Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 54 „Monesfeld“ ist seit dem Jahre 2000 rechtsverbindlich und wurde zwischenzeitlich bereits einmal geändert.

 

In seiner Sitzung am 30.06.2016 hat der Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss des Rates der Stadt Wassenberg beschlossen, die Spielplatzfläche auf dem Grundstück Gemarkung Myhl, Flur 1, Flurstück 899, Pfarrer-Akens-Straße, sowie die öffentliche Grünfläche auf dem Grundstück Gemarkung Myhl, Flur 1, Flurstück 923, Brabanter Straße/Kirchenbusch, aufzugeben und den Bebauungsplan Nr. 54 „Monesfeld“ zu ändern, damit diese Grundstücke anschließend veräußert werden können. Die Spielgeräte werden auf die in unmittelbarer Nähe gelegenen großen Spielfläche Gemarkung Myhl, Flur 1, Flurstück 855, verlegt.

 

Die derzeit im Bebauungsplan Nr. 54 „Monesfeld“ festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz auf dem Grundstück Gemarkung Myhl, Flur, 1, Flurstück 899, Pfarrer-Akens-Straße, wird aufgegeben und es wird dort ein Baufenster ausgewiesen. Des Weiteren wird die festgesetzte öffentliche Grünfläche auf dem Grundstück Gemarkung Myhl, Flur 1, Flurstück 93, Brabanter Straße/Kirchenbusch, ersatzlos gestrichen.

 

Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, so dass die Bebauungsplanänderung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren möglich ist.

 

Ein Übersichtsplan über die Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 54 „Monesfeld“ ist als Anlage beigefügt.

 

 

 


Beschluss des Ausschusses:               (einstimmig)

Der Bebauungsplan Nr. 54 „Monesfeld“ in der Ortschaft Myhl wird in einem 2. vereinfachten Änderungsverfahren mit dem Ziel geändert, die auf dem Grundstück Gemarkung Myhl, Flur, 1, Flurstück 899, Pfarrer-Akens-Straße, festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz aufzugeben und dort ein Baufenster auszuweisen.

Des Weiteren wird die auf dem Grundstück Gemarkung Myhl, Flur 1, Flurstück 923, Brabanter Straße/Kirchenbusch, festgesetzte öffentliche Grünfläche ersatzlos gestrichen.

 

Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 BauGB durchzuführen.