Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 31

Der Rat nimmt die Beschlussvorlage und die Ausführungen aus der Niederschrift der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 11.05.2017 zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

 

Bezüglich des Antrages vom 13.12.2016 des Horst Stangier nach § 24 GO NRW zur Änderung bzw. Erweiterung des § 20 – Fragerecht – der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse der Stadt Wassenberg vom 19.05.2016 wird zunächst auf den als Anlage beigefügten Auszug aus der Niederschrift des Haupt- und Finanzausschusses vom 11.05.2017 verwiesen.

 

Auf Grundlage der Beratungsergebnisse hat die Verwaltung nunmehr einen Entwurf zur 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse erarbeitet (siehe Anlage).

 

Stadtverordneter Maurer führt aus, dass der Absatz 1 so abgeändert werden solle, dass grundsätzlich in jeder Ratssitzung die Fragestunde auf die Tagesordnung genommen werde. Der Absatz 2 soll Bestandteil des Absatzes 1 werden.  Dieser lautet sodann wie folgt:

 

(1)   In die Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen des Rates ist am Ende des öffentlichen Teils als Tagesordnungspunkt eine Fragestunde für Einwohner/innen aufzunehmen, sofern spätestens 14 Arbeitstage vor der Sitzung die Fragen schriftlich beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin eingereicht wurden. Die Fragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jede/r Einwohner/in ist berechtigt, bis zu 2 Einwohnerfragen zu einer Sitzung einzureichen.

 

Der Absatz 3, 5. Spiegelstrich soll ergänzt werden „… oder bereits in früheren Sitzungen beantwortet worden sind“;

 

Stadtverordneter Thissen regt an, dass der Absatz 4 ergänzt werden solle, dass die Stadtverordneten zu jeder Frage Antworten geben können.

 

Fachbereichsleiter Sieg erklärt, dass in der letzten Sitzung der Tenor gewesen sei, dass Fragen ausschließlich an den Bürgermeister zu richten sind, von ihm zu beantworten sind und eine Aussprache nicht stattfindet.

 

Stadtverordneter Gansweidt teilt mit, dass es sich auch nicht um eine Fragestunde der Stadtverordneten handele. Wenn der Einwohner eine Frage an den Stadtverordneten stelle, dann müsse es doch möglich sein, dass dieser sich dazu äußere.

 

Bürgermeister Winkens, gibt zu bedenken, dass es sich dann wieder um eine Aussprache handele, die ausgeschlossen sei.

 

Stadtverordneter Thissen vertritt die Meinung, dass damit das Recht des Stadtverordneten aus Stellungnahme ausgehebelt werde. Er beantragt, der Niederschrift die Rechtsprechung beizufügen, die dies ausschließt.

 

Fachbereichsleiter Sieg schlägt vor, heute die Änderungen zu beschließen. Die Rechtsprechung werde beigefügt. Er sei nach Studium der Literatur zu dem vorgeschlagenen Ergebnis gekommen. Solle seitens des Rates eine andere Meinung vertreten werden, könne der Bürgermeister den Tagesordnungspunkt wieder zur Tagesordnung stellen.

 

Stadtverordneter Dohmen erklärt, dass der Antrag des Herrn Stangier so wie beantragt umgesetzt wurde. Weitergehende Ergänzungen sei die CDU-Fraktion nicht bereit mitzutragen.

 

Stadtverordneter Thissen stellt fest, dass, falls es dazu komme, dass eine Frage an einen Stadtverordneten gestellt werde und der Bürgermeister die Wortmeldung nicht zulasse, müsse dies im konkreten Fall geklärt werden.

 

Zusammenfassende Anmerkungen der Verwaltung:

Wie bereits in der Verwaltungsvorlage vom 25.04.2017 dargelegt, ist der Rat bei der Ausgestaltung der Einwohnerfragestunde in der Geschäftsordnung der Rat nicht an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden. Er kann beispielsweise frei darüber entscheiden, ob die Fragen mündlich oder schriftlich zu stellen sind, ob Ratsmitgliedern das Recht eingeräumt wird, zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob die Fragen in der Fragestunde oder zu einem späteren Zeitpunkt beantwortet werden.

Bezüglich „Recht zur Stellungnahme durch Stadtverordnete“ bedeutet dies, dass der Stadtrat durch entsprechende Geschäftsordnungsregelung (hier: Abhandlung des Tagesordnungspunktes – Fragestunde vom Einwohnern -) festlegen kann, dass eine Beantwortung der Frage durch Stadtverordnete nicht erfolgt.

 

Für die Zulassung von Fragen der Ratsmitglieder innerhalb einer Einwohnerfragestunde dürfte gemäß Kommentar „Rehn.Cronauge.von.Lennep.Knirsch“ im Allgemeinen kein praktisches Bedürfnis bestehen, da den Mandatsträgern ohnehin kraft Gesetzes ein umfassendes Fragerecht zusteht, das sich auf sämtliche Gemeindeangelegenheiten bezieht.

Wie bereits in der Verwaltungsvorlage vom 25.04.2017 erwähnt, dürften nur ausnahmsweise Fragen von Ratsmitgliedern dann zugelassen werden, wenn sie sich auf persönliche Angelegenheiten des Fragestellers beziehen; insoweit dürfen Ratsmitglieder nicht schlechter gestellt werden als andere Einwohner der Gemeinde (OVG NRW, Urteil vom 18. August 1898, Rsp. Entsch. NT. 10 zu § 31 GO a. F., ferner auszugsweise veröffentlicht in Mitt. StGB NRW 1989, Ziff. 534).

 

Fazit: Die durch den Rat beschlossenen Geschäftsordnungsregelungen sind bindend.


Beschluss:          (einstimmig)

 


Die als Anlage 9 beiliegende 1. Änderung der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Wassenberg wird beschlossen.