Sitzung: 06.09.2017 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: BV/FB5/055/2017
Der Ausschuss nimmt
die Beschlussvorlage der Verwaltung mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 18.07.2017 (Anlage 1) regt der Beschwerdeführer an, bei der Standortauswahl für
den Neubau des Gerätehauses Myhl das Grundstück Gemarkung Myhl, Flur 5,
Flurstück 322, gelegen außerhalb der Ortschaft Myhl an der L 19 Richtung
Gerderath mit einzubeziehen.
Einleitend bezieht sich der Beschwerdeführer auf
seinen Schriftsatz vom 03.07.2017 (als
Anlage 2 dieser Beschlussvorlage beiliegend) und die dazu vom Allgemeinen
Vertreter des Bürgermeisters erhaltene Antwort (als Anlage 3 beiliegend). Für die erhaltene Stellungnahme der
Verwaltung hat sich der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.07.2017 bedankt (Anlage 4).
Mit E-Mail vom 19.07.2017 (als Anlage 5 beiliegend) hat der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu
dem Schriftsatz des Allgemeinen Vertreters vom 10.07.2017 übersandt.
Inhalte der
Schriftsätze und Stellungnahme der Verwaltung (zum
besseren Verständnis in zeitlicher Reihenfolge bearbeitet)
I. INHALTE
1.
Schriftsatz
des Beschwerdeführers vom 03.07.2017
In diesem
Schriftsatz trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:
·
Standort neben Schule und Kindergärten ungeeignet
·
Grundstück im Außenbereich sei kein Problem, es bedürfe
nur einer Bauvoranfrage an den Kreis
·
Erwerb des Grundstücks sei ebenfalls kein Problem, da
das Land NRW alle Grundstücke im Bereich der B 221 n zum Preis von ca. 5,00
Euro/qm aufgekauft habe, somit könne die Stadt dieses Grundstück vom
Landesbetrieb erwerben, konkret wird das Flurstück 322, gelegen im Außenbereich
an der L 19 Richtung Gerderath genannt
·
ein 2.000 qm großes Grundstück sei deshalb für
10.000,00 Euro erwerbbar
·
anfallende Erschließungskosten incl. Grunderwerb werden
mit 50.000,00 Euro beziffert
·
Fahrtzeiten und Entfernungen werden beschrieben
2.
Auf diesen
Schriftsatz hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 10.07.2017 eine Antwort erhalten
(vgl. Anlage 3), die im Wesentlichen beinhaltet:
·
Hinweis auf extern beauftragte Erstellung des
Brandschutzbedarfsplanes mit dem Ziel, möglichst Synergieeffekte erzielen zu
können
·
Hinweis auf sachgerecht getroffene Standortauswahl mit
einer bereits vorhandenen Grundinfrastruktur
·
Klarstellung, dass der Neubau eines
Feuerwehrgerätehauses außerhalb der Ortslage und zudem an einer überörtlichen
Straße gelegen neben dem Grunderwerb eine Änderung der Bauleitplanung und
erhebliche Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen erfordere (einige wesentliche
Punkte wurden im Schriftsatz aufgelistet)
·
Hinweis, dass bei kommunalen Investitionsmaßnahmen
einschlägige haushaltsrechtliche Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung
und der Gemeindeordnung zwingend zu beachten sind
·
Feuerwehrgerätehäuser angrenzend an städtische
Einrichtungen wie Kindergärten und Schulen keinen Sonderfall darstellen
·
Gefährdungspotentiale an diesen Standorten
erfahrungsgemäß im Regelfall andere Ursachen haben (Beispiele im Schriftsatz
beschrieben)
·
Umsetzung des Brandschutzbedarfsplanes eine
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung sei
·
Rohbauauftrag zum Bau des Feuerwehrgerätehauses Myhl
im September 2017 erteilt werde
3.
Inhalt des
Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 18.07.2017
·
keine Mehrkosten zum Bau der Grundinfrastruktur beim
Außenbereichsgrundstück Gemarkung Myhl, Flur 5, Flurstück 322 gegenüber dem
festgelegten Standort auf dem stadteigenen Grundstück an der Schulstraße
·
Behauptung, Dezernent Darius habe vorgetragen,
Änderung Flächennutzungsplan und Anpassung der Bauleitplanung führe zum
Scheitern eines Alternativgrundstücks
·
Mehrkosten bei Außenbereichsgrundstück seien
vorgeschoben
·
die vom Beschwerdeführer bezifferten
Erschließungskosten seien ausreichend
·
der Brandschutzbedarfsplan enthalte keine zwingenden
Angaben zum Bau des Feuerwehrgerätehauses
·
der Neubau des Feuerwehrgerätehauses Myhl sei nur in
der Bauausschusssitzung am 08.09.2016 beraten worden
4.
Anlage zum
Antrag nach § 24 (1) GO NRW
Der Anregung
und Beschwerde nach § 24 (1) GO NRW (Anlage 1) hat der Beschwerdeführer zusätzlich
als Anlage (Anlage 5) beigefügt
seine Erwiderung zu dem Schriftsatz des Allgemeinen Vertreters vom 10.07.2017
(als Anlage 3 bereits benannt). In diese Stellungnahme der Verwaltung baut der
Beschwerdeführer Textpassagen ein, dem Grunde nach handelt es sich um wiederholend
vorgetragene Ansichten des Beschwerdeführers letztlich endend mit der
Feststellung, dass die Stellungnahme des Vertreters der Verwaltung von
Arroganz, Überheblichkeit und Unwissenheit gekennzeichnet sei.
Zum Wortlaut der Schriftsätze wird zur Vermeidung von
ausführlichen Wiederholungen auf die beiliegenden Anlagen verwiesen.
II.
STELLUNGNAHME
Aufgrund der Tatsache, dass die Schriftsätze des
Beschwerdeführers im Wesentlichen auf bloße Annahmen, Vermutungen und
schlichtweg unzutreffende Ausführungen basieren, werden nachstehend die
Grundlagen der Entscheidung für den Standort des Feuerwehrgerätehauses Myhl nochmals
genannt und zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers in den wesentlichen
Punkten widerlegt:
1.
Brandschutzbedarfsplan
Die Fortschreibung des
Brandschutzbedarfsplanes und dessen Ausführung ist eine Pflichtaufgabe zur
Erfüllung nach Weisung. Der Rat der Stadt Wassenberg hat erstmals mit der
Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes einen externen Gutachter, der in
diesem Bereich bundesweit tätig ist, beauftragt. Die Erarbeitung der
Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes mit umfangreichen Recherchen und
Analysen hat mehr als 1 Jahr gedauert. Im Zuge dieser Arbeiten wurden auch
sämtliche Standorte der Feuerwehrgerätehäuser überprüft und insbesondere war
der Neubau des Feuerwehrgerätehauses Myhl Thema der Erörterungen. Auch bereits
zu diesem Zeitpunkt im Frühjahr 2016 wurde eine Außenbereichslage eines
Gebäudestandortes in die Überlegungen mit einbezogen, zunächst – galt auch für
andere Stadtteile – mit dem Prüfschwerpunkt einer Zusammenlegung von heutigen
Standorten. Dabei wurde auch - unabhängig von Eigentumsverhältnissen – eine
Lage an der L 19 mit einbezogen. Der Inhalt der aktuellen Beschwerde war somit
bereits 2016 Gesprächsgrundlage bei der Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes.
Im Ergebnis war der Standort auf dem
stadteigenen Grundstück auf der Schulstraße der geeignetste Standort. Durch die
Verlagerung des Standortes Myhl um ca. 250 m Luftlinie nach Westen entfällt für
2/3 der Mitglieder der Löschgruppe die Querung des beampelten Kreuzungsbereiches
der L 19 und Teile der Löschgruppe können den künftigen Standort sogar
fußläufig erreichen. Die Details des Neubaus des Feuerwehrgerätehauses waren
nicht Gegenstand des Brandschutzbedarfsplanes, sondern lediglich die Bewertung
des Standortes.
Die Auffassung des Gutachters entsprach
auch den Vorstellungen von Wehrleitung und Löschgruppenführer, zumal die
Maßnahme planungsrechtlich an dieser Stelle direkt umsetzbar ist.
Der Brandschutzbedarfsplan wurde am
15.12.2016 vom Rat der Stadt Wassenberg verabschiedet und dessen Ausführung
stellt – wie bereits vorstehend beschrieben – eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung
nach Weisung dar.
2.
Beratung
Neubau Feuerwehrgerätehaus Myhl
Neben der
Erörterung der Maßnahme im Zuge der zweiten Fortschreibung des Brandschutzbedarfsplanes
der Stadt Wassenberg war die Maßnahme Gegenstand der Beratung im Fachausschuss
(Bauausschuss). Zusätzlich war diese Maßnahme Gegenstand der
Haushaltsberatungen und damit Gegenstand der Beratungen im Haupt- und
Finanzausschuss und im Rat der Stadt Wassenberg. Als Bestandteil des Investitionsprogramms
wurde die Maßnahme mit dem Beschluss des Rates zur Haushaltssatzung vom
15.12.2016 festgeschrieben.
Neben der
gutachterlichen Bestätigung des Standortes für das Feuerwehrgerätehaus, dem
vorliegenden Einvernehmen von Wehrleitung und Löschgruppe sind mit der beschlossenen
Maßnahme am Standort Schulstraße auch die einschlägigen Vorschriften der
Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindeordnung zu einer sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung bei anstehenden Investitionen erfüllt.
3.
Alternativgrundstück
(fiktive Annahme), Vorschlag des
Beschwerdeführers
Die
vorstehenden Ausführungen unter vorstehender Ziffer 1 haben bereits belegt,
dass der schriftliche Vortrag des Beschwerdeführers nicht neu ist, sondern
bereits im Zuge der Erarbeitung der zweiten Fortschreibung des
Brandschutzbedarfsplanes Berücksichtigung fand.
Dennoch gilt
es der Vollständigkeit halber zu den überwiegenden Annahmen des Beschwerdeführers
Klarstellungen vorzunehmen.
· Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers befindet sich das Flurstück 322 weder im
Eigentum des Landes NRW noch ist es Bestandteil des Flurbereinigungsverfahrens
zur B 221 n.
· Lediglich fiktiv unterstellt, die Stadt könne über das genannte Grundstück verfügen, wäre zunächst
auf der Grundlage eines entsprechenden Gutachtens zu belegen, ob außerhalb der
Ortslage Myhl auf der „freien Strecke“ der L 19 eine Abbiegespur durch den
überörtlichen Straßenbaulastträger genehmigungsfähig wäre.
· Die
Erreichung auch dieses Zieles an dieser Stelle fiktiv unterstellt, wären dann in einem nächsten Schritt zur
Erlangung der Rahmenbedingungen für den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses im
Außenbereich und dessen Anbindung an eine überörtliche Landstraße im Zuge der
Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung eines Bebauungsplanes
(beide Verfahren parallel durchführbar) die Rahmenbedingungen abzuklären (Dauer
des Verfahrens rd. 18 Monate).
· Auch diese
Machbarkeit wieder nur fiktiv
unterstellt, wären dann gegenüber dem Standort an der Schulstraße folgende
Erschließungsmaßnahmen zusätzlich
erforderlich.
-
Bau einer Abbiegespur und Verlegung des Radweges nach
den Vorgaben des Landesbetriebes Straßenbau NRW
-
Ablösung der künftigen Unterhaltungskosten dieser
veränderten verkehrlichen Anlagen
-
abwassertechnische Erschließung des Standortes,
Leitungslänge rd. 300 lfd. m (damit ist nicht der Hausanschluss gemeint, der
bei allen Grundstücken anfällt)
-
Verlegung der Versorgungsleitungen bis zu diesem
Standort (damit sind ebenfalls nicht die Hausanschlüsse gemeint, die bei jedem
Grundstück anfallen)
-
Baukosten für die Herstellung von Parkplätzen und
Grundstückszufahrten (evtl. zusätzliche Auflage Bedarfsampel für Ausfahrten)
und Herstellung einer Beleuchtungsanlage (an der Schulstraße sind weder die
Parkplatzflächen zu erneuern, wie beispielsweise der Erweiterungsbau des
Feuerwehrgerätehauses Wassenberg zeigt, noch sind dort nennenswerte
Straßenbeleuchtungsmaßnahmen durchzuführen, zumal in 2017 die Straßenbeleuchtungsanlage
auf der Schulstraße ohnehin insgesamt erneuert und dem Stand der Technik angepasst
wird)
-
Kosten für Ausgleichsmaßnahmen
-
Kosten für Grundstückserwerb
Auch wenn
diese Auflistung nur die wesentlichen
Zusatzpunkte gegenüber der anstehenden Baumaßnahme benennt, belaufen sich
in einer groben Kostenschätzung die Gesamtkosten für Bauleitplanung einschl.
Gutachten, Erwerb, Erschließung und sonstige Maßnahmen auf zusätzlich mehr als 300.000,00 Euro, unabhängig von der zeitlichen
Verschiebung der im Brandschutzbedarfsplan festgeschriebenen Maßnahmen (Neubau
Feuerwehrgerätehaus und Fahrzeuganschaffung) um rd. 18 Monate (FNP-Änderung u.
ä.), zuzüglich einer weiteren Vorlaufzeit von 4- 6 Monaten zur Klärung
Grunderwerb und Abstimmungsverfahren mit dem überörtlichen Straßenbaulastträger.
III.
FAZIT
Zusammenfassend gilt es festzustellen,
dass bei einer Gesamtwürdigung der Standort Schulstraße zum Neubau eines
Feuerwehrgerätehauses alternativlos ist, denn einem Außenbereichsstandort
(Realisierung in dieser Beschlussvorlage lediglich fiktiv angenommen) stehen
·
die gutachterlich belegten feuerschutztechnischen
Aspekte Standort/Erreichbarkeit für Einsatzkräfte und
·
die rechtlichen Vorgaben einer zwingend
vorgeschriebenen Beachtung bestehender Haushaltsgrundsätze zwingend entgegen,
wie die vorstehenden Ausführungen belegen.
Auf der Grundlage der erteilten
Baugenehmigung, deren Antragsunterlagen in enger Abstimmung mit Wehrleitung und
Löschgruppe erstellt wurden, gilt es nunmehr die Rohbauarbeiten für den Bau des
Feuerwehrgerätehauses Myhl, gelegen an einer Haupterschließungsstraße mit
beidseitig vorhandenen Gehwegen, zu vergeben und damit die Umsetzung der im
Brandschutzbedarfsplan festgeschriebenen Maßnahmen einzuleiten.
Mit Beginn der Maßnahme ist gleichzeitig
die Voraussetzung gegeben, die im Brandschutzbedarfsplan festgeschriebene
Anschaffung eines neues Gerätewagens Logistik für die Löschgruppe Myhl
ausschreiben und beauftragen zu können. Mit der Anschaffung dieses modernen
Feuerwehrfahrzeuges werden gleichzeitig die Altfahrzeuge Gerätewagen Gefahrgut
und der Rüstwagen ersetzt.
Stadtkämmerer Darius teilt mit, dass die Beschwerdeführung eine Unterschriftenliste mit ca. 400 Unterschriften vorgelegt habe. Diese ist als Anlage 1 beigefügt.
Zu Beginn der Beratung dieses Tagesordnungspunktes geht Stadtverordneter Thissen nochmals ausführlich auf die seinerzeitige und aus seiner Sicht völlig unzureichende Beratung und Beschlussfassung des Brandschutzbedarfsplanes ein und stellt zu der konkreten Maßnahme „Neubau eines Feuerwehrgerätehauses Myhl am Standort Schulstraße“ zahlreiche Fragen an die Verwaltung, u.a. zu den Mehrkosten des in der Beschwerde genannten Alternativvorschlags.
Zu den Ausführungen und Fragen des Stadtverordneten Thissen nimmt Stadtkämmerer Darius ausführlich Stellung und geht dabei detailliert auf die Frage zur Zusammensetzung der in der Vorlage bezifferten Mehrkosten ein. Er erläutert dem Ausschuss die Zusammensetzung der Mehrkosten, die bei näherer Betrachtung einen Betrag von brutto rd. 404.700,00 Euro betragen und zudem noch weitere Risiken beinhalten.
Er stellt zudem klar, dass es sich hierbei um eine bloße Schätzung der Mehrkosten für einen fiktiven Standort handelt, dessen Realisierbarkeit zudem mit einem konkret benannten Zeitfenster eine Änderung der Bauleitplanung und Grunderwerb sowie umfangreiche Anbindungs- und Erschließungsmaßnahmen, sofern eine Anbindung überhaupt genehmigungsfähig sein sollte, erfordere. Weiterhin stellt er klar, dass man sich heute nicht mehr in einer Standortfindung befinde, sondern als der Stadt obliegende Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung lediglich eine Maßnahme aus dem verbindlichen Brandschutzbedarfsplan umsetzen muss, zu der es unter feuerschutztechnischen Aspekten Standort/Erreichbarkeit für die Einsatzkräfte und der rechtlichen Vorgaben einer zwingend vorgeschriebenen Beachtung bestehender Haushaltsgrundsätze keine Alternative gibt. Zudem könne eine Duldung des Weiterbetriebs des Feuerwehrgerätehauses in Myhl im Zuge der im Oktober anstehenden Begutachtung durch die Feuerwehrunfallkasse nur erreicht werden, wenn zu diesem Zeitpunkt gem. der zeitlichen Festlegung im Brandschutzbedarfsplan mit dem Neubau des Feuerwehrgerätehauses an der Schulstraße nachweislich begonnen wurde.
Nach der ausführlichen und umfassenden Erläuterung durch den Stadtkämmerer entwickelt sich im Ausschuss eine kontroverse Diskussion über die verfahrensmäßige Abwicklung des Brandschutzbedarfsplanes in Bezug auf den bestehenden Standort des neuen Feuerwehrgerätehauses in Myhl. Im Zuge dieser Aussprache stellt Fraktionsvorsitzender Maurer für die CDU-Fraktion die eindeutige Rechtslage, auch unter Einbeziehung einer Schadensersatzpflicht der Stadt bei Aufhebung der Ausschreibung heraus und bezeichnet bei Vorliegen der Sachlage die Umsetzung der Maßnahme als alternativlos. Stadtverordneter Gansweidt nimmt die Erörterung und die vorliegende Beschwerde zum Anlass, die seinerzeitige Erörterung vor Beschlussfassung des Brandschutzbedarfsplanes als nicht ausreichend zu bezeichnen. Nach seiner Auffassung hätten die heute vorgetragenen Argumente bereits seinerzeit durch die Verwaltung mit der Politik erörtert werden müssen. Die im Bauausschuss vorgenommene vorzeitige Festlegung zur Erweiterung des Feuerwehrgerätehauses Wassenberg und zum Neubau des Feuerwehrgerätehauses Myhl seien daher verfrüht vorgenommen worden.
Nachdem Ortsvorsteher Peters in einer eigenen Erklärung vorträgt, dass die Rechtslage für ihn nachvollziehbar sei und auch die in der Vorlage beschriebenen bzw. genannten Fakten dem Grunde nach keine Begründung für eine Ablehnung dieser Standortmaßnahme liefern, könne er dennoch aus Respekt vor einem Teil der Myhler Bürgerschaft der Maßnahme nicht zustimmen.
Nach einigen ergänzenden Wortbeiträgen aus der Mitte des Ausschusses beantragt Stadtverordneter Minkenberg eine zehnminütige Auszeit für die SPD-Fraktion, da noch Beratungsbedarf besteht.
Die Sitzung wird von 20.34 Uhr – 20.42 Uhr unterbrochen.
Nach der Sitzungsunterbrechung erklärt Stadtverordnete Konarski, dass die SPD-Fraktion dem Verwaltungsvorschlag nicht zustimmen werde.
Sodann lässt Vorsitzender Winkens über den Beschlussvorschlag der Verwaltung abstimmen.
Beschluss: (11 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)
Der Anregung
des Herrn Phlippen zum Bau des Feuerwehrgerätehauses Myhl an anderer Stelle
wird nicht entsprochen.