Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 31

Der Rat nimmt die Ausführungen aus der Niederschrift des Planungs- und Umweltausschusses vom 16.03.2011 zur Kenntnis.


Beschluss:                          (einstimmig)

 

 


Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde ein Schriftsatz mit Anregungen fristgerecht eingereicht, dessen Inhalt in dem nachfolgenden Beschlussvorschlag vollständig abgehandelt wird:

 

A:        Zu den vorgebrachten Anregungen

 

a)                 Die Ackerflächen aus dem Plangebiet mit den Bezeichnungen Gemarkung Effeld, Flur 4, Flurstück 352 und Gemarkung Effeld, Flur 5 Nr. 59, sind nach einer Bebauung entlang der Heckenstraße ohne direkten Wegeanschluss.

 

Beschluss:

Der Anregung wird nicht stattgegeben. Der Lageplan belegt eindeutig, dass die städtische Wegeparzelle das Flurstück 352 in der rückwärtigen Heckenstraße erschließt und dass das danebenliegende, im gleichen Eigentum befindliche Grundstück mit der Flurstücks-Nr. 59 ebenfalls erreichbar ist.

 

b)        Die Restackerflächen seien aufgrund der geringen Größe anschließend landwirtschaftlich nicht mehr nutzbar; eine entsprechende Verpachtung sei quasi unmöglich.

 

            Beschluss:

            Dieser Anregung wird nicht stattgegeben. Es handelt sich hier um eine subjektive Einschätzung, wobei die Restgröße der beiden Flurstücke ausreichend sein dürfte, eine sinnvolle landwirtschaftliche Nutzung mit entsprechender Verpachtung herbeizuführen.

 

c)                 Es wird angeregt, einen Anschluss an die Kreisstraße im nördlichen Plangebiet (K 21) herzustellen, um dadurch auch die Verkehre über die Heckenstraße zu entlasten.

 

Beschluss:

Dieser Anregung wird nicht entsprochen, da das Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg ein direkte Anbindung an die K 21 ablehnt.

 

d)                 Anregung:

Unklare Kostensituation für die betroffenen Grundstückseigentümer hinsichtlich Erschließung und weiterer Kosten.

 

Beschluss:

Diese Anregung ist nicht verfahrensrelevant, da die Erschließungskosten im separaten Verfahren erhoben werden. Dann wird auch die angeregte Transparenz folglich erfolgen.

 

e)                 Anregung:

Fehlende Information hinsichtlich anschließendem Umlegungsverfahren

 

Beschluss:

Das Umlegungsverfahren schließt sich nach dem Bebauungsplanverfahren an. Der verabschiedete Bebauungsplan ist maßgebliche Grundlage für die erforderliche Umlegung zur Neugestaltung der Grundstücke durch bodenordnerische Maßnahmen. Der Umlegungsausschuss wird die entsprechenden Verfahrensschritte aufnehmen und mit den Beteiligten weitere Verhandlungen führen.

 

f)                   Anregung:

Fehlende Detailinformationen.

 

Beschluss:

Dieser Anregung wird nicht stattgegeben, da der Bebauungsplan Nr. 78 „Heckenstraße“ konkrete Festsetzungen beinhaltet und folglich die hierbei aufgeworfenen Fragen z.B. Bauweise, Baufenster usw. abschließend regelt. Hinsichtlich verkehrsberuhigtem Straßenausbau wird dies im Rahmen der späteren konkreten Erschließungsmaßnahme unter Beteiligung der betroffenen Bürger abgewickelt.

 

B:        Der Bebauungsplan Nr. 78 „Heckenstraße“ wird in der Fassung der Ratsentscheidung vom 07. April 2011 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

 

            Die 50. Änderung des Flächennutzungsplanes wird festgestellt (Feststellungsbeschluss) und gemäß § 6 BauGB der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt.

 

C:        Für den Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 78 „Heckenstraße“ wird die Durchführung eines Umlegungsverfahrens gemäß § 46 Abs. 1 BauGB angeordnet.