Sitzung: 22.04.2015 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB6/030/2015
Sachverhalt:
Mit
Schreiben vom 01. April 2015 beantragt der Eigentümer der Grundstücke Gemarkung
Birgelen, Flur 6, Flurstücke 589 - 592 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
68 „Mühlenstraße“ in der Ortschaft Birgelen in der Form zu ändern, dass die
Zahl der Vollgeschosse von eingeschossige auf zweigeschossige Bebauung geändert
wird (Anlage 1).
Vorgespräche
haben ergeben, dass eine Befreiung für
das geplante Bauvorhaben auf dem Flurstück 592 nach Rücksprache mit der
Bauaufsicht des Kreises Heinsberg nicht möglich ist.
Der
vorliegende Änderungsantrag ist durch die bestehende Topographie des
Grundstückes begründet, da das
vorhandene Gelände im rückwärtigen Grundstücksbereich stark abfällt und das
Kellergeschoss als Vollgeschoss gerechnet würde.
Wie
dem Antrag des Eigentümers zu entnehmen ist, werden die Höhe der baulichen Anlage,
festgesetzt durch die Traufhöhe auf max. 4,50 m, die Firsthöhe auf max. 9,00 m
(gemessen über der an der Mitte der Grundstücksgrenze von Höhe der
zugehörigenden Erschließungsanlage) begrenzt. Deshalb passt sich das geplante
Vorhaben auch der vorhandenen Umgebungsbebauung in diesem Bereich an.
Wie
in ähnlich gelagerten Änderungsbegehren hat sich der Eigentümer entsprechend
erklärt, die anfallenden Kosten komplett zu übernehmen und notwendige
Planunterlagen beizubringen;
die
erforderliche Kostenübernahmeerklärung wird eingeholt und bis zum Sitzungstage
unterschrieben nach hier vorgelegt.
Ein
Flurkartenauszug (Anlage 2) sowie die Abgrenzung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 68 „Mühlenstraße“ (Anlage 3) sind beigefügt.
Beschluss des Ausschusses: (einstimmig)
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 68 „Mühlenstraße“ in der
Ortschaft Birgelen wird in einem 1. Änderungsverfahren mit dem Ziel geändert,
dass das Maß der baulichen Nutzung von ein- in zweigeschossige Bauweise als
Höchstmaß festgesetzt wird.
Die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß den Bestimmungen des
Baugesetzbuches sind durchzuführen.