Beschluss: einstimmig beschlossen

Sachverhalt:

Für den Stadtkern wurde seinerzeit ein Bebauungsplan mit der Ausweisung eines Kerngebietes erlassen. Bei einer derartigen Ausweisung ist die Schaffung von Wohnraum im Erdgeschoss nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen.

 

Lediglich im Wege der Aufnahme einer Ausnahmeregelung ist dies zulässig. Eine derartige Ausnahmeregelung hat man seinerzeit in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.

 

Um zu verhindern, dass im historischen Stadtkern immer mehr Erdgeschossflächen in Wohnraum umgewandelt werden und damit anstehende Planungsabsichten für die Innenstadt unterlaufen werden können, ist zum jetzigen Zeitpunkt die Herausnahme der Ausnahmeregelung zwingend, damit die Stadt über das Instrument der Veränderungssperre eine rechtliche Handhabe herbeiführt, um bis zum Abschluss der Stadtkernplanung (nach dem Rückbau der B 221) städtebauliche Fehlentwicklungen zu verhindern.        

 

Der beigefügte Übersichtsplan (Anlage 1) grenzt das Bebauungsplangebiet Nr. 16 „Stadtzentrum“ ab.

 

Auf den beigefügten geänderten textlichen Inhalt der Festsetzung des Bebauungsplanes wird verwiesen (Anlage 2).

 

 

Stadtverordneter Seidl und sachkundiger Bürger Stieding hinterfragen die Notwendigkeit des Änderungsverfahrens zum jetzigen Zeitpunkt bzw. hinterfragen die in der Vergangenheit praktizierte Anwendung der Ausnahmeregelung.

Hierzu berichtet Stadtkämmerer Darius, dass der Gesetzgeber bei der Ausweisung eines Kerngebietes generell Wohnraum in Erdgeschossflächen ausschließe. Die Stadt habe allerdings vor rd. 20 Jahren bei der Aufstellung des Bebauungsplanes eine Ausnahmeregelung eingefügt. Die bloße Einfügung dieser Ausnahmeregelung ohne inhaltliche Konkretisierung und zudem ermessensfehlerfrei ohnehin nicht praktizierbar, habe bereits heute zu Fehlentwicklungen geführt. Herr Darius stellt ausdrücklich heraus, dass mit dem Beschluss zur Einleitung des Änderungsverfahrens und der notwendigen nachfolgenden Veränderungssperre lediglich zum jetzigen Zeitpunkt über ein Instrument verfügt, vor Abschluss des von den Fraktionen eingeleiteten Prozesses zur Entwicklung der Innenstadt (Beauftragung eines Gutachtens, anstehende Beteiligung einer Hochschule u. ä.) Fehlentwicklungen im Kerngebiet, wie beispielsweise Schaffung von Wohnraum in Erdgeschossflächen derzeit gewerblich genutzter Räumlichkeiten auf dem Roßtorplatz. In diesem Zusammenhang erinnert Herr Darius an den sachgerechten Erlass der Sanierungssatzung, die zum einen Grundstückseigentümern steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ermöglicht und zum anderen der Stadt Gestaltungseingriffe erlaubt. Hierzu verweist er auf das Beispiel Fischers Gässchen. Diese Wegeführung sei ohne das Instrument der Sanierungssatzung nicht möglich gewesen und stellt heute eine sinnvolle wegemäßige Erschließung zwischen Gartenachse Pontorsonplatz/Begegnungsstätte/Judenbruch dar. In seinen weiteren Ausführungen stellt er heraus, dass der anstehende Planungsprozess in den politischen Gremien am Ende Ergebnisse aufweisen wird, die innerhalb des jetzt eingeleiteten Planänderungsverfahrens dann Anpassungen erlauben, beispielsweise hinsichtlich der Ausweisung eines möglicherweise veränderten Kerngebietes wieder Zulassung von Wohnraumschaffung in Erdgeschossbereichen in Teilbereichen einzelner Straßenzüge u. ä.

 

Bürgermeister Winkens bestätigt die Ausführungen des Stadtkämmerers und ergänzt ausdrücklich, dass der Erlass der Sanierungssatzung der erste Schritt gewesen sei, das nunmehr eingeleitete Änderungsverfahren zum Erhalt und zur Sicherung gewerblicher Räumlichkeiten in den Erdgeschossbereichen mit nachfolgendem Erlass der Veränderungssperre der notwendige und dem Grunde nach überfällige zweite Schritt und das gemeinsam angestrebte Handlungskonzept für die Innenstadt der dritte Arbeitsschritt sei. Ohne dieses Änderungsverfahren mit nachfolgender Veränderungssperre könne man sich ansonsten wegen fehlender Eingriffsmöglichkeiten Entwicklungskonzepte „sparen“.

 

Zusammenfassend stellt Ausschussvorsitzender Dohmen die Bedeutung des benötigten Handlungskonzeptes für die Innenstadt im Hinblick auf den nahenden Bau der B 221 heraus und bezeichnet das eingeleitete Änderungsverfahren mit nachfolgender Veränderungssperre als geboten, um die anstehenden Planungen und Überlegungen ergebnisoffen führen zu können. Aus diesem Grund sei es unumgänglich, das Änderungsverfahren zum Erhalt und zur Sicherung von gewerblichen Räumlichkeiten in den Erdgeschossbereichen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Stadtzentrum“ –Kerngebiet- mit dem heutigen Beschluss einzuleiten und der nachfolgenden Veränderungssperre zu ergänzen.

 

Es ergeht folgender

 


Beschluss:          (einstimmig bei 1 Enthaltung)

 

 


Zum Erhalt von gewerblichen Räumlichkeiten im Erdgeschoss von Gebäuden im Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes Nr. 16 „Stadtzentrum“ -Kerngebiet- ist die bisher entgegen der gesetzlichen Bestimmung in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes  für Kerngebiete enthaltene Ausnahmeregelung in einem 7. vereinfachten Änderungsverfahren ersatzlos zu streichen.  Die erforderlichen Verfahrensschritte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches sind durchzuführen.