Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Nein: 2

Sachverhalt:

Mit Datum vom 05.08.2010 bittet der Kreis Heinsberg, Abgrabungsbehörde, die Stadt um Stellungnahme zum Antrag auf Planänderung der Firma Josef Jansen GmbH und Co. KG, Wegberg im Bereich der Nassabgrabung Forst.

 

Das Schreiben des Kreises ist als Anlage 1 und der Antrag auf Abbau und Rekultivierung ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Des Weiteren ist ein Schreiben des Rechtsanwaltes, der den Antragsteller vertritt, mit der Bitte um kurzfristiges Einverständnis der Stadt als Anlage 3 beigefügt.

 

Der Antrag auf Planänderung beinhaltet im Wesentlichen die Verlängerung der Fristen für den Abbau und die Rekultivierung bis Ende 2019. Des Weiteren ist aus der Planung zu entnehmen, dass der externe Ausgleich auf dem Betriebsgelände der Firma in Wegberg-Wildenrath und nicht im Stadtgebiet Wassenberg erfolgen soll.

 

Der aktuell betriebenen und bis zum 31.12.2008 genehmigten Abgrabung lag das Einvernehmen der Stadt vom 20.11.1997 zugrunde. Der Rat der Stadt hat seinerzeit den damaligen Änderungsantrag der Firma Jansen GmbH und Co. KG über eine erneute Bewilligung einer 10-jährigen Abgrabung mit einer im 11. Jahr folgenden, kompletten Rekultivierung unter der Bedingung zugestimmt, dass diese Verlängerung in diesem Bereich den endgültigen Abschluss der Nassabgrabung darstelle und gleichzeitig der Stadt eine Option zur kostenlosen Übertragung der Flächen  eingeräumt werde.

 

Da zu diesem Vorhaben 1997 allerdings der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen Stadt und Antragsteller nicht erfolgte und die Fläche heute auch mit keinem konkreten Vorhaben überplant ist, hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 BauGB, sobald die wegemäßige Erschließung vertraglich gesichert ist.

Da die Verwaltung die Meinung vertritt, dass die Verlängerung des Abbaues und der Rekultivierung letztmalig auf insgesamt 9 Jahre befristet werden und ein weiterer Verlängerungsmechanismus vermieden werden soll, ist der dem Grunde nach 1997 bereits fällige Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen der Stadt und dem Antragsteller nunmehr nachzuholen (die Kosten des öffentlich-rechtlichen Vertrages hat der Antragsteller zu tragen).

 

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen wird dem Antrag deshalb zugestimmt und die Verwaltung wird das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 BauGB erteilen, sobald der öffentlich-rechtliche Vertrag geschlossen ist.

 

Sachkundiger Bürger Cremer erkundigt sich, warum im Jahre 1997 kein öffentlich-rechtlicher Vertrag notwendig war, dies aber jetzt der Fall sei.

 

Stadtkämmerer Darius führt aus, dass seinerzeit dem Änderungsantrag zugestimmt wurde, ohne einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen. Damals glaubte man über Nebenbestimmungen in der Abgrabungsgenehmigung des Kreises diese Dinge regeln zu können. Da aber eine Aufnahme dieser Nebenbestimmungen durch den Kreis Heinsberg nicht erfolgte, hat der Antragsteller nun einen Anspruch auf die Erteilung des Einvernehmens. Um nun einen weiteren Verlängerungsmechanismus zu vermeiden, ist der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages notwendig.

 

 


 

 

 


Beschluss des Ausschusses:               (17 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

 

Dem Antrag auf Planänderung der Firma Josef Jansen GmbH u. Co. KG, Wegberg, vom 16.12.2008 in der überarbeiteten Fassung vom Juni 2010 wird zugestimmt, sobald über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Stadt und Antragsteller  die Erschließung der Abgrabungsfläche über die stadteigenen Flurstücke Gemarkung Ophoven, Flur 2, Nrn. 15, 65 und 66 (befristete Sondernutzung) und die vereinbarten Flächenübertragungen konkret abgestellt auf den Zeitpunkt der Einstellung des Abbaus und der vorzunehmenden Rekultivierung, spätestens jedoch zum 31.12.2019 vereinbart sind.