Nachtrag: 28.03.2017
Sitzung: 30.03.2017 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: MV/FB2/006/2017
Der Rat nimmt die
ergänzende Mitteilungsvorlage zu TOP 5 mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:
Sachverhalt:
In der Ratssitzung vom 02.03.2017 wurde die Verwaltung
aus der Mitte des Rates gebeten, weitere Sachverhaltserläuterungen nebst
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzulegen.
Die vom BVerwG hergeleiteten Grundsätze des
Spiegelbildlichkeitsprinzips finden auf diejenigen Ausschüsse des Rates
Anwendung, die im Hinblick auf ihre Vorbereitungs- und Delegationsfunktion als verkleinertes Abbild des Gesamtplenums anzusehen
sind. Dies sind grundsätzlich die Ausschüsse i. S. d. § 57 GO NRW, und zwar
unabhängig davon, ob ihnen eine eigene Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist
oder nicht. In diesen Fällen ist ein Ausschuss als dem Rat vorgelagertes,
unmittelbar aus ihm abgebildetes Gremium anzusehen, bei dem schon aus Gründen
des Demokratieprinzips das aus der Wahl durch die Bürger gebildete
Stärkeverhältnis im Rat im Grundsatz auch auf den Ausschuss gespiegelt werden
muss.
Dagegen gilt das vom BVerwG strenge Spiegelbildlichkeitsprinzip
nicht bei anderen Gremien, die nicht unmittelbar ein Abbild des Gesamtplenums
darstellen, selbst wenn sie auf eine Wahlhandlung durch dieses zurückgehen.
Ebenfalls keine Anwendung findet das
verfassungsrechtlich geforderte (strenge) Spiegelbildlichkeitsprinzip für die
Besetzung eines externen Gremiums i. S. d. §§ 63 Abs. 2 i. V. m. 113 GO NRW
oder die Besetzung eines anderen gemeindeexternen Gremiums aufgrund
spezialgesetzlicher Regelungen.