Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 32, Nein: 2

Der Rat nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 10.03.2015 mit folgendem Inhalt zur Kenntnis:

 

Sachverhalt:

Der Entwurf des Landschaftsplans II/4 „Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung“ war bereits Beratungsgegenstand der Planungs- und Umweltausschusssitzung vom 16. Oktober 2013 (TOP 3.) sowie abschließend im Stadtrat am 07. November 2013 (TOP 11.).

 

Auf der Grundlage der damaligen Ratsentscheidung wurde die entsprechende städtische Stellungnahme vom 11. November 2013 (Anlage 1) in das Verfahren der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 27 a Landschaftsgesetz eingebracht.

 

Zwischenzeitlich hat der Kreis Heinsberg „Untere Landschaftsbehörde“ mit Anschreiben vom 26. Januar 2015 (Anlage 2) das Verfahren der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs sowie des Umweltberichts zum Landschaftsplan nach hier übersandt. Wie aus der beigefügten Behandlung von Anregungen und Bedenken in der frühzeitigen TÖB-Beteiligung gemäß § 27 a Landschaftsgesetz zu entnehmen ist, wurden diese Anregungen der Stadt Wassenberg auch größtenteils berücksichtigt. Diese Textpassagen sind in der Stellungnahme des Planers / der Verwaltung unterstrichen gekennzeichnet.

 

Trotz der größenteils erfüllten Forderungen seitens der Stadt aus dem Verfahren der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hält die Stadt Wassenberg an den Inhalten der damaligen Stellungnahme vom 11. November 2013 fest, und wiederholt diese Forderungen im Rahmen der jetzigen erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 27 c Landschaftsgesetz (LG).

 

Eine Ausschussberatung zum o.g. Betreff war leider nicht möglich, da die vom Kreis  vorgelegten Unterlagen nicht mehr fristgemäß in die Planungs- und Umweltausschusssitzung am 25. Februar 2015 aufgenommen werden konnten.

 

Ergänzend wird darauf verwiesen, dass der Entwurf des Landschaftsplanes II/4 „Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung“ mit dem dazugehörigen Umweltbericht sowie ein Vordruck für Anregungen und Bedenken auf der Startseite des Kreises Heinsberg zum Download bereitsteht.

 


Beschluss:          ( 32 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)


Die Stadt Wassenberg nimmt im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 27 c Landschaftsgesetz (LG) zum Entwurf des Landschaftsplanes II/4 „Wassenberger Riedelland und untere Rurniederung“ wie folgt Stellung:

 

1.                  Herausnahme des unter Ziffer 2.1-2 aufgeführten Naturschutzgebietes „Effelder Waldsee“ (siehe Stellungnahme der Stadt Wassenberg im Rahmen der Behandlung von Anregungen und Bedenken der frühzeitigen TÖB-Beteiligung, Punkt 1.2709).

 

a)      Neben der bekannten artenschutzrechtlichen Relevanz der nordöstlichen und nordwestlichen Teilabschnitte des Effelder Waldsees ist die Bedeutung als Naherholungsschwerpunkt für die Stadt Wassenberg sowohl aktuell als auch für eine zukünftige, nachhaltige Entwicklung hoch und wirtschaftlich erforderlich.

 

b)     Die Belange der historischen, der vorhandenen und noch weiter zu entwickelnden Erholungsnutzung sind uneingeschränkt gekoppelt mit der beschriebenen, artenschutzrechtlichen Bedeutung dieses Raumes. Sie haben sich bis heute aus einer wirtschaftlich geprägten Nassauskiesungsabgrabung parallel einvernehmlich nebeneinander entwickelt.

 

c)      Alle vorhandenen und beabsichtigten, an diesem Raum gekoppelten Nutzungen sind unter Berücksichtigung der landschafts- und artenschutzrechtlichen Bedeutung geprüft und mit beiderseits einvernehmlichen Empfehlungen und Auflagen realisiert bzw. genehmigt worden.

 

d)     Eine Unternaturschutzstellung der vorgelagerten nordöstlichen und nordwestlichen Teilabschnitte des Effelder Waldsees würde diese erforderliche und für den vorhandenen Raum einmalige Gleichrangigkeit aus der Balance bringen.

 

e)      Die bisherige und künftige landschaftsgerechte Freizeit- und Erholungsnutzung im Landschaftsschutz Effelder Waldsee hat in der Vergangenheit unter Berücksichtigung der Einhaltung artenschutzrechtlicher Empfehlung funktioniert und wird auch künftig mit Hilfe des entsprechenden, festgelegten Monitorings unter Beteiligung des Amtes für Planung und Umwelt des Kreises Heinsberg, der Stadt Wassenberg und den Nutzern des Effelder Waldsees das Nebeneinander gewährleisten.

 

 Eine unter Naturschutzstellung bedeutet im speziellen Fall eine zu starke Regulation der von der besonderen Naturausstattung abhängigen Freizeitnutzung.

 

2.                  Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet im Bereich des stadteigenen Grundstückes Gemarkung Myhl, Flur 9, Flurstück 358 (gegenüber des Friedhofs in Myhl) soll entlang der K 20 bis zu einer Tiefe von 40 m herausgenommen werden. Die Fläche wird im Zuge des Rückbaus der K 20 zur Herstellung eines Wendehammers bzw. mit Nutzungen als Bestandteil einer Abrundungssatzung benötigt (siehe Stellungnahme der Stadt Wassenberg im Rahmen der Behandlung von Anregungen und Bedenken der frühzeitigen TÖB-Beteiligung, Punkt 1027.04)

 

Vor dem Hintergrund des anstehenden Baus der B 221 n -Ortsumgehung Wassenberg-

macht es keinen Sinn, diese für den Wendehammer notwendige Fläche später dann in einem schwierigen naturschutzfachlichen Verfahren wieder aus einem Naturschutz-gebiet herauszunehmen; dann mit kostenträchtigen Auswirkungen für die Stadt (vielfacher Ausgleich u.ä.).