Der Ausschuss nimmt
die Beschlussvorlage vom 02.09.2014 zur Kenntnis.
Darin wird Folgendes
mitgeteilt:
Sachverhalt:
Das Ergebnis der
Kommunalwahlen (Wahl des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt
Wassenberg) vom 25.05.2014 wurde im Amtsblatt vom 30.05.2014 (Nr. 12/2014)
bekanntgegeben.
Gegen die Gültigkeit
der Wahl konnten gem. § 39 des Kommunalwahlgesetzes binnen eines Monats nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einsprüche erhoben werden, wenn eine
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem. § 40 Abs. 1 Buchstaben a – c für
erforderlich gehalten wurde.
§ 40 Abs. 1 besagt,
dass die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten
Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über
die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen hat:
a)
Wird
die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet,
ist das Ausscheiden dieses Vertreters einzuordnen.
b)
Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss
gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen
Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl
anzuordnen (§ 42).
c)
Wird
die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie
aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung
nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche
Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss
sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
Da keine Einsprüche
gegen die Gültigkeit der Wahlen erhoben wurden und auch keiner der unter § 40
Abs. 1 Buchstabe a – c genannten Fälle vorliegt, ist die Wahl gem. § 40 Abs. 1
Buchstabe d für gültig zu erklären.
Auf der Grundlage
des vorliegenden umseitigen Beschlussvorschlags soll der Rat in seiner nächsten
Sitzung (30.09.2014) den Beschluss über die Gültigkeit der Kommunalwahlen (Wahl
des Bürgermeisters und der Vertretung der Stadt Wassenberg) vom 25.05.2014
fassen. Ein Beschluss der Vertretung der Stadt Wassenberg über die Gültigkeit
der Wahl ist damit unabhängig vom Vorliegen von Einsprüchen immer erforderlich.
Gegen den Beschluss der Vertretung der Stadt Wassenberg kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage nach § 41 Kommunalwahlgesetz erhoben werden.
Beschlussvorschlag (einstimmig):
Aufgrund des Ergebnisses der nach § 66 der Kommunalwahlordnung erfolgten Vorprüfung schlägt der Wahlprüfungsausschuss dem Stadtrat folgenden Beschluss vor:
„Nach Vorprüfung
durch den Wahlprüfungsausschuss am 16.09.2014 wird festgestellt, dass keiner
der unter § 40 Abs. 1 Buchstabe a – c in Verbindung mit den §§ 46 b und 46 e
des Kommunalwahlgesetzes genannten Fälle vorliegt.
Gem. § 40 Abs. 1
Buchstabe d des Kommunalwahlgesetzes wird die Wahl des Bürgermeisters und der
Vertretung der Stadt Wassenberg am 25.05.2014 für gültig erklärt.“