Sachverhalt:
Für die Ortschaften des
Stadtgebietes Wassenberg sind gem. § 39 Abs. 6 und 7 GO NW in Verbindung mit §
3 der Hauptsatzung unter Berücksichtigung des bei der Wahl in der jeweiligen
Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses Ortsvorsteher zu wählen. Aufgrund der
von der CDU erzielten Stimmen sind die von der genannten Partei vorgeschlagenen
Kandidaten zu wählen:
1. Ortschaft Wassenberg: CDU-Vorschlag
2. Ortschaft Orsbeck: CDU-Vorschlag
3. Ortschaft Ophoven: CDU-Vorschlag
4. Ortschaft Effeld: CDU-Vorschlag
5. Ortschaft Birgelen: CDU-Vorschlag
6.
Ortschaft Myhl CDU-Vorschlag
Gemäß § 39 Abs. 6 und 7 GO NW
wählt der Rat Ortsvorsteher unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates
am 30.08.2009 in der jeweiligen Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses für
die Dauer seiner Wahlzeit.
Der Ortsvorsteher soll die
Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat wahrnehmen; er kann für das Gebiet
seiner Ortschaft mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der lfd. Verwaltung
beauftragt werden.
Für die Wahl der Ortsvorsteher
sind folgende grundsätzliche Ausführungen aus der GO-Kommentierung zu beachten:
Die Wahlzeit des Ortsvorstehers
deckt sich kraft Gesetzes mit der Wahlzeit des Rates.
Für die Wahlverfahren gilt § 50
Abs. 2 und zwar auch dann, wenn faktisch nur ein Kandidat zur Wahl ansteht.
Wählbar ist jeder, der die Voraussetzungen des Abs. 6 Satz 2 erfüllt. Hierzu
gehört, dass der Gewählte in dem Gemeindebezirk, für den er zum Ortsvorsteher
bestellt werden soll, wohnt. Außerdem muss der Gewählte entweder Ratsmitglied
sein, zumindest aber dem Rat der Gemeinde angehören können. Letzteres bedeutet,
dass er die gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 12, 7 KWahlG)
sowohl im Zeitpunkt der Wahl als auch während der gesamten Wahlzeit erfüllen
muss. Der Gewählte muss insbesondere mindestens 3 Monate seinen Wohnsitz in der
Gemeinde haben. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Gewählte im
Gemeindebezirk seine Wohnung (§ 15 MeldeG) unterhält. Außerdem dürfen in der
Person des Ortsvorstehers keine Tatbestände erfüllt sein, die mit einer gleichzeitigen
Mitgliedschaft im Rat unvereinbar sind (§ 13 KWahlG). Bei der Wahl hat der Rat
das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielte
Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe in
einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat praktisch nur eine
vom Vertrauen dieser Partei oder Wählergruppe getragene Person zum
Ortsvorsteher wählen. Wählt er eine andere Person, so wäre das Wahlergebnis
nicht berücksichtigt und die Wahl müsste vom Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2
beanstandet werden. Erzielt keine Partei oder Wählergruppe die absolute
Mehrheit, so steht dem Rat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, den er unter
Berücksichtigung des bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk
erzielten Stimmenverhältnisses auszufüllen hat. In diesem Falle wird der Rat
regelmäßig den Kandidaten der jeweils stärksten Partei oder Wählergruppe zum
Ortsvorsteher wählen, weil dieser die vergleichsweise stärkste politische Kraft
im Gemeindebezirk repräsentiert (OVG NW, Urt. Vom 14.10.1988). Haben sich in
einem solchen Fall die übrigen Parteien und Wählergruppen bereits vor der
Kommunalwahl im Wege einer Listenverbindung auf einen gemeinsamen Kandidaten
geeinigt, so dürfte auch die Wahl dieses Kandidaten zulässig sein, da auch er
die durch eine Listenverbindung zusammengefasste stärkste politische Kraft im
Gemeindebezirk repräsentiert. Kommt eine solche Listenverbindung erst nach der
Kommunalwahl zustande, so darf deren Kandidat im Regelfalle nicht zum Ortsvorsteher
gewählt werden, weil einer solchen Listenverbindung sowohl die unmittelbare
Beziehung zum Wählervotum, als auch der Bezug zum jeweiligen Gemeindebezirk
fehlen (OVG NW, Urt. vom 14.10.1988). Nicht berücksichtigt wäre das
Stimmenverhältnis immer dann, wenn der Rat den Kandidaten einer Gruppe wählen
würde, die im Gemeindebezirk lediglich eine unbedeutende Minderheit
repräsentiert. Die Wahl von Stellvertretern des Ortsvorstehers sieht das Gesetz
nicht vor; ihre Wahl ist daher nicht möglich. Scheidet der Ortsvorsteher
vorzeitig aus seinem Amt (z.B. infolge Rücktritt, Verlust des Wohnsitzes in der Gemeinde,
Abwahl usw.) aus, so hat der Rat einen Ortsvorsteher für den Rest seiner
Wahlzeit zu wählen.
Wird eine Frau zum Ortsvorsteher
gewählt, so führt sie die Bezeichnung in weiblicher Form („Ortsvorsteherin“).
1) Ortschaft Wassenberg CDU 1.225 Stimmen
(Stimmbezirke 01-06) SPD 750 Stimmen
2) Ortschaft Orsbeck CDU
406 Stimmen
(Stimmbezirke
07 + 08) SPD
228 Stimmen
3) Ortschaft Ophoven CDU
357 Stimmen
(Stimmbezirk
09) SPD
39 Stimmen
4) Ortschaft Effeld CDU
380 Stimmen
(Stimmbezirk
10) Grüne 62
Stimmen
5) Ortschaft Birgelen CDU
777 Stimmen
(Stimmbezirke
11 – 14) SPD
434 Stimmen
6) Ortschaft Myhl CDU 604
Stimmen
(Stimmbezirke
15 – 17) SPD
268 Stimmen
In allen Ortschaften sind bei
der Wahl am 30.08.2009 deutliche Stimmenunterschiede zwischen den für die Wahl
der Ortsvorsteher zu berücksichtigenden Stimmen gegeben.
Die Wahl der Ortsvorsteher erfolgt in offener
Abstimmung. Bürgermeister Winkens bittet die Ratsfraktionen um ihre Vorschläge,
die jeweils zur Abstimmung gestellt werden.
Für die Ortschaft
Wassenberg schlägt die CDU-Fraktion Herrn Heinz-Josef Harren vor.
Stadtverordneter Moser äußert Bedenken gegen den
Vorschlag des Herrn Harren, da Herr Harren in seiner Funktion als
Wirtschaftsprüfer für die Stadt Wassenberg tätig sei.
Fachbereichsleiter Sieg erklärt, dass der
Ortsvorsteher kein Mandatsträger sei. Der Ortsvorsteher sei das Bindeglied zwischen
der Bürgerschaft der Ortschaft und der Verwaltung bzw. dem Bürgermeister. Er
nehme die Belange der Ortschaft gegenüber dem Rat wahr und könne außerdem nach
der Ernennung zum Ehrenbeamten durch den Bürgermeister mit der Erledigung
bestimmter Geschäfte der lfd. Verwaltung beauftragt werden.
Stadtverordneter Kluth erklärt, dass die
SPD-Fraktion sich der Stimme enthalten werde.
Sodann lässt Bürgermeister Winkens über den
Vorschlag der CDU-Fraktion abstimmen:
Mit 19
Ja-Stimmen und 16 Enthaltungen wird Herr
Heinz-Josef Harren zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Wassenberg gewählt.
Für die Ortschaft
Orsbeck schlägt die CDU-Fraktion Herrn Franz-Josef Beckers vor.
Einstimmig
wird Herr Franz-Josef Beckers zum Ortsvorsteher
für die Ortschaft Orsbeck gewählt.
Für die Ortschaft
Ophoven schlägt die CDU-Fraktion den
Stadtverordneten
Dirk Jennißen vor.
Einstimmig
wird der Stadtverordnete Dirk Jennißen zum Ortsvorsteher für die
Ortschaft Ophoven gewählt.
Für die Ortschaft
Effeld schlägt die CDU-Fraktion Herrn Erwin Staas vor.
Einstimmig
wird Herr Erwin Staas zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Effeld gewählt.
Für die Ortschaft
Birgelen schlägt die CDU-Fraktion den Stadtverordneten Karl-Heinz
Dohmen vor.
Einstimmig
wird der Stadtverordnete Karl-Heinz
Dohmen zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Birgelen gewählt
Für die Ortschaft
Myhl schlägt die CDU-Fraktion den Stadtverordneten Rainer Peters vor.
Einstimmig
wird der Stadtverordnete Rainer Peters
zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Myhl gewählt.
Auf Befragen der Gewählten durch Bürgermeister
Winkens, ob sie die Wahl zum Ortsvorsteher annahmen, erklären alle
Ortsvorsteher ihre Zustimmung. Mit den Glückwünschen zur Wahl äußert
Bürgermeister Winkens die Hoffnung auf eine gute Zusammenarbeit.