Sitzung: 07.04.2011 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 31
Vorlage: BV/FB4/014/2011
Der Rat nimmt die Ausführungen aus der Niederschrift des Planungs- und Umweltausschusses vom 16.03.2011 zur Kenntnis.
Beschluss: (einstimmig)
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde ein
Schriftsatz mit Anregungen fristgerecht eingereicht, dessen Inhalt in dem
nachfolgenden Beschlussvorschlag vollständig abgehandelt wird:
A: Zu den vorgebrachten
Anregungen
a)
Die
Ackerflächen aus dem Plangebiet mit den Bezeichnungen Gemarkung Effeld, Flur 4,
Flurstück 352 und Gemarkung Effeld, Flur 5 Nr. 59, sind nach einer Bebauung
entlang der Heckenstraße ohne direkten Wegeanschluss.
Beschluss:
Der Anregung wird nicht stattgegeben. Der Lageplan
belegt eindeutig, dass die städtische Wegeparzelle das Flurstück 352 in der
rückwärtigen Heckenstraße erschließt und dass das danebenliegende, im gleichen Eigentum
befindliche Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 59 ebenfalls erreichbar ist.
b) Die Restackerflächen seien aufgrund der geringen Größe
anschließend landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar; eine entsprechende
Verpachtung sei quasi unmöglich.
Beschluss:
Dieser Anregung wird nicht stattgegeben. Es handelt sich
hier um eine subjektive Einschätzung, wobei die Restgröße der beiden Flurstücke
ausreichend sein dürfte, eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung mit
entsprechender Verpachtung herbeizuführen.
c)
Es
wird angeregt, einen Anschluss an die Kreisstraße im nördlichen Plangebiet (K
21) herzustellen, um dadurch auch die Verkehre über die Heckenstraße zu
entlasten.
Beschluss:
Dieser
Anregung wird nicht entsprochen, da das Straßenverkehrsamt des Kreises
Heinsberg ein direkte Anbindung an die K 21 ablehnt.
d)
Anregung:
Unklare
Kostensituation für die betroffenen Grundstückseigentümer hinsichtlich
Erschließung und weiterer Kosten.
Beschluss:
Diese Anregung ist nicht verfahrensrelevant, da die Erschließungskosten
im separaten Verfahren erhoben werden. Dann wird auch die angeregte Transparenz
folglich erfolgen.
e)
Anregung:
Fehlende Information hinsichtlich anschließendem Umlegungsverfahren
Beschluss:
Das Umlegungsverfahren schließt sich nach dem Bebauungsplanverfahren an.
Der verabschiedete Bebauungsplan ist maßgebliche Grundlage für die
erforderliche Umlegung zur Neugestaltung der Grundstücke durch bodenordnerische
Maßnahmen. Der Umlegungsausschuss wird die entsprechenden Verfahrensschritte
aufnehmen und mit den Beteiligten weitere Verhandlungen führen.
f)
Anregung:
Fehlende Detailinformationen.
Beschluss:
Dieser Anregung wird nicht stattgegeben, da der Bebauungsplan Nr. 78
„Heckenstraße“ konkrete Festsetzungen beinhaltet und folglich die hierbei
aufgeworfenen Fragen z.B. Bauweise, Baufenster usw. abschließend regelt. Hinsichtlich
verkehrsberuhigtem Straßenausbau wird dies im Rahmen der späteren konkreten
Erschließungsmaßnahme unter Beteiligung der betroffenen Bürger abgewickelt.
B: Der
Bebauungsplan Nr. 78 „Heckenstraße“ wird in der Fassung der Ratsentscheidung
vom 07. April 2011 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Die
50. Änderung des Flächennutzungsplanes wird festgestellt
(Feststellungsbeschluss) und gemäß § 6 BauGB der Bezirksregierung Köln zur
Genehmigung vorgelegt.
C: Für
den Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 78 „Heckenstraße“ wird die
Durchführung eines Umlegungsverfahrens gemäß § 46 Abs. 1 BauGB angeordnet.