Sitzung: 05.07.2018 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 24, Nein: 7, Enthaltungen: 1
Vorlage: BV/FB6/064/2018
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Die Stadt Wassenberg strebt nach Fertigstellung der B 221 n und der
dann entfallenden Verkehrsbelastung und einer wieder erreichbaren besseren
Luftqualität erneut die Erlangung der Artbezeichnung „Luftkurort“ bzw.
„Erholungsort“ nach § 11 bzw. § 12 des Kurortegesetzes NRW an.
Zur Erfüllung dieser Voraussetzung ist u.a. auch innerhalb des
Stadtkernes ein Standort erforderlich, an dem witterungsunabhängig Konzerte
oder ähnliches bei gleichzeitig vorhandenem kommunikativ nutzbarem Umfeld
einschließlich direkt angrenzender gastronomischer Angebote durchgeführt werden
können.
Damit würde auch gleichzeitig sichergestellt, dass das heutige
Veranstaltungsangebot auf dem Roßtorplatz witterungsunabhängig und damit
nachhaltig planbar gestaltet werden kann.
Zur Umsetzung der angedachten Maßnahme haben bereits entsprechende
Abstimmungen u.a. mit der Bauaufsicht
des Kreises Heinsberg und auch des LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
stattgefunden.
Aus Sicht der Bauaufsicht des Kreises Heinsberg kann die Umsetzung einer
solchen Maßnahme erst dann erfolgen, wenn in einem vereinfachten
Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 16 „Stadtzentrum“ in der Ortschaft
Wassenberg die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines
temporär nutzbaren Wetterschutzes auch
formal durch entsprechende Festsetzungen geschaffen werden.
Nachdem bereits Ende Mai 2018 eine erste Grobabstimmung mit dem LVR-Amt
für Denkmalpflege im Rheinland erfolgte, ist dieser jetzige
Aufstellungsbeschluss zur Einleitung des 8. vereinfachten Änderungsverfahrens
zum Bebauungsplan Nr. 16 „Stadtzentrum“ erforderlich, um die folgenden Wochen
in den Sommerferien zu nutzen, um über Fachingenieure und Fachbüros die
weiteren Abstimmungen auch mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
herbeizuführen.
Auf der Grundlage des Aufstellungsbeschlusses sind zeitnah die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
Aus der Mitte des Rates entsteht eine umfassende Diskussion über die Vorgehensweise der Verwaltung. Es wird die Meinung vertreten, dass zunächst eine Planung erfolgen soll ehe das Verfahren der Bebauungsplanänderung durchgeführt werde.
Stadtverordnete Beckers regt an, im Vorfeld die Anlieger des Roßtorplatzes über den Ablauf bzw. die geplanten Maßnahmen zu informieren.
Stadtkämmerer Darius
erläutert, dass im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und der angedachten
vorzeitigen Behördenbeteiligung es erst belastbare Erkenntnisse geben werde,
inwieweit der angedachte temporär nutzbare Wetterschutz für eine Teilfläche des
Roßtorplatzes planbar sei.
Auf der Grundlage der
umfassenden Behördenbeteiligung würden dann Lösungsvorschläge erarbeitet, die
dann Grundlage der Beratung im Fachausschuss, einer weiteren Behörden- und
Bürgerbeteiligung wären und am Ende des Bebauungsplanverfahrens stehe dann die
abschließende Beratung unter Berücksichtigung eingegangener Anregungen und
Bedenken an.
Bürgermeister Winkens
greift die Anregung von Frau Dr. Beckers auf und sagt zu, dass die Anwohner des
Roßtorplatzes über den Ablauf eines derartigen Bebauungsplanverfahrens und der
Beteiligung informiert werden. Auch, so die weitere Ausführung des
Bürgermeisters, sei beabsichtigt, auf der Grundlage eines belastbar
umsetzungsfähigen Lösungsvorschlags auch eine visuelle Präsentation eines
Wetterschutzes erstellen zu lassen.
Beschluss: (24 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen 1 Enthaltung )
Der Bebauungsplan Nr. 16 „Stadtzentrum“ in der Ortschaft Wassenberg
wird in einem 8. vereinfachten Änderungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) mit der Zielsetzung geändert, einen Teilbereich des
Roßtorplatzes (Gemarkung Wassenberg, Flur 11, Flurstück 160), mit einem temporär nutzbaren Wetterschutz
auszustatten.
Hierzu sind konkret für den v.g. Bereich die Festsetzungen des
Bebauungsplanes anzupassen.
Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.