Sitzung: 14.12.2017 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 30
Vorlage: BV/FB1/096/2017
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
In der aktuellen Fassung der Hauptsatzung vom
30.03.2017 heißt es in § 16:
(1)
Es wird ein/e hauptamtliche/r
Beigeordneter/Beigeordnete gewählt. Der/Die Gewählte ist allgemeine/r
Vertreter/Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin.
(2)
Der Geschäftskreis des Beigeordneten kann
vom Rat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister festgelegt werden (§ 73 Abs. 1 GO
NRW).
Durch den vorgesehenen Wegfall der
Beigeordneten-Stelle ab dem Haushaltsjahr 2018, muss der vorgenannte Passus in
der Hauptsatzung abgeändert werden. Darüber hinaus wurden in § 12 Abs. 3 der
Hauptsatzung der Beigeordnete aus der Aufzählung gestrichen sowie in § 14 Abs.
2 Nr. b) der Hauptsatzung der zweite Teil (Verteilung der Geschäftsbereiche des
Beigeordneten).
Ein allgemeiner Vertreter
des Bürgermeisters ist jedoch zwingend zu bestellen. Sinn und Zweck der
Vertretungsregelung ist die Sicherung der ständigen Funktionsfähigkeit der
Verwaltung. Zuständig für die Bestellung ist der Rat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2
GO NRW.
Wenn kein Beigeordneter
vorhanden ist, muss demnach die Funktion des allgemeinen Vertreters von einem
anderen Bediensteten der Stadt wahrgenommen werden. Vorrangig sollte nach den
Kommentierungen zu § 68 GO NRW ein Laufbahnbeamter zum allgemeinen Vertreter
bestellt werden. Allerdings ist der Beamtenstatus nicht zwingend
erforderlich, so dass durchaus auch die Bestellung von Angestellten möglich und
üblich ist. Die Bestellung von Stadtkämmerer Willibert Darius zum allgemeinen
Vertreter des Bürgermeisters ist bereits erfolgt, sodass hier kein weiterer
Handlungsbedarf besteht.
Die bisherige Regelung in
§ 16 der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg, wonach der Beigeordnete allgemeiner
Vertreter des Bürgermeisters ist, muss entsprechend der Regelung, dass ein
Laufbahnbeamter oder ein Angestellter vom Rat zum allgemeinen Vertreter des
Bürgermeisters zu bestellen ist, abgeändert werden.
Hinweis:
Für die Neufassung der Hauptsatzung ist ein
Ratsbeschluss mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder
erforderlich.
Beschluss: (einstimmig)
Die vorliegende
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Wassenberg wird beschlossen und tritt zum
01.01.2018 in Kraft.