Sitzung: 17.02.2011 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: MV/FB3/001/2011
Der Rat nimmt die
Mitteilungsvorlage der Verwaltung vom 11.01.2011 zur Kenntnis. Darin wird
Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Mit Schriftsatz vom 02.12.2010 beantragt
die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Wassenberg, „die Verwaltung möge prüfen,
inwieweit die Eigentümer von Grundstücken im Stadtgebiet zur Pflege ihrer
Anwesen herangezogen/verpflichtet werden können und dies satzungsmäßig
verankert werden kann.“
Zur Begründung wird ausgeführt, dass
insbesondere in den Neubaugebieten die noch unbebauten Grundstücke oder
Baulücken in einem desolaten Zustand sind.
Die Verwaltung teilt hierzu wie folgt
mit:
Eine satzungsmäßige Verankerung von
„Pflegepflichten“ für unbebaute Grundstücke oder Baulücken begegnet rechtlichen
Bedenken.
Städtische Satzungen sind dem öffentlichen Recht
zuzuordnen. Für eine solche städtische Satzung bedarf es eines Regelungsbedarfes,
der kraft oder unter Vorbehalt eines Gesetzes zu den Angelegenheiten der
Kommune zählt. Dieser sog. klassische
Eingriffsvorbehalt verlangt also eine gesetzliche Grundlage, die Art und
Richtung des Eingriffs bezeichnet. An einer solchen Ermächtigungsgrundlage
mangelt es jedoch bei dem von der CDU-Fraktion genannten Anliegen.
Das Eigentum oder der Besitz eines
Grundstückes ist dem Privatrecht zuzuordnen und unterliegt dem Schutz nach dem
Grundgesetz. Art. 14 i.V. mit Art. 2 des Grundgesetzes erlauben es dem
Grundstückseigentümer, sein unbebautes Grundstück nach seinen Vorstellungen zu
gestalten oder zu belassen, soweit er hierdurch nicht die Rechte anderer verletzt
oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
Das bloße,
schlechte Aussehen eines unbebauten Grundstückes (z.B. Wildkräuterbewuchs,
Zwischenlagerung von Baustoffen etc.) verletzt nicht die Rechte anderer. Die
Beurteilung, ob das unbebaute Grundstück im Bezug zur bereits erfolgten
Nachbarbebauung schön aussieht oder nicht, unterliegt subjektiven Bewertungen,
greift jedoch nicht in Rechte anderer ein.
Ein Eingriff
in Rechte anderer läge allenfalls vor, wenn sich beispielsweise Überwuchs über
die Grundstücksgrenze hinaus auf fremde Nachbargrundstücke ausdehnt. Hiergegen
hat der betroffene Grundstückeigentümer einen privatrechtlichen Abwehranspruch
nach dem (zivilrechtlichen) Nachbarrechtsgesetz NRW. Ein Regelungsbedarf i.S.
einer Angelegenheit der Kommune ist somit auch hier nicht gegeben.
Insofern
verbleibt es bei dem Ergebnis, dass die von der CDU-Fraktion vorgetragene
Anregung, die Eigentümer von unbebauten Grundstücken oder Baulücken über eine
Satzung zur Pflege zu verpflichten, mangels einer Ermächtigungsgrundlage nicht
umsetzbar ist.
Stadtverordneter Dohmen teilt mit, dass den betroffenen
Grundstückseigentümern ein Informationsblatt ausgehändigt werden könne, in dem
erläutert werde, wie die Grundstücke in Ordnung zu halten seien.