BauGB durchzuführen.