Sitzung: 09.09.2014 Haupt- und Finanzausschuss
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: MV/FB5/017/2014
Der Ausschuss nimmt
die Mitteilungsvorlage der Verwaltung vom 29.07.2014 zur Kenntnis. Darin wird
Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Der Antrag des Stadtverordneten
Schnorrenberg vom 20.05.2014 wurde bereits in der Ratssitzung am 25.06.2014
bekanntgegeben und ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Bei dieser Vorlage handelt es sich nicht
um eine Beschlussvorlage über den vorliegenden Antrag, sondern lediglich um
eine Mitteilungsvorlage. Dies ist darin begründet, dass für Maßnahmen nach § 45
StVO die örtlichen Ordnungsbehörden nur in mittleren
und großen kreisangehörigen Städten
zuständig sind; im Übrigen die Kreisordnungsbehörden (§ 6 Abs. 1 bzw. § 1 der
Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrsordnung).
Somit liegt die Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung und
Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nicht bei der Stadt,
sondern beim Kreis.
Der Antragsinhalt wurde mit dem
Straßenverkehrsamt mit folgendem Ergebnis erörtert:
1.
Die auf der Staufenstraße gekennzeichneten Parkflächen
reichen quantitativ aus. Dies gilt ebenso für die Kennzeichnung der Fläche mit
einem markierten oder gepflasterten „P“. Eine Schraffierung dieser Parkflächen
scheidet aus. Allerdings ist die Markierung der „P“ nicht mehr überall gut
erkennbar. Aus diesem Grund wurde dem Unternehmensbereich Baubetriebshof des
Stadtbetriebes der Auftrag erteilt, die „P“ farblich aufzufrischen; dieser Auftrag
wurde zwischenzeitlich bereits ausgeführt.
2.
Eine „zusätzliche Beschilderung“ der Parkflächen ist
unzulässig. Nach § 39 I, 1 StVO „werden örtliche Anordnungen durch
Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände
zwingend geboten ist“.
Die
Verwaltungsvorschrift StVO führt zu den §§ 39 – 43 (Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen) weiter aus:
„Die
behördlichen Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs durch Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen sollen die allgemeinen Verkehrsvorschriften sinnvoll
ergänzen. Dabei ist nach dem Grundsatz zu verfahren, so wenig Verkehrszeichen
wie möglich anzuordnen. Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung
wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von
Verkehrszeichen einschl. Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch
ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht
wird.“
3.
Der Aufstellort des Verkehrszeichens 325.1/325.2 an
der Einmündung Staufenstraße/Kurze Straße wurde zwischenzeitlich durch den
Unternehmensbereich Baubetriebshof des Stadtbetriebes in einer Weise verlegt,
dass dieses Verkehrszeichen beidseits von den Fahrzeugführern gesehen werden
kann.
4.
Abschließend erfolgt der Hinweis, dass durch den
Fachbereich Ordnung und Soziales das ordnungswidrige Parken auf dieser
Stadtstraße, insbesondere wegen der Gefährdungssituation im Einmündungsbereich
Staufenstraße/Kurze Straße, im Rahmen des Außendienstes geahndet wird.
Der Ausschuss nimmt Kenntnis. Stadtverordneter Schnorrenberg bedankt sich für die schnelle Erledigung.