Nachtrag: 25.02.2015
Sitzung: 25.02.2015 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB6/004/2015
Sachverhalt:
Auf
der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 11. Dezember 2014 (TOP 11.) wurde
zwischenzeitlich für den beantragten Teilbereich an der Ringstraße in der
Ortschaft Birgelen (Gemarkung Birgelen, Flur 5, Flurstück 193) das Verfahren
der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß §
4 Abs. 2 BauGB (Baugesetzbuch) durchgeführt.
Von
den konkret im Verfahren beteiligten 5 Behörden haben unter Fristsetzung zur
Abgabe einer möglichen Stellungnahme bis zum 13. Februar 2015 bisher reagiert:
1.
EBV GmbH,
Hückelhoven, vom 19.01.2015 -es werden keine Bedenken erhoben-
2.
Kreis Heinsberg,
vom 05.02.2015 (Anlage 1)
3.
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, Viersen,
vom 09.02.2015 (Anlage 2)
Die
Verwaltung hat zur zeitnahen Umsetzung dieses Satzungsverfahrens in Verbindung
mit dem anstehenden Straßenausbau diesen Punkt in die Tagesordnung aufgenommen,
so dass ggfls. noch weitere ergänzende Stellungnahmen, die bis zum 13. Februar
2015 fristgemäß nach hier vorgelegt werden, evtl. nachgereicht werden.
Der
Planentwurf einschließlich Planzeichen (Anlage 3) ist ebenfalls beigefügt.
Beschluss des Ausschusses: (einstimmig)
A: Vorgebrachte Anregungen
und Bedenken
1.
Kreis
Heinsberg
a)
Straßenverkehrsamt
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Anregung:
Eine Zustimmung kann nur erfolgen, wenn der
Bereich der Ringstraße zwischen Elsumer Weg und Lambertusstraße komplett
verkehrssicher ausgebaut wird.
Beschluss:
Der Anregung wird stattgegeben.
Der betroffene Bereich der Ringstraße
zwischen Elsumer Weg und Lambertusstraße wird auf der Grundlage des
beschlossenen Bauprogramms (Beschluss des Stadtrates vom 11.12.2014, TOP 9.)
nach erfolgter Offenlage (Verfahrensstand gemäß § 33 BauGBBaugesetzbuch-) und
Übertragung der benötigten Verkehrsflächen komplett verkehrssicher ausgebaut;
das Straßenverkehrsamt des Kreises Heinsberg wird frühzeitig in dieses
Verfahren einbezogen.
b)
Amt
für Bauen und Wohnen -Untere Immissionsschutzbehörde-
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Anregung:
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken, wenn die nachfolgende Auflage
zur Geräuschimmission und der nachfolgende Hinweis in die textliche Festsetzung
der Satzung übernommen werden:
1.
Geräuschimmissionen
Die Errichtung und der Betrieb von Klima-,
Kühl- und Lüftungsanlagen, Luft- und Wärmepumpen sowie Blockheizkraftwerken hat
unter Beachtung des „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei
stationären Geräten“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz –
LAI (www.lai-immissionsschutz.de)
zu erfolgen.
Hinweis:
Es wird darauf verwiesen, dass sich das
Plangebiet in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem landwirtschaftlichen Betrieb
befindet. Von diesem Betrieb ausgehend können Lärm- und Geruchsimmissionen im
Plangebiet auftreten, die sich jedoch innerhalb des gesetzlich zulässigen
Rahmens bewegen.
Beschluss:
Den vorgebrachten Anregungen des Amtes für
Bauen und Wohnen des Kreises Heinsberg -Untere Immissionsschutzbehörde- wird
stattgegeben und die Auflagen zur Geräuschsimmission sowie der Hinweis
möglicher Lärm- und Geruchsimmissionen werden als textliche Festsetzung in die
Satzung übernommen.
2.
Landwirtschaftskammer
Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Heinsberg, Viersen
a)
Die
Kreisstelle Heinsberg, Landwirtschaftskammer NRW, führt in ihrer Stellungnahme
vom 09.02.2015 im letzten Satz aus, dass selbst bei Unterschreitung der
Grenzwerte sich die künftigen Bewohner der geplanten Wohneinheiten durch die
Gerüche aus der benachbarten Tierhaltung gestört fühlen können, wodurch
Konflikte mit dem tierhaltenden Betrieb entstehen können. Daher sollten die
künftigen Bewohner nach Ansicht der Landwirtschaftskammer, Kreisstelle
Heinsberg, ausdrücklich im Vorfeld auf die Zulässigkeit der Immissionen
hingewiesen werden.
Beschluss:
Der Anregung wird stattgegeben.
Wie unter dem Beschluss zur Stellungnahme
der Unteren Immissionsschutzbehörde des Kreises Heinsberg schon ausgeführt, wird
der entsprechende Hinweis in die textliche Festsetzung der Satzung übernommen.
B: Der Entwurf der Klarstellungs-,
Abrundungs- und erweiteren Abrundungssatzung für die Ortschaft Birgelen -Abrundungssatzung- für einen
Teilbereich an der Ringstraße
wird gemäß § 3 Abs. 2
BauGB (Baugesetzbuch) für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.