Sitzung: 30.03.2017 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: MV/FB2/002/2017/1
Der Rat nimmt die ergänzende Mitteilungsvorlage zu TOP 8 mit folgendem
Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
Mit der Mitteilungsvorlage vom 21.02.2017, TOP 7 der
Ratssitzung vom 02.03.2017 wurden zum Sachverhalt abschließend folgende Hinweise zur jetzigen
Verfahrensweise mitgeteilt:
Wird der Ausschuss nach der Auflösung gleich wieder
neugebildet, so ist das Zugriffsverfahren nicht
neu durchzuführen; dies entspricht der ständigen Beratungspraxis des
Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes (vgl. StGB NRW vom 05.11.1992,
lfd. Nr. 500, dort unter Ziffer 4; wurde vom VG Gelsenkirchen, Urteil vom
16.07.1993, NWVBl. 1994, 179, bestätigt und entspricht der herrschenden Meinung).
Des Weiteren wird ergänzend
hierzu nunmehr Folgendes ausgeführt (Kommentar KV/GO NW):
Regelung
gemäß § 58 Abs. 6 GO NRW:
„Werden
Ausschüsse während der Wahlperiode neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben
wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Abs. 5 (hier: Erneute Durchführung
des Zugreifverfahrens) zu wiederholen.“
Unter Auflösung eines Ausschusses i. S. des Absatzes 6
ist nur eine ersatzlose Auflösung,
die mit einer Veränderung der Ausschussstruktur verbunden ist, gemeint. Wird
der Ausschuss nach der Auflösung gleich wieder neugebildet, so ist das
Zugriffsverfahren nicht neu durchzuführen. (VG Gelsenkirchen, Urt. vom
16.07.1993, NWVBl. 1994, S. 179; Beckmann, NWVBl. 1994, S. 126). Eine wesentliche Änderung von Aufgaben der
Ausschüsse kann nicht nur darin liegen, dass deren unmittelbarer
Aufgabenkatalog verändert wird, sondern auch indem sich Zuständigkeitsveränderungen
zwischen den Organen der Gemeinde ergeben, z. B. indem im Zuge der
Verwaltungsmodernisierung Entscheidungsbefugnisse auf den Bürgermeister
verlagert werden. „Wesentlich“ ist die Änderung der Aufgaben dann, wenn im Zuge
einer Gesamtschau der Bedeutung der Ausschüsse, sich eine Gewichtsverlagerung
ergeben hat, die, hätte sie von Anfang an bestanden, bei den Fraktionen zu anderen
Zugriffen geführt hätte.
Es fragt sich, wie bei dem Ausscheiden eines Ausschussvorsitzenden aus der ursprünglich benennenden Fraktion, dem Wegfall einer Fraktion oder der
Änderung des Kräfteverhältnisses
unter den Fraktionen während der Wahlperiode umzugehen ist. Während der
Gesetzgeber für die Fälle, in welchen wegen Ausscheidens des Ausschussvorsitzenden
oder auf Grund von Organ-Entscheidungen des Rates Veränderungen entstanden
sind, Regelungen getroffen hat, hat er dies im Hinblick auf Veränderungen, die
durch politische Entscheidungen einzelner Ratsmitglieder oder Gruppen oder
Fraktionen des Rates verursacht wurden, nicht getan. Da diese Fälle dem
Gesetzgeber nicht unbekannt waren, ist von einem beredten Schweigen des
Gesetzgebers auszugehen, d. h. der Gesetzgeber hat aus dem systematischen
Unterschied den Schluss gezogen, dass diese politischen Veränderungen keinen Einfluss auf die bestehende Besetzung der Ausschussvorsitze
haben sollen. Damit stellt der Gesetzgeber den Grundsatz des freien Mandats
über das Fraktionsprinzip. Anders als bei der Frage der Besetzung der
Ausschüsse greift bei der Verteilung der Ausschussvorsitze das vom BVerwG
(BVerwG, Beschl. vom 10.12.2003 – 8 C 18.03 -, NWVBl. 2004 S. 184)
herbeigeleitete Spiegelbildlichkeit als Grundsatz mit Verfassungsrang nicht. Dies ergibt sich daraus, dass
die Verteilung der Ausschussvorsitze verfassungsrechtlich weder zwingend ein
Abbild des politischen Kräfteverhältnisses im Gesamtplenum darstellen muss,
noch dass die Verteilung der Ausschussvorsitze für die Vorbereitungsfunktion
der Ausschüsse notwendig ist. Es gibt daher bei der Änderung der Kräfteverhältnisse
auch keine Pflicht für den Rat zu prüfen, ob das Verhältnis der
Ausschussvorsitze noch dem Spiegelbildlichkeits- oder dem
Repräsentationsprinzip entspricht. Eine Neuverteilung
der Ausschussvorsitze oder Neubesetzung eines Ausschussvorsitzes ist in den
dargestellten Fällen daher nur unter den gleichen Voraussetzungen möglich, die
für das erstmalige Verfahren gelten; d. h. dass sich alle Fraktionen einig sein
müssen und nicht ein Fünftel der Ratsmitglieder widerspricht. Unter diesen Voraussetzungen
hat der Rat die Möglichkeit zur Neuverteilung der Ausschussvorsitze, nicht
jedoch eine Verpflichtung hierzu.
Mit dem „Ausscheiden“ in § 58 Abs. 5 Satz 6 GO ist aus
den vorgenannten Gründen nur das Ausscheiden durch Tod, das freiwillige oder
durch Gesetz gebotene Ausscheiden aus dem Vorsitz, dem Ausschuss oder dem Rat
gemeint. Es ist nicht möglich, dass
die Fraktionen die von ihnen
bestimmten Ausschussvorsitzenden von
sich aus abberufen können. Eine
Abberufung entsprechend § 67 Abs. 4 GO ist ebenfalls nicht möglich, da dies mit
dem Minderheitenschutz des § 58 Abs. 5 GO nicht vereinbar wäre. Auch das „Auswechseln“
eines Ausschussvorsitzenden wird danach nur unter der Voraussetzung möglich
sein, dass sich alle Fraktionen einig sind und ein Fünftel der Ratsmitglieder
nicht widerspricht oder der Ausschuss aufgelöst und anschließend wieder neu
gebildet wird. Da sich dann an der Wertigkeit der Ausschüsse nichts geändert
hat, ist Abs. 5 Satz 5 entsprechend anwendbar.
Im Falle des einstimmigen Beschlusses für die
einheitlichen Wahlvorschläge der Ausschüsse sind die Ausschussvorsitze bzw.
stv. Ausschussvorsitze wie folgt verteilt:
Ausschuss |
Vorsitzender |
Fraktion |
Vertreter |
Fraktion |
Haupt- und Finanzausschuss x) |
Bürgermeister Winkens |
CDU |
stv. Bürgermeister kraft Gesetzes |
CDU |
Rechnungsprüfungsausschuss |
Killat, Ulrich |
CDU |
Ruhrberg, André |
CDU |
Wahlprüfungsausschuss |
Vieten, Silke |
CDU |
Peters, Rainer |
CDU |
Personalausschuss |
Konarski, Sylke |
SPD |
Niethen, Sarah Christina |
SPD |
Bauausschuss |
Simons, Heike |
SPD |
Konarski, Sylke |
SPD |
Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss |
Maurer, Marcel |
CDU |
Kohnen, Hermann-Josef |
CDU |
Planungs- und Umweltausschuss |
Dohmen, Karl-Heinz |
CDU |
Schiefke, Norbert |
CDU |
Kultur- und Sportausschuss |
Schnorrenberg, Markus |
SPD |
Stangier, Bärbel |
SPD |
Schul-, Sozial- und Jugendausschuss |
Winkens, Frank |
CDU |
Pickartz, Carina (Nachfolgerin von Sascha Wolf) |
CDU |