Sitzung: 28.09.2017 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: BV/FB6/078/2017
Der Rat nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung mit folgendem Inhalt
zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Die Beschlüsse über alle
abwägungserheblichen Stellungnahmen sowie der Feststellungs-beschluss und die
Vorlage an die Bezirksregierung Köln zur Genehmigung gemäß § 6 Baugesetzbuch
(BauGB) waren Beratungsgegenstand der Sitzung des Stadtrates am 30. März 2017
(TOP 3.)
Auf der Grundlage dieser Ratsentscheidung
wurden die umfangreichen Unterlagen der
51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg der
Bezirksregierung Köln zur Genehmigung gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB)
vorgelegt.
Nach dortiger Vorprüfung sah es die Bezirksregierung Köln
-Städtebaudezernat- für notwendig an, in einer persönlichen Erörterung die
Sachverhalte abzustimmen; dies erfolgte am 04.07.2017.
Hierbei wurden vom Städtebaudezernat der
Bezirksregierung Köln Hinweise zu Art
und Umfang der erforderlichen
Ergänzungen gegeben. Es wurde dabei aber auch deutlich hervorgehoben, dass
durch die angedachten Klarstellungen keine erneute Beteiligung der
Öffentlichkeit zu erfolgen habe.
Nach dem
Gesprächsergebnis wurde unter Einbeziehung eines Seitens der Stadt
beauftragten Fachanwaltes entschieden,
den Genehmigungsantrag zurückzuziehen und entsprechend dem Ergebnis des
gemeinsamen Abstimmungsgespräches vom 04.07.2017 die 51. Änderung des
Flächennutzungsplanes unter Berücksichtigung der erforderlichen Nachbesserungen
und Klarstellungen, die dann auch Bestandteil einer erneuten Abwägung durch den
Stadtrat sein werden, erneut dem Stadtrat zur abschließenden Beschlussfassung
-Feststellungsbeschluss- vorzulegen.
Nach vielfältigsten Abstimmungen zwischen
dem beauftragten Planungsbüro, unserem juristischen Beistand sowie dem
Städtebaudezernat der Bezirksregierung Köln wurden diese erforderlichen
Nachbesserungen und Klarstellungen zwischenzeitlich ausgeführt. Die Begründung
Teil A -städtebauliche Aspekte- und Begründung Teil B -Umweltbericht- wurden
entsprechend nachgebessert und ergänzt.
Die Grundzüge der Planung und die Planinhalte
wurden dabei nicht verändert. In der Begründung wurden Ergänzungen
hinsichtlich der darin bereits
vorgebrachten Argumente und Abwägungen vorgenommen. Die Änderungen in der
Begründung beziehen sich auf eine vertiefende Betrachtung der Auswirkungen auf
das Landschaftsbild, der Abwägung der Biotopverbundflächen aus dem
Landschaftsplan, der Darlegung der Nutzbarkeit von Waldflächen innerhalb der
Potenzialflächen und der Begründung der weichen Tabukriterien. Die Liste der
weichen Tabukriterien wurde dahingehend ergänzt, dass einige Kriterien aus der
Tabelle der harten Tabukriterien i.S. einer Auffangklausel zusätzlich in die
Tabelle der weichen Kriterien aufgenommen wurden. Damit soll sichergestellt
werden, dass die entsprechenden Bereiche aus Gründen des städtebaulichen
Willens der Stadt Wassenberg auch dann von der Windenergienutzung freigehalten
werden, wenn sich die entsprechenden Kriterien nicht als harte Tabukriterien
erweisen sollten.
Die Planzeichnung bleibt unverändert. Im
Umweltbericht werden nur redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die ebenfalls nochmals
herbeizuführenden Beschlüsse über alle
abwägungserheblichen Stellungnahmen sind den Beschlussvorschlägen zu entnehmen.
Die im Vergleich zu den Beschlussvorlagen vom 21. und 29.03.2017 ergänzten und nachgebesserten
Beschlussvorschläge sind zur Verdeutlichung „grau“ hinterlegt.
Das Verfahren der 51. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit Ausschlusswirkung kann nunmehr
mit einem erneuten Feststellungsbeschluss abgeschlossen und die Genehmigung der
51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg erneut bei der
Bezirksregierung Köln beantragt werden.
Nachfolgende Unterlagen sind im
Ratsinformationssystem abrufbar:
Anlage 1: Stellungnahmen
aus der durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Anlage 2:
Abwägungsvorschlag
der durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
1 Baugesetzbuch (BauGB)
Anlage 3: Stellungnahmen aus der durchgeführten
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Anlage 4: Abwägungsvorschlag der durchgeführten
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Anlage 5: Stellungnahmen aus der durchgeführten
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Anlage 6: Abwägungsvorschlag aus der durchgeführten
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Anlage 7: Stellungnahmen, die nach Ablauf der
öffentlichen Auslegung eingereicht wurden
Anlage 8: Abwägungsvorschlag
zu Stellungnahmen, die nach Ablauf der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingereicht
wurden.
Anlage 9: Planzeichnung
Anlage 10: Begründung Teil A -städtebauliche
Aspekte-
Anlage 11: Begründung Teil B -Umweltbericht-
Anlage 12: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Anlage 13: Potenzialstudie
Ferner wird
darauf verwiesen, dass in der Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt Ordner mit
allen Unterlagen zu diesem Planverfahren in einfacher Ausfertigung vorgehalten
werden, die bei Bedarf von den Stadtverordneten eingesehen werden können.
Abschließend
erfolgt der Hinweis, dass in der Sitzung auch Vertreter des Planungsbüros zur
Beantwortung von Fragen anwesend sind.
Mit der Beratung dieses Tagesordnungspunktes
ist gleichzeitig der Antrag der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg vom
22.05.2017 (Behandlung im öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrates am
06.07.2017, TOP 5.) mit berücksichtigt.
Anmerkung
(nachrichtlich):
Die E-Mail der Bürgerinitiative vom
24.09.2017 an den Bürgermeister und die Stadtverordneten veranlasst die
Verwaltung zu dem vorstehend in der Vorlage angesprochenen Antrag der
FDP-Fraktion vom 22.05.2017 zu folgender Klarstellung:
Den seinerzeitigen Antragsinhalt der FDP-Fraktion,
„zu prüfen, ob bei der Bezirksregierung veranlasst werden kann, die
Entscheidung über die Genehmigung des Flächennutzungsplanes bzw. der Ausweisung
einer Windkraftvorrangzone einstweilen zurückzustellen“ hat die Verwaltung
bereits im laufenden FNP-Änderungsverfahren abschließend geprüft.
Konkret hat die Verwaltung im
Zusammenhang mit den von der Bezirksregierung im laufenden Verfahren der Stadt
erteilten Hinweise zu den Antragsunterlagen um eine Aussetzung der Entscheidung
der Bezirksregierung über den eingereichten Antrag bis zur Erledigung der
erhaltenen Hinweise gebeten.
Dazu hat die Bezirksregierung
klargestellt, dass diese Aussetzungsmöglichkeit nicht gegeben sei und es sich
bei der, der Bezirksregierung zustehenden dreimonatigen Bearbeitungszeit um
eine Ausschlussfrist handelt.
Aus diesem Grund galt es vor den
Sommerferien für die Verwaltung zu entscheiden, ob man es innerhalb dieser
dreimonatigen Ausschlussfrist auf eine Entscheidung der Bezirksregierung
ankommen lässt oder den Antrag mit der Ankündigung „diesen Antrag nach
Bearbeitung der erhaltenen Hinweise unverzüglich wieder einzureichen“,
zurückzieht.
Die Verwaltung ist zur Erreichung der
Genehmigungsfähigkeit „auf Nummer sicher“ gegangen und hat die zweite Variante
gewählt und den Antrag mit der Ankündigung „diesen nach Erledigung der
erhaltenen Hinweise unverzüglich wieder einzureichen“, zurückgenommen. Die
Bearbeitung der Hinweise ist zwischenzeitlich erfolgt, so dass die
Antragsunterlagen nunmehr entsprechend der vorherigen Ankündigung wieder
einzureichen sind und ab diesem Zeitpunkt muss die Bezirksregierung innerhalb
der dreimonatigen Ausschlussfrist entscheiden.
Erneut die Ausschlussfrist einer
Bearbeitungszeit von max. drei Monaten für die Bezirksregierung verbleibt.
Der Prüfantrag der FDP-Fraktion
-entsprechend dem Wortlaut des Antrags vom 22.05.2017- war somit abgeschlossen
und es verbleibt kein rechtlicher Spielraum für einen Zurückstellungsantrag an
die Bezirksregierung.
Zu Beginn der Beratung dieses Tagesordnungspunktes berichtete Dezernent Darius kurz über die aktuelle Rechtslage. Er informierte darüber, dass im § 35 BauGB geregelt sei, dass Vorhaben wie Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert zulässig sind. Um eine planlose Errichtung von Windenergieanlagen zu verhindern, habe der Gesetzgeber die Einführung des Privilegierungsstandortes mit der geregelten Möglichkeit einer lokalen und regionalen Standortsteuerung, die Windenergieanlagen an ausgewiesenen Standorten zu konzentrieren, um sie dadurch vom übrigen Bereich fernzuhalten, verbunden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers in der Weise Rechnung zu tragen sei, dass für die Windenergie in substanzieller Weise Raum zu schaffen sei.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass bei den bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen der „Wildwuchs von Einzelanlagen“ im Stadtgebiet nur durch eine Steuerung in Form der Ausweisung einer Konzentrationszone mit Ausschlusswirkung, bei der der Windenergienutzung gleichzeitig auch substanziell Raum gegeben wird, verhindert werden.
Da Landesrecht nicht Bundesrecht brechen kann, berücksichtigen die bisherigen Regelungen zur Windenergienutzung in NRW im Landesentwicklungsplan und in den Regionalplänen diese bundesrechtlichen Vorgaben. Zum Zeitfenster einer Änderung von Landesentwicklungsplan und Regionalplänen weist Herr Darius darauf hin, dass der aktuelle Landesentwicklungsplan erst am 08.02.2017 nach einem mehrjährigen Verfahren in Kraft getreten sei und dieser die zwingende Vorgabe an die Regionalplanungsträger enthalte, proportional zum regionalen Potential Gebiete für die Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen festzulegen. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln befinde sich derzeit in der Überarbeitung und auch hierbei handele es sich um ein zeitintensives Verfahren. Ursprüngliches Ziel der bisherigen Landesregierung war es, den zu überarbeitenden Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln 2020/2021 in Kraft zu setzen. Die neue Landesregierung strebe Änderungen am Landesentwicklungsplan an, muss dabei allerdings die bundesgesetzlich bestehenden Regelungen zwingend beachten. Wie sie dies rechtssicher gestalten will, werden sicherlich die nächsten Jahre zeigen.
Vor diesem Hintergrund verbleibe, so Darius weiter, noch eine Erläuterung zum Windenergieerlass NRW, der in den letzten Monaten auch im Zusammenhang mit Presseberichten immer wieder genannt worden sei. Zum Windenergieerlass NRW gilt es zunächst festzustellen, dass der Windenergieerlass keinerlei verbindliche Regelungen für Kommunen treffen kann, der Windenergieerlass stellt lediglich eine Orientierungshilfe für Kommunen im Rahmen der Bauleitplanung dar.
Aktuell ist der Entwurf eines überarbeiteten Windenergieerlasses von der neuen Landesregierung ins Verfahren zur Anhörung von Verbänden u. a. gegeben worden.
Da natürlich auch der Windenergieerlass bundesrechtliche Vorgaben nicht konterkarieren kann, kann dieser Erlass auch nicht pauschal Abstandsflächen festsetzen. Man kann im Entwurf nachlesen, dass der Landesgesetzgeber den Kommunen den Handlungsspielraum geben möchte, bei konkreten Anträgen auf Genehmigung von Anlagen im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Vorsorge und in Abhängigkeit vom jeweiligen Anlagentyp eine Abstandsfläche von bis zu 1.500 m fordern zu können, und zwar nur zu reinen Wohngebieten. Im ländlichen Raum haben die wenigsten Kommunen Bebauungsplangebiete, in denen reines Wohnen festgesetzt ist. Die Festlegung selbst dieses Abstandes wäre rechtlich im Erlasswege ohnehin unzulässig. Dies gilt auch für einen generellen Ausschluss der Windenergie in Waldgebieten (ist allerdings nicht beabsichtigt), denn dies wäre nur durch eine Änderung im Gesetz (insbesondere § 35 BauGB auf Bundesebene) möglich.
Abschließend stellt Darius rein nachrichtlich zum seinerzeitigen FDP-Antrag vom 22.05.2017 klar, dass dieser Prüfauftrag bereits im laufenden FNP-Änderungsverfahren erledigt wurde.
Konkret habe die Verwaltung im Zusammenhang mit den von der Bezirksregierung im laufenden Verfahren der Stadt erteilten Hinweise zu den Antragsunterlagen um eine Aussetzung der Entscheidung der Bezirksregierung über den eingereichten Antrag bis zur Erledigung der erhaltenen Hinweise gebeten. Dazu hat die Bezirksregierung klargestellt, dass diese Aussetzungsmöglichkeit nicht gegeben sei und es sich bei der, der Bezirksregierung zustehenden dreimonatigen Bearbeitungszeit um eine Ausschlussfrist handelt.
Nachfolgend stellt Stadtverordneter Thissen heraus, dass sich an der Ausgangslage für die Stadt in der Zwischenzeit nichts geändert habe und auch unter Hinweis auf die erkennbaren Aktivitäten von Antragstellern für Windenergieanlagen im Bereich Ohe Handlungsbedarf bestehe in Form einer Konzentrationszone. Mit dem heutigen Beschluss werde ohnehin nur die Konzentrationszone beschlossen und nicht gleichzeitig Genehmigungen zur Errichtung von Anlagen erteilt. Diese Genehmigungen erteile der Kreis auf Antrag in einem gesonderten Verfahren.
Stadtverordneter Seidl berichtet, man beschäftige sich nun zum dritten Mal mit der Ausweisung dieser Konzentrationszone, die von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abermals abgelehnt werde, auch wenn es sich bei der erneuten Vorlage um marginale Änderungen ohne erforderliche erneute Offenlegung handele. Er stellt heraus, dass Einzelanlagen im Stadtgebiet aus seiner Sicht akzeptabler seien als die Ausweisung einer Konzentrationszone im Wald. Darüber hinaus vermisst er im Bereich erneuerbarer Energien größere Anstrengungen im Stadtgebiet, denn gerade im Bereich Photovoltaik seien die Möglichkeiten mit Hinweis auf die Stadt Erkelenz nicht ausgeschöpft. Er könne sich beispielsweise eine riesige Großflächen PV-Anlage auf der früheren Kreismülldeponie vorstellen.
Für die FDP-Fraktion erklärt Frau Dr. Beckers, dass man sinnvolle Maßnahmen im Bereich der erneuerbaren Energien ausdrücklich unterstützt, jedoch im Bereich der Windenergie eigentlich - und da sieht sich die FDP nicht alleine – lieber auf Anlagen gänzlich verzichten würde. Da der Rat jedoch aufgrund der bestehenden gesetzlichen Grundlage die im Außenbereich privilegiert zulässigen Windenergieanlagen jedoch nicht gänzlich verhindern kann, ist aus Sicht der FDP-Fraktionsvorsitzenden die Steuerung über die Ausweisung einer Konzentrationszone gegenüber einer Verspargelung der Landschaft mit Einzelanlagen die sinnvollere Lösung.
Stadtverordneter Seidl erwidert, die FDP handele inkonsequent und aus seiner Sicht seien bei einem Verzicht auf die Ausweisung einer Konzentrationszone ohnehin nur einige wenige Anlagen im Stadtgebiet und daher verbleibe die FDP bei dem ablehnenden Votum.
Nachdem es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, lässt Bürgermeister Winkens über die vorliegenden Beschlussvorschläge abstimmen.
Beschluss: (27 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)
1. Beschluss über alle abwägungserheblichen
Stellungnahmen
1.1 Ergebnis der
durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffent-
lichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB)
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht (siehe Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses vom 12.12.2016, TOP 4a).
Beschlussvorschlag:
Es liegen keine Anregungen und Bedenken vor.
1.2 Ergebnis der durchgeführten frühzeitigen
Beteiligung der Behörden und
sonstiger
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
( BauGB )
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (erfolgte vom 19. Juni 2013 bis 19. Juli 2013) wurden 21 Stellungnahmen (Anlage 1) vorgebracht. Diese Stellungnahmen finden ihre
Berücksichtigung im Abwägungsvorschlag ( Anlage 2 der Beschlussvorlage ).
Beschlussvorschlag:
Unter Berücksichtigung
der vorgebrachten Anregungen und Bedenken wird
dem diesbezüglichen
Abwägungsvorschlag gemäß Anlage 2 der Beschluss-
vorlage
zugestimmt.
1.3 Ergebnis der durchgeführten Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden 29 Stellungnahmen abgegeben (Anlage 3 der Beschlussvorlage). Diese Stellungnahmen fanden ihre Berücksichtigung im Abwägungsvorschlag (Anlage 4 zur Beschlussvorlage). Hierüber hat der Planungs- und Umweltausschuss am 12.12.2016 (TOP 4b) beraten.
Beschlussvorschlag:
Unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Stellungnahmen der Behörden
und sonstiger Träger
öffentlicher Belange wird dem Abwägungsvorschlag
(Anlage 3 der Beschlussvorlage)
zugestimmt.
1.4 Ergebnis
der durchgeführten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB)
Im
Rahmen der durchgeführten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch
(BauGB) wurden 44 Stellungnahmen abgegeben (Anlage 5 der Beschlussvorlage).
Diese Stellungnahmen fanden ihre Berücksichtigung im Ab-
wägungsvorschlag
(Anlage 6 der Beschlussvorlage).
Beschlussvorschlag:
Unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Anregungen und Bedenken wird
dem diesbezüglichen
Abwägungsvorschlag gemäß Anlage 5 der Beschluss- vorlage zugestimmt.
1.5 Stellungnahmen,
die nach Ablauf der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) eingereicht wurden.
Nach Ablauf der öffentlichen Auslegung wurden noch
weitere 4 Stellung-
nahmen eingereicht (
Anlage 7 der Beschlussvorlage ). Diese Stellung-
nahmen fanden ihre
Berücksichtigung im Abwägungsvorschlag ( Anlage 8 der
Beschlussvorlage ).
Beschlussvorschlag:
Unter Berücksichtigung
der vorgebrachten Stellungnahmen, die nach Ablauf
der öffentlichen
Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch ( BauGB ) einge-
reicht wurden, wird
dem diesbezüglichen Abwägungsvorschlag gemäß
Anlage 8 der
Beschlussvorlage zugestimmt.
2.
Beschluss über die erweiterten weichen
Tabukriterien in der Begründung
Teil A -städtebauliche Aspekte-
Kapitel 1.8; Tabelle 2; Seiten 23 bis 33
Nach Abstimmung mit dem Städtebaudezernat der Bezirksregierung Köln
wurden zwischenzeitlich durch das beauftragte Planungsbüro die erforderlichen
Nachbesserungen und Klarstellungen ausgeführt. Insbesondere geht es darum, das
Urteil des OVG Münster vom 05.07.2017 zum Anlass zu nehmen, die der 51. Än-
derung des FNP zugrundeliegenden harten Tabukriterien daraufhin zu überprüfen,
ob diese der sehr strengen Rechtsprechung des OVG entsprechen.
Die Grundzüge der Planung oder die Planinhalte dabei nicht verändert. In der Begründung wurden Ergänzungen der darin bereits vorgebrachten Argumente und Abwägungen vorgenommen.
Insbesondere die Liste der weichen Tabukriterien wurde dahingehend ergänzt, dass
einige Kriterien aus der Tabelle der harten Tabukriterien i.S. einer Auffangklausel hilfsweise auch in die Tabelle der weichen Kriterien aufgenommen wurden. Damit soll sichergestellt werden, dass die entsprechenden Bereiche aus Gründen des städtebaulichen Willens der Stadt Wassenberg auch dann von der Windenergie- nutzung freigehalten werden, wenn sich die entsprechenden Kriterien nicht als harte Tabukriterien erweisen sollten.
Beschlussvorschlag:
Den
erweiterten weichen Tabukriterien in der Begründung Teil A -städtebauliche Aspekte-; Kapitel 1.8 Tabelle 2 ; Seiten 23 bis 33, wird
zugestimmt.
3. Feststellungsbeschluss
und Vorlage an die Bezirksregierung Köln zur Genehmigung
Gemäß § 6
Baugesetzbuch (BauGB)
Beschlussvorschlag:
Die
51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg mit ihren
Bestandteilen
(insbesondere Planzeichnung, Begründung Teil A, Begründung Teil B
-Umweltbericht-,
artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und Potenzialstudie) wird festgestellt und ist der
Bezirksregierung Köln zur Genehmigung gemäß § 6 Bauge-
setzbuch ( BauGB ) vorzulegen.