Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 32

Der Rat nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:

 

Sachverhalt:

Der Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Wassenberg hat am 22.02.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 90 „Kindertagesstätte Forster Weg“ in der Ortschaft Wassenberg im vereinfachten beschleunigten Verfahren gemäß § 13 b Baugesetzbuch (BauGB) mit der Zielsetzung beschlossen, im Plangebiet eine Kindertagesstätte zu errichten.

 

Die entsprechende Bekanntmachung über die Aufstellung dieses Bebauungsplanes wurde im Amtsblatt Nr. 03/2018 am 13.03.2018 veröffentlicht.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) fand vom 27.03. – 30.04.2018 statt; lediglich in der Stellungnahme des Kreises Heinsberg vom 26.04.2018 haben die Untere Wasserbehörde sowie die Immissionsschutzdienststelle in ihren Stellungnahmen darum gebeten, entsprechende Hinweise in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Auf die entsprechenden Beschlussvorschläge unter a) wird verwiesen. Weitere Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden nicht vorgebracht.

 

Die Bekanntmachung über die Beteiligung der Öffentlichkeit -öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)- wurde im Amtsblatt Nr. 09/2018 am 09.05.2018 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte im Zeitraum vom 17.05. – 18.06.2018; es wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.

 

Mit Hinweis auf die beigefügten Unterlagen laut Anlagenverzeichnis wird darauf verwiesen, dass diese Unterlagen auch im Ratsinformationssystem eingesehen und abgerufen werden können.

 

 


Beschluss: (einstimmig)  


a)    Ergebnis der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

1.         Landrat des Kreises Heinsberg vom 26.04.2018 -Untere Wasserbehörde-

         In der v. g. Stellungnahme bittet die Untere Wasserbehörde des Kreises Heinsberg darum, den im Beschlussvorschlag genannten Hinweis in den Bebauungsplan mit aufzunehmen.        

        

         Beschluss:

         Das Baugebiet befindet sich in der Zone III A des festgesetzten Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Wassenberg des Kreiswasserwerkes Heinsberg. Die Wasserschutzgebietsverordnung Wassenberg vom 21. März 1994 ist zu beachten.

 

         Danach ist für ein Bauvorhaben, das dem Freistellungsverfahren unterliegt, vor Baubeginn eine Genehmigung nach der v.g. Wasserschutzgebietsverordnung beim Landrat des Kreises Heinsberg –Untere Wasserbehörde- zu beantragen.

 

         In der Wasserschutzzone III A des festgesetzten Wasserschutzgebietes für die                Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Wassenberg des Kreiswasserwerkes Heinsberg ist der Einbau von auslaugbaren wassergefährdenden Materialien untersagt. Von dieser Verbotsvorschrift kann auf Antrag eine gebührenpflichtige Befreiung erteilt werden. Für den Fall, dass bei der Ausführung von Erd- und Wegearbeiten Recyclingstoffe verwendet werden, ist rechtzeitig vor Einbau dieser Baustoffe beim Landrat des Kreises Heinsberg –Untere        Wasserbehörde- eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen und ein Befreiungsantrag zu stellen.

 

         Das Versickern von Niederschlagswasser aus Wohngebieten von Dachflächen und nicht befahrbaren Hofflächen (Terrassen, Wege) -in Mulden, über die Schulter oder mit Rigolen, die über dem Kiesspeicher eine mindestens 20 cm starke belebte Bodenzone (Mutterboden) besitzen, ist in der Schutzklasse III A möglich; hierzu ist beim Landrat des Kreises Heinsberg -Untere Wasserbehörde- eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes ist zuvor durch ein hydrogeologisches Gutachten zu belegen. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Unteren Wasserbehörde unter der Tel.-Nr. 02452-136119.

 

 

             2.   Landrat des Kreises Heinsberg vom 26.04.2018 -Immissionsschutz-

                   Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken, wenn der im Beschlussvorschlag genannte Hinweis hinsichtlich Geräuschimmissionen in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen wird.

 

 

                   Beschluss:

                   Geräuschimmissionen

                   Die Errichtung und der Betrieb von Klima-, Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat unter Beachtung des „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“ der Bund-Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz –LAI (www.lai-immissionsschutz.de) zu erfolgen.

 

 

b)    Ergebnis der durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2     Baugesetzbuch (BauGB)

 

      Im Rahmen der durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) im Zeitraum vom 17.05. – 18.06.2018 wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht.

 

c)   Satzungsbeschluss gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

 

      Beschluss:

   Der Bebauungsplan Nr. 90 „Kindertagesstätte Forster Weg“ in der Ortschaft Wassenberg wird gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.