Sitzung: 22.04.2015 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB6/032/2015/1
Sachverhalt:
Ergänzend
zur Beschlussvorlage vom 08.04.2015 war darauf verwiesen worden, dass die Frist
im Rahmen der öffentlichen Auslegung noch bis zum 20. April 2015 andauert.
Nachfolgende
Anregungen sind fristgemäß vorgelegt worden:
1.
Kreis Heinsberg
vom 16.04.2015 (Anlage 1),
2.
Landwirtschaftskammer
NRW, Kreisstelle Heinsberg, vom 16.04.2015 (Anlage 2),
3.
Privatperson vom
16.04.2015 (Anlage 3),
4.
Stellungnahme der
Rechtsanwälte Krings, Krebs u. Kollegen, Heinsberg, für eine Privatperson, vom
14.04.2015 (Anlage 4).
Die
in den v.g. Stellungnahmen vorgebrachten Anregungen und Bedenken werden im
Beschlussvorschlag als Ergebnis der durchgeführten Offenlage gemäß § 3 Abs. 2
BauGB (Baugesetzbuch) abgehandelt.
Da
den vorgebrachten Anregungen und Bedenken nicht stattgegeben werden soll,
erfolgt der entsprechende Beschlussvorschlag zum Satzungsbeschluss.
Die
bereits mit der Beschlussvorlage vom 08.04.2015 übersandten Anlagen bleiben
demzufolge unverändert.
Beschlussvorschlag an den Rat: (einstimmig)
A: Vorgebrachte Anregungen und Bedenken als Ergebnis der
durchgeführen Offenlage gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch)
1.
Kreis
Heinsberg
Gegen die o.g. Bauleitplanung werden
keine Einwendungen erhoben.
2.
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg
Da im Rahmen
des Verfahrens der durchgeführten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange die Anregungen zu Hinweisen auf Lärm- und Geruchsgutachten
berücksichtigt wurden, werden seitens der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle
Heinsberg, keine weiteren Einwendungen erhoben.
3.
Privatperson
Bedenken:
Die mit Schreiben vom 16.04.2015 vorgebrachten Bedenken beziehen sich
hauptsächlich auf die künftig völlig verbaute Aussicht, die Enge der Ringstraße
nach der geplanten Ausbaumaßnahme sowie auf das Verkehrsaufkommen, das laut
Privatperson bereits jetzt ein unerträgliches Ausmaß angenommen habe.
Beschluss:
Den Bedenken wird nicht stattgegeben.
Zunächst gilt allgemein
festzuhalten, dass kein Rechtsanspruch darauf besteht, dass die bestehende Aussicht in gänze und dauerhaft
erhalten bleibt. Zum konkreten Sachverhalt
der Privatperson bleibt noch anzumerken, dass aufgrund der Lage ihres Eigentums der gegenüberliegende Bereich an der
Ecke Ringstraße / Lambertusstraße durch
dieses Satzungsverfahren keiner baulichen Nutzung zugeführt werden soll.
Die Argumente hinsichtlich der Enge der Ringstraße nach der geplanten
Ausbaumaßnahme treffen ebenfalls nicht zu, da im Rahmen dieser Maßnahme durch
entsprechenden Grunderwerb aus dem Flurstück 193 ein durchgängiger Ausbau der
Ringstraße vom Elsumer Weg bis zur Lambertusstraße in ausreichender Breite
erfolgen
wird.
Die Bedenken hinsichtlich des Verkehrsaufkommens sind nicht von
planungsrechtlicher Relevanz.
4.
Krings,
Krebs u. Kollegen, Rechtsanwälte, Heinsberg, vom 14.04.2015, für eine
Privatperson
Bedenken:
Die maßgeblich vorgebrachten Bedenken beziehen sich auf den
Bestandsschutz einer landwirtschaftlichen Erwerbshofstelle mit Vieh sowie auf
mögliche Entwicklungsmöglichkeiten, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der
Mandant Kinder hat und insoweit von einer Betriebsnachfolge ausgegangen werden
kann.
Beschluss:
Den Bedenken wird nicht stattgegeben.
Wie nunmehr wiederholt, entweder über den betroffenen Landwirten selber
oder auch über seine Rechtsanwälte vorgetragen wurde, beziehen sich die Belange
auf den Bestandsschutz sowie evtl. künftiger Entwicklungsmöglichkeiten des
bestehenden Betriebes.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 75 „Mittlerer Weg“, das sich
in nordöstlicher Richtung unmittelbar an den bestehenden landwirtschaftlichen
Betrieb anschließt, hat sich der landwirtschaftliche Betrieb im
Bebauungsplanverfahren durch ein entsprechendes Gutachten auf der Grundlage des
damaligen Betriebsbestandes einschließlich der Größe und des Umfanges der
Tierhaltung dazu verpflichtet, diesen Umfang so zu belassen (dauerhafte Selbstbindung).
Auf dieser Grundlage und in dem Umfange des bestehenden Betriebes wurde
nunmehr durch die Antragsteller zur Bebauung des Flurstückes 193 ein
entsprechendes Gutachten erstellt, was in Abstimmung mit der Unteren
Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg dazu führte, dass nur ein
Teilbereich des Flurstückes 193 einer baulichen Nutzung zugeführt werden kann.
Deshalb auch der reduzierte Bebauungsumfang auf dem v.g. Flurstück im Rahmen
des jetzt laufenden Satzungsverfahrens.
Zusammenfassend bleibt, wie bereits in der Beschlussvorlage zur
Einleitung dieses Verfahrens vom 27.11.2014 (TOP 11. der Sitzung des Stadtrates
vom 11. Dezember 2014) aus der damaligen Sachverhaltsschilderung hinsichtlich
der Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzstelle des Kreises Heinsberg
festzuhalten:
„Die Bauvoranfrage (Name des Eigentümers) wurde mir ebenfalls zur
Stellungnahme vorgelegt. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen
die vorgelegten Planungen (BV-63-1323-2014) keine Bedenken. Die Ergebnisse der
Geruchs- und Immissionsprognose wurden mir im Vorfeld vorgelegt. Aufgrund der
auftretenen Geruchsbelästigungen durch die umliegenden Landwirte konnte nicht
der gesamte Bereich für Wohnbebauung ausgenutzt werden. Somit können dort nur 4
Doppelhäuser entstehen. Nach den Ergebnissen des Gutachtens ist im Planbereich
mit Geruchsbelästigung zu rechnen, die jedoch unterhalb der zulässigen Werte
der GIRL liegen.
Ich weise darauf hin, dass die Planungen planungsrechtlich derzeit
nicht genehmigungsfähig sind.“
Unter Hinweis auf die weitere
Ausschussberatung im Planungs- und Umweltausschuss
am 25.02.2015 zu diesem Satzungsverfahren wurde unter TOP 7. der Beschluss über die vorgebrachten Anregungen seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises
Heinsberg beraten und die vorgebrachten Anregungen wurden in die textlichen Festsetzungen der Satzung übernommen. Als Ergebnis hat
der Kreis Heinsberg in seiner abschließenden Stellungnahme vom 16.04.2015
(siehe heutige Beschlussvorlage unter lfd. Nr. 1) keine Bedenken gegen die
Bauleitplanung erhoben.
B: Satzungsbeschluss gemäß § 34 Abs. 4
Ziffer 3 BauGB (Baugesetzbuch)
Die Klarstellungs-, Abrundungs- und
erweiterte Abrundungssatzung für die Ortschaft Birgelen
wird für einen Teilbereich an der Ringstraße (Gemarkung Birgelen, Flur 11, Flurstück 193) als Satzung gemäß § 34 Abs. 4
Ziffer 3 BauGB (Baugesetzbuch)
-Abrundungssatzung- beschlossen.