Sitzung: 06.09.2017 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB6/063/2017
Sachverhalt:
Vorgenannter
Betreff war bereits Beratungsgegenstand der Planungs- und
Umweltausschusssitzung am 10. Mai 2017 (TOP 6.).
Zum
damaligen Zeitpunkt war diese Angelegenheit durch einstimmigen Beschluss
zurückgestellt worden, da der Vorhabenträger weitere Verhandlungen mit dem
Eigentümer des angrenzenden Grundstückes führen wollte.
Diese
Gespräche haben zwischenzeitlich, auch unter Einbeziehung der Verwaltung
stattgefunden und führten letztendlich zu der Erkenntnis, dass der Eigentümer
des angrenzenden Grundstückes kein Interesse besitzt, die beiden Grundstücke
Gemarkung Orsbeck, Flur 3, Flurstücke 481 und 482 im Plangebiet zu
belassen. Demzufolge bezieht sich das
Plangebiet künftig lediglich auf die Grundstücke Gemarkung Orsbeck, Flur 3,
Flurstücke 479 und 480. Auf das angepasste Bebauungskonzept (Anlage 1) wird
verwiesen.
Die
seinerzeit ebenfalls ins Gespräch gebrachte rückwärtige Erschließung des
städtischen Schul- und Mehrzweckhallengrundstückes ist ebenfalls hinfällig
geworden, da andere Erschließungsmöglichkeiten zwischenzeitlich geschaffen
wurden.
Laut
Bebauungsplanverfahren sollen in diesem Bereich nunmehr Doppelhaushälften und
ein Mehrfamilienhaus errichtet werden; mit dieser verkleinerten
Plangebietsgröße ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs.
3 Baugesetzbuch (BauGB) durchzuführen.
Beschluss des Ausschusses: (einstimmig)
A)
Das
Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 62 „Weilerstraße“ in der
Ortschaft Orsbeck ist um die beiden Grundstücke Gemarkung Orsbeck, Flur 3,
Flurstücke 481 und 482 zu verkleinern und das Plangebiet bezieht sich künftig
lediglich auf die Grundstücke Gemarkung Orsbeck, Flur 3, Flurstücke 479 und
480.
B)
Auf
der Grundlage des verkleinerten Plangebietes (nur bezogen auf die beiden
Grundstücke Gemarkung Orsbeck, Flur 3, Flurstücke 479 und 480) ist eine erneute
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
durchzuführen.