Sitzung: 07.09.2016 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB6/049/2016
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr. 54 „Monesfeld“ ist seit dem
Jahre 2000 rechtsverbindlich und wurde zwischenzeitlich bereits einmal
geändert.
In seiner Sitzung am 30.06.2016 hat der
Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss des Rates der Stadt Wassenberg
beschlossen, die Spielplatzfläche auf dem Grundstück Gemarkung Myhl, Flur 1,
Flurstück 899, Pfarrer-Akens-Straße, sowie die öffentliche Grünfläche auf dem
Grundstück Gemarkung Myhl, Flur 1, Flurstück 923, Brabanter
Straße/Kirchenbusch, aufzugeben und den Bebauungsplan Nr. 54 „Monesfeld“ zu
ändern, damit diese Grundstücke anschließend veräußert werden können. Die
Spielgeräte werden auf die in unmittelbarer Nähe gelegenen großen Spielfläche
Gemarkung Myhl, Flur 1, Flurstück 855, verlegt.
Die derzeit im Bebauungsplan Nr. 54 „Monesfeld“
festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz auf dem
Grundstück Gemarkung Myhl, Flur, 1, Flurstück 899, Pfarrer-Akens-Straße, wird
aufgegeben und es wird dort ein Baufenster ausgewiesen. Des Weiteren wird die
festgesetzte öffentliche Grünfläche auf dem Grundstück Gemarkung Myhl, Flur 1,
Flurstück 93, Brabanter Straße/Kirchenbusch, ersatzlos gestrichen.
Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, so
dass die Bebauungsplanänderung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren
möglich ist.
Ein Übersichtsplan über die Abgrenzung des
Bebauungsplanes Nr. 54 „Monesfeld“ ist als Anlage beigefügt.
Beschluss des Ausschusses: (einstimmig)
Der Bebauungsplan Nr. 54 „Monesfeld“ in der Ortschaft
Myhl wird in einem 2. vereinfachten Änderungsverfahren mit dem Ziel geändert,
die auf dem Grundstück Gemarkung Myhl, Flur, 1, Flurstück 899,
Pfarrer-Akens-Straße, festgesetzte öffentliche Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Spielplatz aufzugeben und dort ein Baufenster auszuweisen.
Des Weiteren wird die auf dem Grundstück Gemarkung Myhl,
Flur 1, Flurstück 923, Brabanter Straße/Kirchenbusch, festgesetzte öffentliche
Grünfläche ersatzlos gestrichen.
Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13
Abs. 2 BauGB durchzuführen.