Nachtrag: 25.04.2018
Sitzung: 03.05.2018 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Nein: 12
Vorlage: BV/FB2/037/2018
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Mit der heutigen
Vorlage soll Ihnen die Thematik der Grundschulstandorte und ihre Auslastung
nochmals verdeutlicht werden. Unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen
soll die Vorlage als Diskussionsgrundlage dienen, wie eine notwendige Steuerung
der Schülerströme möglichst sinnvoll und zielführend erreicht werden kann.
Aufgrund der hohen
Anmeldezahlen an der GGS Am Burgberg Wassenberg für das Schuljahr 2018/2019 hat
der Rat in seiner Sitzung am 22.03.2018 eine einmalige 4-Zügigkeit der GGS Am Burgberg für das kommende
Schuljahr beschlossen. Ohne diesen Beschluss hätten 4 SuS abgewiesen werden
müssen und zudem wäre die Schule bis zur Kapazitätsgrenze ausgelastet gewesen.
Dem besonderen Anspruch als Schule des Gemeinsamen Lernens wäre bei einer Klassenstärke
von 27 SuS nicht gerecht geworden. Darüber hinaus hätte als einzige GGS im
Schulträgerbereich auch die Gefahr weiterer Aufnahmen durch Zuweisungen der
Schulaufsicht im Rahmen der Fortführung von Klassen bestanden. Diesbezüglich
wird auf meine Vorlage zur Schul-, Sozial- und Jugendausschusssitzung vom
20.02.2018 verwiesen.
Unter Berücksichtigung
der baulichen und räumlichen Gegebenheiten der GGS Am Burgberg als auch der
anderen drei Grundschulen im Stadtgebiet sowie der besonderen Lernbedingungen an
der GGS Am Burgberg als GL-Schule bestand Einigkeit, dass es sich hierbei
lediglich um eine einmalige Erweiterung
der Zügigkeit im Schuljahr 2018/2019 handeln kann. Die grundsätzliche Zügigkeit
(Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang) und damit Kapazitätsgrenze für eine
Aufnahme an der jeweiligen Grundschule wurde durch Ratsbeschluss vom 20.09.2007
(TOP 6) für die GGS Wassenberg und die KGS Birgelen mit jeweils 3
Parallelklassen pro Jahrgang und für die KGS Myhl und KGS Orsbeck mit jeweils 2
Parallelklassen pro Jahrgang, unter Berücksichtigung der baulichen und
räumlichen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule, festgesetzt. Die GGS Am
Burgberg war seinerzeit noch keine GL-Schule, an der KGS Birgelen wurde bereits
im Gemeinsamen Unterricht unterrichtet.
Im Rahmen der
Beschlussfassung zur einmaligen Erweiterung der Zügigkeit an der GGS Am
Burgberg wurde gleichzeitig die aktuelle Situation und Problematik sowie die
Notwendigkeit einer ausgewogenen Verteilung der Schülerschaft im
Grundschulbereich auf die vier Grundschulstandorte verdeutlicht und
entsprechender Handlungsbedarf zur Neuausrichtung der Grundschulstandorte durch
organisatorische Maßnahmen angezeigt. Hierbei gilt es, unter Beachtung der
rechtlichen Rahmenbedingungen, möglichst eine ausgewogene Verteilung der
Schülerschaft auf die vier Grundschulstandorte, entsprechend den vorhandenen
Kapazitäten, ausgerichtet an den baulichen und räumlichen Gegebenheiten der
jeweiligen Grundschulstandorte zu erreichen. Dies auch vor der gemeinsamen
Zielsetzung von Rat und Verwaltung, möglichst alle Grundschulstandorte im Sinne
einer wohnortnahen Beschulung „kurze Beine – kurze Wege“ langfristig zu
erhalten. Wie angekündigt, soll die Thematik nunmehr in einer weiteren Sitzung
des Fachausschusses erörtert werden.
Eine Möglichkeit, eine
ausgewogene Verteilung der SuS auf die einzelnen Grundschulstandorte zu
erreichen, ist eine Steuerung über die Schulart.
Gem. § 46 (3) SchulG
NRW hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart in seiner
Gemeinde, im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
Die Klassenbildung an
Grundschulen erfolgt aufgrund der Regelungen im § 6a der Verordnung zur
Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW in der Zuständigkeit des
Schulträgers. Hiernach sind bei der Bildung von Eingangsklassen folgende
Bandbreiten zu berücksichtigen:
1 Klasse bei 15 – 29
Schüler/innen
2 Klassen bei 30 – 56 Schüler/innen
3 Klassen bei 57 – 81 Schüler/innen
4 Klassen bei 82 – 104 Schüler/innen
Unter Beachtung der
Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen (kommunale Klassenrichtzahl)
entscheidet der Schulträger über die Zahl und die Verteilung der
Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen.
Für die Ermittlung der
kommunalen Klassenrichtzahl (Obergrenze der zu bildenden Eingangsklassen im
Gebiet des Schulträgers) wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen
einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich hierbei keine ganze Zahl, ist
aufgrund der Größenordnung unserer Kommune auf die nächste ganze Zahl
aufzurunden (am Beispiel des Schuljahres 2018/2019: 175 : 23 = 7,61 = 8
Klassen). Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den
Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie
Erfahrungswerte aus Vorjahren (Stichtag für die Klassenbildung ist der 15.
Januar eines Jahres).
Mit der Mitteilung der
Aufnahmeentscheidung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter an die Eltern
gelten die Eingangsklassen sodann als gebildet. Für danach eintretende
Veränderungen in der Schülerzahl (z.B. durch Zuzüge) gelten die Regelungen über
die Fortführung von Klassen, die in der Zuständigkeit der unteren Schulaufsicht
liegt (hier gelten die Regelungen zur Klassenbildung – Bandbreiten - nicht).
Aktuell sind von vier
städtischen Grundschulen drei als Bekenntnisschulen (katholische Grundschulen,
mit einem Anteil katholischer SuS von weniger als 60%) und lediglich eine als
Gemeinschaftsgrundschule ausgerichtet.
Hinzukommt, dass die
einzige GGS auch als Schule des Gemeinsamen Lernens (GL-Schule) mit einer
Beschulung von SuS mit und ohne sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf –
ebenso wie die KGS Birgelen - eingerichtet ist. Hierdurch ist dort neben der
besonderen Herausforderung des gemeinsamen Lernens zwischen Kindern mit und
ohne sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ein erhöhter Raumbedarf für
entsprechende Fördergruppen (Kleingruppen) gegeben.
Aufgrund der
verstärkten Nachfrage an der GGS Am Burgberg, insbesondere zum Schuljahr
2018/2019, auch über die Kapazitätsgrenze einer 3-Zügigkeit hinaus, ist
Handlungsbedarf hinsichtlich einer ausgewogenen Verteilung der Schülerschaft
auf die Grundschulen des Stadtgebietes gegeben. Insbesondere aufgrund der
Entwicklung weiterer Baugebiete, schwerpunktmäßig in den Ortschaften Wassenberg
und Birgelen, ist mit einem weiteren Anstieg der Nachfrage an der GGS Am
Burgberg zu rechnen. Die Verwaltung sieht in der Umwandlung einer der drei
Bekenntnisschulen in eine zweite GGS eine Möglichkeit, die Schülerströme besser
zu steuern und ein ausgewogenes Verhältnis nach der Schulart zu erreichen. Als
bisher einzige GGS im Schulträgerbereich ist die GGS Am Burgberg verpflichtet,
entsprechend dem in § 46 (3) SchulG NRW verankerten Rechtsanspruch „auf
Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegenen
Grundschule der gewünschten Schulart […]“
SuS bis zur Aufnahmekapazität (und im Wege der Fortführung von Klassen ggf.
auch darüber hinaus) auch aufzunehmen. Erst bei Erreichen der Aufnahmekapazität
(bei 3-Zügigkeit entsprechend bei 81 SuS) kann die Aufnahme abgelehnt werden.
Dies würde bedeuten, dass
a) im Falle der Beibehaltung der gewünschten
Schulart (GGS) die Eltern eine
Grundschule außerhalb der Stadt Wassenberg wählen müssten, die noch Kapazitäten
frei hat, da im Stadtgebiet keine weitere GGS vorhanden ist und die
Kapazitätsgrenze der einzigen GGS erschöpft ist;
oder
b) der Wunsch der Schulart geändert und eine der verbleibenden Bekenntnisschulen innerhalb
des Schulträgerbereichs alternativ gewählt werden müsste.
Da es nicht im
Interesse des Schulträgers liegen kann, SuS aus dem eigenen Stadtgebiet keinen
Grundschulplatz in der gewünschten Schulart
anbieten zu können bzw. es vielmehr in der Pflicht des Schulträgers liegt,
ausreichende Schulplätze der gewünschten Schulart zur Verfügung zu stellen
(Anspruch gem. § 46 (3) SchulG NRW auf Aufnahme in die nächstgelegene
Grundschule der gewünschten Schulart
in seiner Gemeinde), kann dies nur
durch die Umwandlung einer Bekenntnisschule in eine zweite GGS abgewendet bzw.
sichergestellt werden. Zudem würde bei Beibehaltung der heutigen Konstellation
mit nur einer GGS das durch den Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht auf die Wahl
der Schulart zumindest eingeschränkt
(durch die fehlende Kapazität).
Hierbei ist auch zu
berücksichtigen, dass bei einem Anmeldeüberhang Kinder mit Wohnsitz in der
Gemeinde vorrangig berücksichtigt werden (§ 1 (3) Satz 3 der Ausbildungsordnung
Grundschule – AO GS).
Bei Umwandlung einer
Bekenntnisschule in eine zweite Gemeinschaftsgrundschule müsste dann zwar ggf.
auch die „Wunschschule“ abweisen, jedoch könnten dann bereits über den
Rechtsanspruch „auf Aufnahme in die nächstgelegene
Grundschule der gewünschten Schulart“,
die Schülerströme nach dem Einzugsbereich bzw. über festzulegende
Aufnahmekriterien innerhalb des Stadtgebietes hinsichtlich der
gewünschten Schulart gesteuert
werden.
Bei der Frage nach der
für eine Umwandlung in eine GGS in Frage kommenden Bekenntnisschule wurden u.
a. die Schülerströme innerhalb des Stadtgebietes untersucht. Unabhängig davon,
dass hier eine verlässliche Aussage aufgrund des grundsätzlich freien
Schulwahlrechts der Eltern zwischen den einzelnen Grundschulen (auch über die
Stadtgrenzen hinaus) nicht möglich ist, sind doch in den letzten Jahren
verstärkt Anmeldungen aus dem Einzugsgebiet der KGS Birgelen an der GGS
Wassenberg erfolgt. Dies wird auch auf die bereits angesprochene Entwicklung
von Baugebieten in diesen Nachbarortschaften zurückgeführt. Mit der verstärkten
Anmeldung an der GGS Am Burgberg ist auch eine stark rückläufige Schülerzahl an
der KGS Birgelen zu verzeichnen. Die 3-zügig ausgerichtete Schule ist aktuell
durchgängig in allen Jahrgängen lediglich 2-zügig ausgelastet (mit zudem
aktuell niedriger Klassenstärke). Dies und nicht zuletzt auch die Tatsache,
dass auch die KGS Birgelen neben der GGS Am Burgberg als GL-Schule eingerichtet
ist, spricht im Falle einer grundsätzlich gewollten Umwandlung für den Standort
Birgelen. Der zentrale Standort in Wassenberg könnte zu Gunsten des nicht
ausgelasteten Standortes Birgelen entlastet werden.
Damit verbunden wäre
auch der Vorteil, dass auch im Bereich der GL-Beschulung eine bessere Steuerung
(bei gleicher Schulart) möglich wäre.
Bleibt die GGS Am
Burgberg auch weiterhin die einzige Gemeinschaftsgrundschule bedeutet dies,
dass die Schule bis zur Erreichung der Kapazitätsgrenze zur Aufnahme
verpflichtet ist und darüber hinaus ggf. SuS aus dem eigenen Stadtgebiet
abweisen muss, wobei dann dem Elternwillen, Besuch einer
Gemeinschaftsgrundschule, nicht mehr entsprochen werden kann. Aufgrund des
gesetzlich verankerten freien Wahlrechts der Eltern auch nach der Schulart, ist die GGS Am Burgberg als
einzige GGS zur Aufnahme verpflichtet. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass
in der Fortführung der Klassen, z. B. durch Zuzüge, weitere Kinder aufgenommen
werden müssen. Für die GGS Am Burgberg Wassenberg, die zudem als Schule des
Gemeinsamen Lernens (GL-Schule) geführt wird, würde dies zudem bedeuten, dass
bei derart großen Klassen dem pädagogischen Anspruch sowohl der Schülerinnen
und Schüler als auch der Lehrkräfte nicht gerecht wird. Die Beschulung von
Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung an einer Regelschule im gemeinsamen Unterricht bedeutet eine
besondere Herausforderung für die Schule. Durch die zusätzliche Belastung einer
GL-Schule durch einen besonderen Schwerpunkt für Integration und Inklusion sind
hier generell kleinere Klassengrößen aus pädagogischer und
schulorganisatorischer Sicht wünschenswert.
Aus Sicht des
Schulträgers steht neben der notwendigen Entlastung der GGS Am Burgberg auch
eine ausgewogene Auslastung der einzelnen Grundschulstandorte im Vordergrund,
die alle in den letzten Jahren im Zuge der Umwandlung in eine OGS mit
erheblichen finanziellen Mitteln ausgebaut und erweitert wurden.
Gleichfalls ist auch
die gute verkehrliche Anbindung durch den Linien- und Schülerspezialverkehr zu
berücksichtigen.
Die beiden kleineren
katholischen Grundschulen in den Ortschaften Orsbeck und Myhl sind aus Sicht
der Verwaltung für eine Umwandlung weniger geeignet. Die Martinus-Schule
Orsbeck ist zum einen nicht optimal an die Schülerverkehre angebunden und ist
seit Jahren bereits Einzugsgebiet für „Wassenberg-Süd“ und wird zudem gerne von
auswärtigen SuS aus dem Stadtgebiet Heinsberg (Unterbruch) gewählt. An der KGS
Myhl wurde ab Dezember 2015 in Abstimmung mit der Schulaufsicht eine sogenannte
Vorbereitungsklasse zur besonderen Förderung ausländischer Kinder
(einschließlich der Flüchtlingskinder) mit dem Ziel einer Integration in die
Regelklassen eingerichtet. Hierdurch hat jede Grundschule einen besonderen
individuellen Schwerpunkt. Zum anderen wäre der Effekt, neben der Entlastung der
GGS Am Burgberg auch gleichzeitig den Standort Birgelen über das Kriterium der
„nächstgelegenen Schule“ zu stärken, nicht mehr gegeben; vielmehr wäre eine
Steuerungsmöglichkeit über das Kriterium der „nächstgelegenen Schule“ bei der
großen Anzahl von Kindern aus dem Einzugsbereich Birgelen hier nicht
praktikabel, da dann für diese Kinder auch die GGS Am Burgberg im Vergleich zu
den beiden Standorten in Orsbeck und Myhl die „nächstgelegene Schule“
wäre.
Ein Aspekt den es aus
Sicht der Verwaltung auch zu bedenken gilt, ist, dass im Falle eines
Anmeldeüberhangs an einer Bekenntnisschule die Kinder des betreffenden
Bekenntnisses bevorzugt aufgenommen werden; ggf. müssten hierdurch wohnortnahe
Kinder eines anderen Bekenntnisses (oder bekenntnisfrei) abgewiesen werden. Im
Zeitalter von Integration und Inklusion und eines gemeinsamen Miteinanders
erscheint dies, zumindest in einem Verhältnis von 3 Bekenntnisschulen und nur
einer Gemeinschaftsgrundschule nicht ausgewogen. Auch dies spricht für die
Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses von jeweils 2 Bekenntnis- und
Gemeinschaftsgrundschulen.
Die an den einzelnen
Grundschulen vertretenen Religionszugehörigkeiten bzw. SuS ohne
Religionszugehörigkeit, abgestellt auf das laufende Schuljahr 2017/2018, sind
in der Anlage zusammengestellt. Hierbei macht der Anteil der katholischen SuS
an allen Grundschulen den größten Anteil aus, was nach Einschätzung der
Verwaltung jedoch auch an der entsprechend mehrheitlichen katholischen
Ausrichtung in der hiesigen ländlichen Bevölkerung liegt. Da auch andere
Bekenntnisse an allen Grundschulen – losgelöst von der Schulart – mit einem
hohen Anteil vertreten sind, ebenso wie SuS ohne Religionszugehörigkeit, die an
allen Grundschulen den zweitgrößten Anteil ausmachen, lässt dies den Schluss
zu, dass die Religionszugehörigkeit nicht das ausschlaggebende Kriterium für
die Wahl der Schulart ist.
Ausdrücklich sei auch
darauf hingewiesen, dass eine Umwandlung einer katholischen Bekenntnisschule in
eine Gemeinschaftsschule keine Auswirkungen auf den Schulalltag haben muss. Das
Konzept einer Schule bestimmt die Schulleitung, so dass sich in der Praxis
keine Veränderungen ergeben müssen. Auch an einer Gemeinschaftsgrundschule kann
Religionsunterricht gelehrt werden; ebenso können die gelebten Rituale, z.B.
die Durchführung eines Martinszuges oder die Aufstellung eines Weihnachtsbaumes
selbstverständlich beibehalten werden. Sowohl in der Landesverfassung NRW (Art.
12 (3)) als auch im Schulgesetz NRW (§ 26 (2)) ist verankert, dass Kinder in
Gemeinschaftsschulen „auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte
in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und
weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen“ werden; dies
wird an der GGS Am Burgberg Wassenberg auch seit vielen Jahren so gelebt.
Ein erneutes Verfahren
auf Beschluss des Schulträgers kann gem. § 27 (3) SchulG NRW erst nach Ablauf
von drei Jahren durchgeführt werden.
Es ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Umwandlung der KGS
Birgelen in eine GGS, es fraglich ist, ob alleine die Änderung der Schulart
(die zumindest formal ein Steuerungskriterium ist) auch tatsächlich zur
notwendigen Entlastung der GGS Am Burgberg ausreicht. Ggf. bedarf es hierzu
einer weiteren Steuerung, um auch den bereits erwähnten besonderen
pädagogischen Herausforderungen der GL-Schulen durch möglichst kleinere Klassen
gerecht zu werden. Dies könnte durch eine Begrenzung der Eingangsklassen an den
beiden GL-Schulen erfolgen.
Begrenzung der Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden SuS
Der Gesetzgeber
gewährt dem Schulträger bei der Klassenbildung das Recht, die Zahl der in den
Eingangsklassen aufzunehmenden SuS einer oder mehrerer Grundschulen zu
begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer
Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche
Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46 (3) SchulG NRW). Die Vorschriften zu den Klassengrößen sind
hierbei weiterhin zu beachten. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahmeregelung
zur grundsätzlichen Verpflichtung zur Ausschöpfung der Kapazitätsgrenzen, die
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles zu begründen
ist.
Eine alternative bzw.
zusätzliche Möglichkeit der Steuerung der Schülerströme könnte darin bestehen,
an den beiden GL-Schulen, aufgrund der besonderen Lernbedingungen, in
Abgrenzung zu den beiden anderen Grundschulen, die Eingangsklassen zu
begrenzen. Dies könnte z. B. durch einen Beschluss des Rates, dass an den
beiden GL-Schulen die Schülerzahl in den Eingangsklassen „in der Regel auf 23
SuS“ zu begrenzen ist, erfolgen. Zu beachten ist, dass eine solche Begrenzung
im Rahmen der Klassenbildung für die Schulaufsicht im Zuge der Fortführung von
Klassen nicht bindend ist.
Allerdings wird
hierdurch im Anmeldeverfahren ein „Spielraum“ geschaffen, um zumindest einer
Auslastung bis hin zur Obergrenze der Bandbreiten entgegenzuwirken.
Fraglich und abzuwägen
ist, ob im Falle einer Begrenzung eine starre Grenze (z. B. 23 SuS), wo dann
jeglicher Ermessenspielraum ausgeschlossen ist, oder eine sogenannte „weiche“
Grenze (i.d.R./möglichst), die dann noch einen Ermessensspielraum eröffnet,
praktisch sinnvoller ist.
Eine „weiche“
Begrenzung hat den Vorteil, dass, abgestellt auf die Anzahl der im jeweiligen
Schuljahr zu beschulenden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, ggf.
auch mehr SuS aufgenommen werden können, sofern dies die Lernbedingungen im
jeweiligen Schuljahr zulassen, und so eine mögliche Abweisung an der
Wunschschule vermieden werden kann. Die Entscheidung obliegt sodann der
Schulleitung, die über die Aufnahme entscheidet. Allerdings ist auch zu
bedenken, dass bei der Festlegung sog. „weicher“ Kriterien, ggf. eine Aufnahme
auf dem Rechtswege erstritten werden könnte.
Die Verwaltung
plädiert dennoch dafür, zunächst eine „weiche“ Grenze zu beschließen und so
einen Ermessenspielraum zu erhalten und dann zunächst die praktischen Erfahrungen
mit einer solchen Regelung abzuwarten.
Zu beachten ist, dass,
auch bei Begrenzung der Klassengrößen sowohl die Bandbreiten als auch die
kommunale Klassenrichtzahl als Obergrenze der Klassenbildung einzuhalten sind;
hierdurch kann ggf. die grundsätzlich bestehende Flexibilität bei der
Klassenbildung und eine Reduzierung der Klassengröße eingeschränkt werden.
Generell gilt es,
zunächst eine Bewährung der getroffenen Regelungen in der Praxis abzuwarten.
Im Hinblick auf den
Beginn des Anmeldeverfahrens für das Schuljahr 2019/2020 im Herbst 2018 muss
ein Umwandlungsverfahren bis spätestens 31.08.2018 abgeschlossen sein. Die
einzelnen Verfahrensschritte sowie ein möglicher Zeitplan sind in der Anlage zu
Ihrer Kenntnis beigefügt.
Stadtverordneter Maurer erklärt, dass die CDU bei ihrer Klausurtagung darüber einig war, für die 2. Variante abzustimmen. Nach einer ausreichenden Testphase könne man dann eine Entscheidung für die Zukunft treffen.
Darauf folgte ein reger Austausch zwischen den Stadtverordneten.
Stadtverordnete Beckers beantragt zur Abstimmung der beiden vorgestellten Varianten eine geheime Wahl. Hierüber wird abgestimmt. Ergebnis: 14 Stadtverordnete sind für eine geheime Wahl, 16 stimmen dagegen. (1/5 der Ratsmitglieder müssen der geheimen Wahl zustimmen)
Bürgermeister Winkens unterbricht um 19.01 Uhr die Sitzung zwecks Vorbereitungen bis 19.10 Uhr.
Um 19.11 Uhr eröffnet Bürgermeister Winkens die Sitzung wieder und erläutert die Vorgehensweise der Wahl. Zunächst wird über Variante 1 abgestimmt. Hierzu ruft er alle Stadtverordneten in alphabetischer Reihenfolge nacheinander auf.
Das Ergebnis der Abstimmung: 13 Ja-Stimmen, 17 Nein-Stimmen.
Damit wird gegen Variante 1 gestimmt. Sodann eröffnet Bürgermeister Winkens den 2. Wahlgang über Variante 2.
Beschlussvorschlag:
- a) Die Verwaltung wird beauftragt, zur Umwandlung der katholischen Grundschule Birgelen (KGS Birgelen) in eine Gemeinschaftsgrundschule (GGS) ein Abstimmungsverfahren nach den Vorschriften über die Änderung der Schulart einer Grundschule durchzuführen (§ 27 (3) Schulgesetz für das Land NRW (SchulG NRW) vom 15.02.2005 in der z.Z. gültigen Fassung i.V.m. den Bestimmungen der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen (Bestimmungsverfahrensverordnung – BestVerfVO) vom 08.03.1968 in der z.Z. geltenden Fassung);
im Rahmen des Abstimmungsverfahrens wird eine Briefwahl nicht zugelassen.
b) Gleichzeitig wird die Schülerzahl in den Eingangsklassen der beiden GL-Grundschulen, GGS Am Burgberg Wassenberg und KGS Birgelen, ab dem Schuljahr 2019/2020 auf in der Regel 23 Schülerinnen und Schüler (SuS) bei der Klassenbildung begrenzt.
Alternativ
- Die Schülerzahl in den Eingangsklassen der beiden GL-Grundschulen, GGS Am Burgberg Wassenberg und KGS Birgelen, wird ab dem Schuljahr 2019/2020 auf in der Regel 23 Schülerinnen und Schüler (SuS) bei der Klassenbildung begrenzt.
Beschluss: (18 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen)
Die Schülerzahl in den
Eingangsklassen der beiden GL-Grundschulen, GGS Am Burgberg Wassenberg
und KGS Birgelen, wird ab dem Schuljahr
2019/2020 auf in der Regel
23 Schülerinnen und Schüler (SuS) bei
der Klassenbildung begrenzt.