Sitzung: 11.12.2014 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB6/096/2014
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage der Verwaltung vom 27.11.2014 zur Kenntnis. Darin wird
Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Bereits mehrfach wurde der Bereich der
Ringstraße in der Ortschaft Birgelen in ein Satzungsverfahren gemäß den
Bestimmungen des § 34 Abs. 4 BauGB (Baugesetzbuch) einbezogen, um diesen im
Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellten Bereich einer
baulichen Nutzung zuführen zu können.
Konkret hatte zuletzt am 05. Juli 2012
der Stadtrat jedoch den Beschluss gefasst, das eingeleitete Verfahren u.a. für
das Flurstück Gemarkung Birgelen, Flur 11, Flurstück 193, wieder einzustellen,
weil im Rahmen des Verfahrens festgestellt wurde, dass weiterhin
immissionsschutzrechtliche Bedenken in Verbindung mit dem angrenzenden landwirtschaftlichen
Betrieb bestehen.
Nunmehr hat der Eigentümer des
betroffenen Flurstückes Gemarkung Birgelen, Flur 11, Flurstück 193, eine
Bauvoranfrage beim Kreisbauamt Heinsberg zur Errichtung von 4 Doppelhäusern
eingereicht. Auf den beigefügten Lageplan (Anlage 2) wird verwiesen.
Parallel mit dieser Bauvoranfrage hatte
der Grundstückseigentümer ein entsprechendes Geruchsgutachten zur Aufstellung
eines Bebauungsplanes für den strittigen Bereich durch ein Ingenieurbüro für
Abfallwirtschaft und Immissionsschutz erstellen lassen.
Seitens der Stadt wurde diese
Bauvoranfrage umfassend mit dem Kreisbauamt Heinsberg
-Bereich Immissionsschutz- erörtert.
In der dortigen abschließenden
Stellungnahme per Mail vom 10. November 2014 wird nach hier wie folgt berichtet:
„Die Bauvoranfrage (Name des
Eigentümers) wurde mir ebenfalls zur
Stellungnahme vorgelegt. Aus immissionsschutzrechtlicher
Sicht bestehen gegen die vorgelegten Planungen (BV-63-1323-2014) keine Bedenken. Die Ergebnisse der
Geruchsimmissionsprognose wurden mir im Vorfeld vorgelegt. Aufgrund der
auftretenden Geruchsbelastungen durch die umliegenden Landwirte konnte nicht
der gesamte Bereich für Wohnbebauungen ausgenutzt werden. Somit können dort nur
4 Doppelhäuser entstehen. Nach den Ergebnissen des Gutachtens ist im
Planbereich mit Geruchsbelästigungen zu rechnen, die jedoch unterhalb der
zulässigen Werte der GIRL liegen. Ich weise darauf hin, dass die Planungen
planungsrechtlich derzeit nicht genehmigungsfähig sind.“
Der vorzitierte letzte Satz „…planungsrechtlich
nicht genehmigungsfähig…“ bezieht sich auf die fehlende Satzungsgrundlage, die
mit diesem Verfahren erreicht werden soll.
Da in den bisherigen Bemühungen zur Änderung der
Klarstellungs-, Abrundungs- und erweiterten Abrundungssatzung für einen
Teilbereich an der Ringstraße stets die immissionsschutzrechtlichen Belange des
dortigen Landwirten ein Hemmnis waren, geht die Verwaltung aufgrund der jetzt
vorgelegten vorzitierten Stellungnahme davon aus, dass gegen die nun beantragte
Erweiterung des Satzungsbereiches entlang der Ringstraße auf dem Flurstück
Gemarkung Birgelen, Flur 11, Flurstück 193, mit der geplanten Errichtung von 4
Doppelhäusern die maximale Auslastung unter Berücksichtigung
immissionsschutzrechtlicher Belange möglich erscheint.
Aus diesem Grunde wird der entsprechende
Beschlussvorschlag seitens der Verwaltung unterbreitet, die erforderlichen
Verfahrensschritte gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches durchzuführen.
Beschluss: (einstimmig)
Für einen Teilbereich an der Ringstraße in der Ortschaft Birgelen
(Gemarkung Birgelen, Flur 5, Flurstück 193) -Anlage 1- ist ein Satzungsverfahren mit den
erforderlichen Verfahrensschritten gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB
(Baugesetzbuch) -Abrundungssatzung- durchzuführen.