Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 26, Nein: 5, Enthaltungen: 2

Der Rat nimmt die nachgereichte Beschlussvorlage zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:

 

Sachverhalt:

 

Nach Abschluss des Verfahrens und Übersendung der entsprechenden Beschlussvorlage vom 21.03.2017 sind noch 3 ergänzende Stellungnahmen eingegangen, die rein vorsorglich verfahrensrechtlich noch Berücksichtigung im vorliegenden Abwägungsvorschlag finden und deshalb über diesen Nachtrag nachgereicht werden.

 

Es betrifft nachfolgende Stellungnahmen:

 

1. NABU Kreisverband Heinsberg, Wegberg, vom 28.03.2017 (Anlage 1)

2. Stadt Wegberg, Wegberg, vom 28.03.2017 (Anlage 2)

3. Erdbebenstation Bensberg, Universität zu Köln, vom 29.03.2017 (Anlage 3)

 

Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken wurde der beigefügte Abwägungsvorschlag (Anlage 4) erstellt und zur Beschlussfassung vorgeschlagen.

 

Dieser Nachtrag ergänzt den Unterpunkt 1. – Beschlüsse über alle abwägungserheblichen Stellungnahmen – mit der Bezeichnung 1.4 und ist in der Abfolge der Beschlüsse über alle abwägungserheblichen Stellungnahmen unbedingt vor dem Feststellungsbeschluss gem. Ziffer 2. der Vorlage zu TOP 3 vom 21.03.2017 zu fassen.

 

Darüberhinaus wird auf die umfangreichen Ausführungen aus der Beschlussvorlage vom 21.03.2017 verwiesen.

 

Protokollierung der Beratung:

 

Anmerkung: Die Unterlagen zum 51. Änderungsverfahren einschl. Aufstellungsunterlagen stehen im Sitzungssaal zur Einsicht bereit. Des Weiteren hängt der Rechtsplan zur 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg im Ratssaal aus.

 

Vor Einstieg in die Beratung zu den Tagesordnungspunkten 3 und 3.1 berichtet Stadtkämmerer Darius, dass die Stellungnahme eines konkreten Betreibers einer zuvor vom geologischen Dienst nicht konkret benannten seismographischen Station noch eingegangen sei und dass im Ergebnis eine Verlegung der Messstation Rödgen-Dalheim möglich sei, wenn die Kosten für die Verlegung von einem späteren Vorhabenträger übernommen werden und es in der Nähe nicht – WEA-kontaminierte Standorte gibt. In diesem Zusammenhang ergänzt Herr Kerstan vom Planungsbüro Lange, dass die Tatsache,  dass es im Umfeld nicht – WEA-kontaminierte Standorte gibt und zudem die Verlegung möglich ist, bedeutet, dass auf der Grundlage dieses eingegangenen Ergebnisses der vorgenommenen Beteiligung somit eine konfliktfreie Lösungsmöglichkeit gegeben ist und die Einzelfallprüfung auf der Ebene des nachfolgenden Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimissionsschutzgesetz und der dann als Grundlage dienenden konkreten Anlagenplanung durchzuführen ist. In Kenntnis dieses Ergebnisses sei deshalb die Stellungnahme in der Abwägungstabelle des Nachtrages zu den Einwendern in N2 und N3 gleichlautend anzupassen und der Beschlussvorschlag entsprechend zu ergänzen, so dass die Abstimmung über den Nachtrag einschließlich dieser Ergänzung erfolgen kann.

 

Nachdem der Stadtverordnete Seidl allgemein aus verschiedenen Stellungnahmen, u. a. NABU, Gemeinde Roerdalen, Stadt Wegberg, Untere Landschaftsbehörde des Kreises, auszugsweise zitiert und unter Hinweis auf gemeinsame Projekte, wie beispielsweise Liftanlage Bergfried, anregt, derartige gemeinsame Interessen nicht aufs Spiel zu setzen, ergeben sich zu den Beratungsunterlagen keine weiteren Fragen.

 

Vor der Beschlussfassung stellt Stadtverordneter Thissen noch die Frage, ob die Stadt in Regress genommen werden könne, wenn im späteren BImSch-Verfahren eine Anlage nicht genehmigt werde.

 

Diese Frage beantwortet Stadtkämmerer Darius, indem er darauf verweist, dass die Stadt Träger der Planungshoheit ist und mit dem durchgeführten Verfahren zur 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg sachgerecht die Ausweisung einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen mit Ausschlusswirkung mit der heutigen Sitzung und dem nachfolgenden Feststellungsbeschluss abschließt. Mit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes werde dem Grunde nach räumlich eine Zone ausgewiesen, in der Windenergieanlagen realisiert werden könnten.

 

Allerdings werde die Zulässigkeit einzelner Windenergieanlagen erst im konkreten BImSch-Verfahren geprüft, vergleichbar mit einem eingereichten konkreten Bauantrag in einem Bebauungsplangebiet. Wenn sich dann in einem BImSch-Verfahren herausstellen sollte, dass die dem Genehmigungsantrag zugrunde liegende einzelne Anlage beispielsweise an der beantragten Stelle nicht genehmigungsfähig ist, falle dies in das Risiko des Antragstellers; ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Stadt sei nicht gegeben.

 

Anschließend lässt Bürgermeister Winkens über die Beschlussvorschläge 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 der Tagesordnungspunkte 3 und 3.1 in dieser Reihenfolge abstimmen; der Bürgermeister stellt nochmals gesondert heraus, dass Bestandteil des Beschlussvorschlags zu Ziffer 1.4 die in der Sitzung noch vorgenommene Ergänzung des Nachtrags sei und hierzu die Stellungnahme in der Abwägungstabelle des Nachtrags zu den Einwendern N2 und N3 entsprechend den in der Sitzung vorgetragenen Wortlaut angepasst worden sei und diese Textfassung zu diesem Beschluss nochmals beigefügt werde (Anlage 1 zum Protokoll dieser Niederschrift).


Beschlüsse:

 


1.        Beschlüsse über alle abwägungserheblichen Stellungnahmen

 

1.1                Ergebnis der durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß

      § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

 

            Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen und Bedenken vorgebracht (siehe Beschluss des Planungs- und Umweltausschusses vom 12.12.2016, TOP 4a).

 

Beschluss:            (26 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen)

Es liegen keine Anregungen und Bedenken vor.

 

       1.2       Ergebnis der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger           öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

                   Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden 29 Stellungnahmen abgegeben (Anlage 1 der Beschlussvorlage). Diese Stellungnahmen fanden ihre Berücksichtigung im Abwägungsvorschlag (Anlage 2 zur Beschlussvorlage). Hierüber hat der Planungs- und Umweltausschuss am 12.12.2016 (TOP 4b) beraten.

 

       Beschluss:            (26 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen)

       Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wird dem Abwägungsvorschlag (Anlage 2 der Beschlussvorlage) zugestimmt.

 

       1.3       Ergebnis der durchgeführten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

 

                   Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) wurden 44 Stellungnahmen abgegeben (Anlage 3 der Beschlussvorlage) Diese           Stellungnahmen fanden ihre Berücksichtigung im Abwägungsvorschlag (Anlage 4 der Beschlussvorlage).

 

       Beschluss:            (26 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen)

       Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken wird dem diesbezüglichen Abwägungsvorschlag gemäß Anlage 4 der Beschlussvorlage zugestimmt.

 

1.4       Nachträge, die nach Ablauf der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) eingereicht wurden.

 

       Beschluss:            (26 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen)

       Unter Berücksichtigung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken wird dem diesbezüglichen Abwägungsvorschlag gemäß Anlage 4 der Beschlussvorlage in der Fassung der vorgetragenen und protokollierten Ergänzung zugestimmt; der Abwägungsvorschlag in der Fassung der Ergänzung ist deshalb Bestandteil dieses Beschlusses und dem Protokoll gesondert beigefügt (Anlage 1).

 

Sodann lässt Bürgermeister Winkens über den Beschlussvorschlag 2. abstimmen:

 

2.        Feststellungsbeschluss und Vorlage an die Bezirksregierung Köln zur Genehmigung gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB)

 

       Beschluss:            (26 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen)

       Die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wassenberg mit ihren Bestandteilen (insbesondere Planzeichnung, Begründung Teil A, Begründung Teil B -Umweltbericht-,          artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und Potenzialstudie) wird festgestellt und ist der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung gemäß § 6

       Baugesetzbuch (BauGB) vorzulegen.