Der Rat nimmt die Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:

 

Sachverhalt:

Die Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Wassenberg wurde auf Grund des neu erlassenen Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) in 2017 ersetzt. Die Gemeinden und Kreise nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 2 BHKG).

Grundsätzlich gilt für Einsätze der Feuerwehr der Grundsatz der Unentgeltlichkeit (§ 52 Abs. 1 BHKG). Nur in den in § 52 Abs. 2 BHKG genannten Ausnahmefällen kann der Ersatz der Kosten verlangt werden. Hierbei handelt es sich insbesondere um Fehlalarmierungen BMA, Verkehrsunfälle, Ölspuren, Einsatz von Sonderlösch- und Einsatzmitteln oder Einsätze bei denen grob fahrlässiges/vorsätzliches Verhalten vorliegt. Die in dieser Vorschrift definierten Voraussetzungen, unter denen Kostenersatz verlangt werden kann, werden entsprechend im Satzungsentwurf verarbeitet. Dabei ist sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Die zu ermittelnden Pauschalbeträge, die letztlich im Kostentarif zur vorliegenden Satzung aufgeführt sind, müssen sich in ihrer Höhe an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze orientieren. Daher sind zur Ermittlung der anteiligen Fixkosten (Steuern, Versicherungen, Einsatzkleidung, Ausbildung etc.), die einem Einsatz nicht konkret zugeordnet werden können, die Jahresstunden zu Grunde zu legen. Bei der Ermittlung der Betriebskosten (Kraftstoffe, Reparaturen, Lohnausfall etc.) sind die Einsatzstunden heranzuziehen. Grundsätzlicher Maßstab des Kostenersatzes sind die Anzahl der eingesetzten Kräfte, Fahrzeuge oder Geräte, die Dauer der Inanspruchnahme und die Art und Menge der verwendeten Materialien.

Zur Erhaltung der Rechtssicherheit ist es geboten, die Gebührenkalkulation regelmäßig zu aktualisieren, darauf basierend die Feuerwehrgebührensatzung erforderlichenfalls anzupassen und die Satzungsänderung zu beschließen.

 

Aufgrund der vollzogenen Erneuerungen, hier der Erweiterungsbau des Gerätehauses der Löschgruppe Wassenberg und dem Neubau des Gerätehauses der Löschgruppe Myhl sowie die Neubeschaffung einer Drehleiter (DLK) und insgesamt drei weiteren Mannschaftstransportfahrzeugen (MTF) für die Löschgruppen Wassenberg, Myhl und Orsbeck ist die Neufassung der Feuerwehrgebührensatzung notwendig geworden. Die konkrete Ermittlung der im Kostentarif vorgesehenen Stundensätze kann der als Anlage beigefügten Gebührenkalkulation entnommen werden. 

 

Mit Überprüfung der derzeitigen Feuerwehrgebührensatzung vom 29.09.2017 sind die Stundensätze für Personal und Fahrzeuge durch die 1. Änderungssatzung wie folgt anzupassen:

 

1. Stundensatz Personal

Neu

Alt

Stundensatz je Feuerwehreinsatzkraft

42,18 €

39,49

2. Stundensatz Fahrzeuge

Kommandowagen (KdoW)

39,85 €

33,55 €

Einsatzleitwagen (ELW)

32,11 €

22,05 €

Gerätewagen (GW-L, GW-G)

27,18 €

36,79 €

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (RW, HLF)

40,61 €

26,29 €

Löschgruppenfahrzeuge (LF)

54,09 €

37,35 €

Tanklöschfahrzeuge (TLF)

22,15 €

35,72 €

Tragkraftspritzenfahrzueg (TSF, TSF W)

72,38 €

44,05 €

Drehleiter (DLK)

47,99 €

Neu

Schlauchwagen (SW)

31,29 €

37,46 €

Mannschaftstransportbus (MTW)

31,48 €

19,67 €

Anhänger

0,81 €

1,66 €

Schaumkanone

0,84 €

1,69 €

Boot

0,84 €

1,64 €

 

 


Beschluss:  (einstimmig)


Die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Stadt Wassenberg bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr wird beschlossen.