Sachverhalt:
Der Antrag des
Stadtverordneten Thissen vom 04.05.2015 wurde in der Ratssitzung am 21.05.2015
bekanntgegeben. Zum Antragsinhalt wird auf die beiliegende Anlage 1 verwiesen.
Der im Antrag geschilderte
Sachverhalt und die daraus gezogene Schlussfolgerung bedarf allerdings einiger
Klarstellungen.
Nach dem Antragsinhalt
unterstellt Herr Thissen, dass es sich beim Baronsweg um eine übliche Stadtstraße
mit lediglich einseitiger Wohnbebauung handelt mit dem Anspruch auf
Fahrbahnbreiten mit Parkmöglichkeiten, zumindest in Teilbereichen.
Bei der Wohnbebauung im
Bereich des Baronsweges und der weiteren Umgebung handelt es sich um eine vor
Jahrzehnten im Außenbereich
entstandene „Splittersiedlung“. Bei dieser Splittersiedlung handelt es sich nicht um Wohnbauflächen, sondern um
Gebäude, die auf im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen für die
Landwirtschaft entstanden sind. Neue Baurechte sind dort nicht entstanden und
können auch nicht entstehen (ausgenommen Modernisierungen und/oder Umbauten).
Diese Splittersiedlung ist über Wald-/Wirtschaftswege
an Ortslagen angebunden. Hierbei handelt es sich um vereinfachte Wegeflächen,
tlw. weniger als 4 m breit, um im Außenbereich gelegene Objekte zu erreichen.
Straßenbenennungen in diesen Bereichen wurden vor Jahrzehnten unter rein
ordnungspolitischen Gesichtspunkten vorgenommen (Melderecht, postalische
Zuordnung u. ä.). Die Straßenbenennung begründet keinen Anspruch gegenüber der
Stadt zur Herstellung einer Wohnstraße. Der Unterschied zu der für den
Außenbereich geltenden einfachen Erschließung gegenüber dem Wohnstraßenausbau
in ausgewiesenen Wohnbauflächen von Ortslagen wird bereits aus der Tatsache
deutlich, dass der Gesetzgeber eine
Heranziehung von Grundstückseigentümern zu Erschließungs- und/oder Straßenausbaubeiträgen in Außenbereichslagen
ausschließt. Bereits aufgrund dieser Unterscheidung wird deutlich, dass
Außenbereichslagen immer über einfache, allerdings befahrbare Wege, meist
einspurig und ohne Straßenentwässerung sowie allenfalls mit einzelnen
Straßenleuchten ausgestattet, erreichbar bleiben.
Vor dem Hintergrund der
vorstehenden Ausführungen war auch der Bereich des Baronsweges bis 2006 über
Wegeflächen in einfachster Ausbauweise erreichbar. In 2007 wurde der Baronsweg
abwassertechnisch erschlossen und dem glücklichen Umstand geschuldet, dass das
bauausführende Unternehmen seinerzeit nur über einen großen Straßenfertiger
verfügte und ohne Zusatzkosten für die Stadt die Straßenparzelle nahezu
umfassend (je nach Breite der stadteigenen Wegeparzelle zwischen 3,30 m und
5,70 m) mit einer bituminösen Tragdeckschicht ausstattete; dies führte dazu,
dass in der Örtlichkeit eine bis zum Objekt Baronsweg 45 gut befahrbare Fahrbahn
vorgehalten wird. Die Breite der Wegeparzelle ist sehr unterschiedlich und
reduziert sich stellenweise bis auf 3,50 m. Für die Außenbereichslage ist die
Erschließung des Baronsweges seit dem Zeitpunkt der Verlegung der
Abwasserleitung komfortabel. Es ist auch nicht Aufgabe der Stadt im Bereich der
Wohnbebauung Baronsweg 39 – 45 durch zusätzliche Verbreiterungen Parkflächen zu
schaffen. Zum einen müssen die Grundstückseigentümer auf ihren Grundstücken
selbst ausreichend Stellflächen vorhalten (und dies ist bei den großflächigen
Grundstücken am Baronsweg problemlos möglich) und zum anderen gibt es zahlreiche
Stellen im Stadtgebiet, wo Fahrzeuge an Waldrändern geparkt werden. Dabei
werden im Regelfall stets angrenzende und meist im Privateigentum stehende
Waldparzellen in Anspruch genommen. So ist dies auch am Baronsweg in dem im
Antrag genannten Bereich festzustellen. Wenn der Kraftfahrzeugführer sein
Fahrzeug in einer Weise abstellt, dass auf der Fahrbahn ausreichend Platz für
eine Durchfahrt verbleibt und der angrenzende Waldeigentümer diese zweckwidrige
Nutzung seines Grundstücks duldet, dann ergibt sich kein Handlungsbedarf für
die Stadt. Allerdings kann daraus auch nicht der Anspruch hergeleitet werden,
dass die Stadt dort durch einen entsprechenden Ausbau Parkplätze schafft. Das
Beparken unbefestigter Flächen, insbesondere auch von Waldflächen, führt bei
entsprechender Witterung und unter Berücksichtigung der örtlichen Topographie
zwangsläufig an einigen Stellen zu „Schlammbildungen“ am Fahrbahnrand und/oder
Ausspülungen sowie Verschmutzungen der Wegefläche. Dies sind allerdings
allesamt Kriterien, die für Außenbereichslagen typisch sind und auch keine
Reinigungen durch die Stadt erfordern bzw. begründen.
Da die Nutzung von Wegen in
Außenbereichslagen, die im Flächennutzungsplan als Flächen für die
Landwirtschaft dargestellt sind, und wo
Gebäude einer Splittersiedlung lediglich bestandsgeschützt sind, wird man immer
als Kraftfahrzeugführer Einschränkungen hinnehmen müssen, denn es besteht
gegenüber der Stadt kein Anspruch, dort einen wie im Antrag beschrieben
„fließenden Verkehr“ aufrechtzuerhalten.
Aufgrund der vorstehenden
Ausführungen ist der Antrag, über die dort bereits seit 2007 hergestellte
ausreichende Fahrbahn hinaus, weitere Befestigungen vorzunehmen, unbegründet.
Stadtverordneter Lengersdorf erkundigt sich, warum der Antragsteller keine Antwort erhalten habe.
Stadtkämmerer Darius führt aus, dass es sich um einen Antrag an den Rat handele und somit erst nach Beratung und Beschlussfassung des zuständigen Ausschusses der Antragsteller eine Antwort erhalten könne. Dies werde natürlich im Anschluss an die Ausschusssitzung erfolgen.
Beschluss des Ausschusses: (einstimmig)
Dem Antrag des
Stadtverordneten Thissen vom 04.05.2015 zur Befestigung (Verbreiterung) von
Flächen im Bereich Baronsweg 39 – 45 wird nicht entsprochen.