Beschluss: einstimmig beschlossen

Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 28.09.2015 zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO) übernimmt der Schulträger die Schülerfahrkosten unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip).

 

Entsprechend den Verwaltungsvorschriften zu § 4 der SchfkVO sind Vereinbarungen zwischen öffentlichen Schulträgern, die Kostentragung im Innenverhältnis abweichend zu regeln, zulässig. Sie sind der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen.

 

Aufgrund der in den letzten Jahren veränderten Schullandschaft, bedingt durch die demographische Entwicklung einerseits und des Inklusionsprozesses andererseits, sowie der gesetzlich festgelegten Mindestgrößen von Schulen kann nicht in jeder Kommune ein ausreichendes und umfassendes Angebot an schulischen Förderorten und Förderangeboten vorgehalten werden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Förderschulangebote, Angebote des Gemeinsamen Lernens in einem förmlich festgestellten Förderschwerpunkt oder in Vorbereitungsklassen (für Schülerinnen und Schüler, die dem Regelunterricht in der deutschen Sprache nicht folgen können). Diese besonderen Schulangebote sollen daher zentriert, jedoch für die Schülerinnen und Schüler möglichst gut erreichbar, vorgehalten werden. Um die damit verbundenen Belastungen der Schülerfahrkosten möglichst gerecht zu verteilen, haben sich alle Schulträger des Kreises Heinsberg darauf verständigt, die Übernahme der Schülerfahrkosten für diese besonderen Schulangebote abweichend vom Schulträgerprinzip nach dem Wohnsitzprinzip entsprechend der Regelungen des beigefügten Entwurfs zu übernehmen. Der vorliegende Entwurf wurde einvernehmlich zwischen allen Bürgermeistern des Kreises Heinsberg in der Hauptverwaltungsbeamtenkonferenz am 02.07.2015 abgestimmt. Von Seiten des Kreises wurde die vorliegende Entwurfsfassung ebenfalls mit der Bezirksregierung als zuständige obere Schulaufsichtsbehörde abgestimmt.


Beschlussvorschlag:          (einstimmig)

 


Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Vereinbarung über die Regelung der Schülerfahrkosten bei besonderen Schulangeboten im Kreis Heinsberg, in der abweichend vom Schulträgerprinzip das Wohnsitzprinzip vereinbart wird, zu schließen.