Sitzung: 30.03.2017 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 26, Nein: 5, Enthaltungen: 2
Vorlage: BV/FB6/016/2017/1
Der Rat nimmt die
nachgereichte Beschlussvorlage zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Nach Abschluss des Verfahrens und Übersendung der
entsprechenden Beschlussvorlage vom 21.03.2017 sind noch 3 ergänzende
Stellungnahmen eingegangen, die rein vorsorglich verfahrensrechtlich noch Berücksichtigung
im vorliegenden Abwägungsvorschlag finden und deshalb über diesen Nachtrag
nachgereicht werden.
Es betrifft nachfolgende Stellungnahmen:
1. NABU Kreisverband Heinsberg, Wegberg, vom
28.03.2017 (Anlage 1)
2. Stadt Wegberg, Wegberg, vom 28.03.2017 (Anlage 2)
3. Erdbebenstation Bensberg, Universität zu Köln, vom
29.03.2017 (Anlage 3)
Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Anregungen
und Bedenken wurde der beigefügte Abwägungsvorschlag (Anlage 4) erstellt und
zur Beschlussfassung vorgeschlagen.
Dieser Nachtrag ergänzt den Unterpunkt 1. – Beschlüsse
über alle abwägungserheblichen Stellungnahmen – mit der Bezeichnung 1.4 und ist
in der Abfolge der Beschlüsse über alle abwägungserheblichen Stellungnahmen
unbedingt vor dem Feststellungsbeschluss gem. Ziffer 2. der Vorlage zu TOP 3
vom 21.03.2017 zu fassen.
Darüberhinaus wird auf die umfangreichen Ausführungen
aus der Beschlussvorlage vom 21.03.2017 verwiesen.
Protokollierung
der Beratung:
Anmerkung: Die Unterlagen zum 51. Änderungsverfahren
einschl. Aufstellungsunterlagen stehen im Sitzungssaal zur Einsicht bereit. Des
Weiteren hängt der Rechtsplan zur 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Wassenberg im Ratssaal aus.
Vor Einstieg in die Beratung zu den Tagesordnungspunkten 3 und 3.1
berichtet Stadtkämmerer Darius, dass die Stellungnahme eines konkreten
Betreibers einer zuvor vom geologischen Dienst nicht konkret benannten
seismographischen Station noch eingegangen sei und dass im Ergebnis eine
Verlegung der Messstation Rödgen-Dalheim möglich sei, wenn die Kosten für die
Verlegung von einem späteren Vorhabenträger übernommen werden und es in der
Nähe nicht – WEA-kontaminierte Standorte gibt. In diesem Zusammenhang ergänzt
Herr Kerstan vom Planungsbüro Lange, dass die Tatsache, dass es im Umfeld nicht – WEA-kontaminierte
Standorte gibt und zudem die Verlegung möglich ist, bedeutet, dass auf der
Grundlage dieses eingegangenen Ergebnisses der vorgenommenen Beteiligung somit
eine konfliktfreie Lösungsmöglichkeit gegeben ist und die Einzelfallprüfung auf
der Ebene des nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimissionsschutzgesetz
und der dann als Grundlage dienenden konkreten Anlagenplanung durchzuführen
ist. In Kenntnis dieses Ergebnisses sei deshalb die Stellungnahme in der
Abwägungstabelle des Nachtrages zu den Einwendern in N2 und N3 gleichlautend
anzupassen und der Beschlussvorschlag entsprechend zu ergänzen, so dass die
Abstimmung über den Nachtrag einschließlich dieser Ergänzung erfolgen kann.
Nachdem der Stadtverordnete Seidl allgemein aus verschiedenen
Stellungnahmen, u. a. NABU, Gemeinde Roerdalen, Stadt Wegberg, Untere
Landschaftsbehörde des Kreises, auszugsweise zitiert und unter Hinweis auf
gemeinsame Projekte, wie beispielsweise Liftanlage Bergfried, anregt, derartige
gemeinsame Interessen nicht aufs Spiel zu setzen, ergeben sich zu den Beratungsunterlagen
keine weiteren Fragen.
Vor der Beschlussfassung stellt Stadtverordneter Thissen noch die Frage,
ob die Stadt in Regress genommen werden könne, wenn im späteren BImSch-Verfahren
eine Anlage nicht genehmigt werde.
Diese Frage beantwortet Stadtkämmerer Darius, indem er darauf verweist,
dass die Stadt Träger der Planungshoheit ist und mit dem durchgeführten
Verfahren zur 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg
sachgerecht die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen mit
Ausschlusswirkung mit der heutigen Sitzung und dem nachfolgenden Feststellungsbeschluss
abschließt. Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes werde dem Grunde nach
räumlich eine Zone ausgewiesen, in der Windenergieanlagen realisiert werden
könnten.
Allerdings werde die Zulässigkeit einzelner Windenergieanlagen erst im
konkreten BImSch-Verfahren geprüft, vergleichbar mit einem eingereichten
konkreten Bauantrag in einem Bebauungsplangebiet. Wenn sich dann in einem BImSch-Verfahren
herausstellen sollte, dass die dem Genehmigungsantrag zugrunde liegende
einzelne Anlage beispielsweise an der beantragten Stelle nicht
genehmigungsfähig ist, falle dies in das Risiko des Antragstellers; ein
Schadenersatzanspruch gegenüber der Stadt sei nicht gegeben.
Anschließend lässt Bürgermeister Winkens über die Beschlussvorschläge
1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 der Tagesordnungspunkte 3 und 3.1 in dieser Reihenfolge
abstimmen; der Bürgermeister stellt nochmals gesondert heraus, dass Bestandteil
des Beschlussvorschlags zu Ziffer 1.4 die in der Sitzung noch vorgenommene
Ergänzung des Nachtrags sei und hierzu die Stellungnahme in der Abwägungstabelle
des Nachtrags zu den Einwendern N2 und N3 entsprechend den in der Sitzung
vorgetragenen Wortlaut angepasst worden sei und diese Textfassung zu diesem
Beschluss nochmals beigefügt werde (Anlage 1 zum Protokoll dieser
Niederschrift).
Beschlüsse:
1.
Beschlüsse über alle abwägungserheblichen
Stellungnahmen
1.1
Ergebnis der durchgeführten frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht
(siehe Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses vom 12.12.2016, TOP 4a).
Beschluss: (26 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen)
Es liegen
keine Anregungen und Bedenken vor.
1.2 Ergebnis der durchgeführten Beteiligung
der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Im Rahmen der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden 29 Stellungnahmen abgegeben (Anlage 1 der Beschlussvorlage).
Diese Stellungnahmen fanden ihre Berücksichtigung im Abwägungsvorschlag (Anlage
2 zur Beschlussvorlage). Hierüber hat der Planungs- und Umweltausschuss am
12.12.2016 (TOP 4b) beraten.
Beschluss: (26
Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen)
Unter Berücksichtigung
der vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange wird dem Abwägungsvorschlag (Anlage 2 der Beschlussvorlage) zugestimmt.
1.3 Ergebnis der durchgeführten öffentlichen
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Im Rahmen der durchgeführten
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurden 44 Stellungnahmen
abgegeben (Anlage 3 der Beschlussvorlage) Diese Stellungnahmen fanden ihre Berücksichtigung im Abwägungsvorschlag
(Anlage 4 der Beschlussvorlage).
Beschluss: (26
Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen)
Unter Berücksichtigung
der vorgebrachten Anregungen und Bedenken wird dem diesbezüglichen
Abwägungsvorschlag gemäß Anlage 4 der Beschlussvorlage zugestimmt.
1.4 Nachträge, die nach
Ablauf der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
eingereicht wurden.
Beschluss: (26 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 2
Enthaltungen)
Unter Berücksichtigung der vorgebrachten
Anregungen und Bedenken wird dem diesbezüglichen Abwägungsvorschlag gemäß
Anlage 4 der Beschlussvorlage in der Fassung der vorgetragenen und
protokollierten Ergänzung zugestimmt; der Abwägungsvorschlag in der Fassung der
Ergänzung ist deshalb Bestandteil dieses Beschlusses und dem Protokoll
gesondert beigefügt (Anlage 1).
Sodann lässt Bürgermeister Winkens über den Beschlussvorschlag 2. abstimmen:
2.
Feststellungsbeschluss
und Vorlage an die Bezirksregierung Köln zur Genehmigung gemäß § 6
Baugesetzbuch (BauGB)
Beschluss: (26 Ja-Stimmen, 7
Nein-Stimmen)
Die 51. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg mit ihren Bestandteilen
(insbesondere Planzeichnung, Begründung Teil A, Begründung Teil B -Umweltbericht-,
artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
und Potenzialstudie) wird festgestellt und ist der Bezirksregierung Köln zur
Genehmigung gemäß § 6
Baugesetzbuch (BauGB) vorzulegen.