Beschluss: zurückgestellt

Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:

 

Sachverhalt:

 

Zunächst wird auf die Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss vom 16.03.2017 verwiesen.

 

Die Vertagung des Tagesordnungspunktes wurde mit der Maßgabe verbunden, dass die Verwaltung Gestaltungsmöglichkeiten betreffend § 20 – Fragerecht von Einwohnern – aufzeigt.

 

Hierzu berichtet die Verwaltung wie folgt:

Einwohnerfragestunden können in die Tagesordnung der Ratssitzungen aufgenommen werden, wenn die Einzelheiten in der Geschäftsordnung geregelt worden sind. Frageberechtigt sind alle Einwohner der Gemeinde, also auch Kinder und Jugendliche. Allerdings ist es nach Sinn und Zweck der Regelung Ratsmitgliedern verwehrt, in einer Einwohnerfragestunde Fragen zu stellen, da ihnen ein eigenes Fragerecht (§ 47 Abs. 2 Satz 2 GO NW) eingeräumt ist, es gilt allenfalls dann etwas anderes, wenn das Ratsmitglied Fragen in einer persönlichen Angelegenheit stellen will (OVG NW, Urteil v. 18.08.1989 – 15 A 147 3/87).

 

Bei der Ausgestaltung der Einwohnerfragestunde in der Geschäftsordnung ist der Rat nicht an bestimmte gesetzliche Vorgaben gebunden. Er kann beispielsweise frei darüber entscheiden, ob die Fragen mündlich oder schriftlich zu stellen sind, ob Ratsmitgliedern das Recht eingeräumt wird, zu den Fragen Stellung zu nehmen, ob die Fragen in der Fragestunde oder zu einem späteren Zeitpunkt beantwortet werden. Es erscheint sinnvoll, vorzusehen, dass Fragen ausschließlich an den Bürgermeister zu richten sind, von diesem in der Regel mündlich zu beantworten sind und eine Aussprache nicht stattfindet.

Vielfach wird empfohlen, die Fragestunde am Beginn der Ratssitzung abzuhalten.

 

Es hat sich in der Praxis ebenfalls als sinnvoll und praktikabel erwiesen, nur solche Fragen zuzulassen, die einige Tage vor der Ratssitzung, z.B. 10 Arbeitstage, schriftlich beim Bürgermeister eingereicht worden sind. So kann in der Regel gewährleistet werden, dass die Frage in der Ratssitzung beantwortet werden kann.

 

Stadtverordneter Gansweidt erklärt, dass Herr Stangier mit seinem Antrag bewirken wolle, dass die Anfragen der Bürger in den Sitzungen behandelt werden und dass der Zeitraum zwischen Antragstellung und Beantwortung in der Ratssitzung so gering wie möglich sei.

 

Stadtverordneter Maurer berichtet, dass die CDU-Fraktion sich auch mit dem Antrag beschäftigt habe. Man habe geprüft, wie das Recht auf Fragestellung in den Nachbarkommunen geregelt wurde. Die Stadt Wegberg habe eine ähnliche Regelung wie die Stadt Wassenberg. Man solle keinen Automatismus einführen. In den beiden vorgenannten Fällen werde geregelt, dass innerhalb einer bestimmten Frist die Anträge eingereicht werden. Sofern Anfragen vorliegen, könne der Rat beschließen, dass diese in der nächsten Ratssitzung beantwortet werden. Die CDU-Fraktion werde eine Regelung angelehnt an die Regelung der Stadt Heinsberg befürworten. Er zitiert die Regelungen der Städte Erkelenz und Heinsberg.

 

Auszug aus der Geschäftsordnung der Stadt Erkelenz

§ 18

Fragestunden für Einwohner

Fragestunden für Einwohner zu gemeindlichen Angelegenheiten können zum Schluss jeder öffentlichen Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Anfragen müssen zwei Wochen vor der Einladung zu einer Ratssitzung schriftlich bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin eingegangen sein. Die Fragen sind ihrem Inhalt nach auf die Zuständigkeit des Rates zu beschränken.

 

Auszug aus der Geschäftsordnung der Stadt Heinsberg

§ 19

Fragerecht von Einwohnern

(1) Der Rat kann beschließen, dass eine Fragestunde für Einwohner in die Tagesordnung der nächstfolgenden öffentlichen Ratssitzung aufgenommen wird. In diesem Falle ist jeder Einwohner der Stadt berechtigt, bis zu zwei Fragen an den Bürgermeister zu richten. Die Fragen, die keine Wertungen oder Feststellungen enthalten dürfen, müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen und sind spätestens am 6. Werktag vor dem Sitzungstag schriftlich beim Bürgermeister einzureichen.

 

(2) Der Beschluss des Rates über die Fragestunde in der nächstfolgenden Sitzung ist spätestens innerhalb von 3 Wochen nach der Beschlussfassung öffentlich bekanntzumachen.

 

(3) Die Beantwortung der Anfragen erfolgt im Regelfalle mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.

 

Bürgermeister Winkens führt aus, dass jeder Bürger das Recht und die Möglichkeit habe, einen Gesprächstermin mit ihm zu vereinbaren. Davon werde auch rege Gebrauch gemacht. Es gebe keine festen Bürgersprechstunden. Jeder Bürger könne jederzeit einen Termin vereinbaren und über seine Belange mit ihm sprechen. Des Weiteren äußert Bürgermeister Winkens Bedenken bei der Wertung der Fragen, wenn die Regelung der Stadt Heinsberg favorisiert werde.

 

Auch Stadtverordneter Seidl vertritt die Meinung, die Fristen zwischen Anfrage des Bürgers und Beantwortung der Fragen so gering wie möglich zu halten. Es gehe darum, dass der Bürger seine Fragen in der Fragestunde des Rates an ALLE richten könne und nicht nur an den Bürgermeister.

 

Stadtverordnete Dr. Beckers sagt, dass die jetzige Möglichkeit, dass jeder Bürger einen Termin beim Bürgermeister vereinbaren könne, um mit ihm über seine Belange zu reden, gut und ausreichend sei. Eine umfassendere und konkretere Information werde der Bürger in keiner Bürgerfragestunde im Rat erhalten.

 

Stadtverordneter Schnorrenberg schlägt vor, dem Antrag des Herrn Stangier befristet stattzugeben und die vorgeschlagene Regelung ein halbes Jahr zu prüfen. Solle dabei festgestellt werden, dass dies vom Bürger nicht angenommen werde, könne man die Regelung wieder rückgängig machen.

 

Stadtverordneter Gansweidt erklärt, dass er die Regelung in der Geschäftsordnung der Stadt Erkelenz favorisiere.

 

Stadtverordneter Dohmen gibt zu bedenken, dass nicht bekannt sei, inwieweit überhaupt Bedarf bestehe, da seit mindestens 20 Jahren keine Fragen an den Rat gestellt wurden. Er schlägt vor, die Angelegenheit bis zur Ratssitzung zurückzustellen. Die Verwaltung solle bis dahin die Erfahrungen der Städte Erkelenz und Heinsberg abfragen und darüber in der nächsten Ratssitzung berichten.

 

Die Verwaltung sichert dies zu und kündigt für die nächste Ratssitzung eine entsprechende Beschlussvorlage betreffend der Änderung der Geschäftsordnungsregelung zu § 20 an.

 

Damit erklärt der Haupt- und Finanzausschuss sich einverstanden.