Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Rat nimmt die Ausführungen aus der Rechnungsprüfungsausschusssitzung vom 07.09.2017 zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

 

Gem. § 101 Abs. 1 GO NRW ist der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt zutreffend darstellen. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen.

 

Zur Durchführung dieser Arbeiten hat sich der Rechnungsprüfungsausschuss des Wirtschaftsprüfers Herrn Dipl.-Kfm. Harren bedient.

 

Die nach § 101 GO NRW vorgeschriebene Prüfung des Jahresabschlusses 2016 ist somit erfolgt.

Zur Erläuterung des Jahresergebnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den beiliegenden Prüfbericht verwiesen. Der Wirtschaftsprüfer Herr Dipl.-Kfm. Harren steht in der Sitzung zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung.

 

Gem. § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss, der sich hierzu des Wirtschaftsprüfers Herrn Dipl.-Kfm. Harren bedient hat, geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest.

Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.

 

Mit dem Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist auch über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages zu beschließen. Die Ergebnisrechnung 2016 schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 658.217,52 € ab. Gem. § 75 Abs. 2 GO NRW können Jahresüberschüsse durch Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW der Ausgleichsrücklage zugeführt werden.

 

Die Stadtverordneten entscheiden zudem über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. Aufgrund des vorliegenden Prüfberichtes ergeben sich keine Anhaltspunkte, die einer Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2016 entgegenstehen würden.

 

Abschließend erfolgen die formalen Hinweise, dass in der Ratssitzung am 28.09.2016 der Bürgermeister bei der Beschlussfassung zu Buchstabe c) des Beschlussvorschlags nicht mitwirkt und auch den Vorsitz abgibt.

 

Bürgermeister Manfred Winkens übergibt vor diesem Tagesordnungspunkt das Wort an den stellvertretenden Bürgermeister Frank Winkens. Dieser verliest sodann den Beschlussvorschlag und lässt über die Feststellung des Jahresabschlusses 2016 und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2016 abstimmen.


Beschluss: (einstimmig)


Ohne Wortmeldungen ergeht folgender Beschluss:

 

            a)   Der als Anlage beigefügte und vom Wirtschaftsprüfer Herrn Dipl.-Kfm. Harren örtlich geprüften Jahresabschluss 2016 gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 GO NRW wird festgestellt und

 

b)      der lt. Ergebnisrechnung 2016 festgestellte Jahresüberschuss in Höhe von 658.217,52 € der Ausgleichsrücklage zugeführt, sowie

 

c)      dem Bürgermeister wird gem. § 96 Abs. 1 Satz 4 GO NRW die Entlastung für das Haushaltsjahr 2016 erteilt.