Nachtrag: 21.08.2014 Nummer 1
Sitzung: 21.08.2014 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: MV/FB2/021/2014
Der Rat nimmt die
Mitteilungsvorlage der Verwaltung vom 12.08.2014 zur Kenntnis. Darin wird
Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Die Gemeinden sind vielfach an juristischen
Personen oder Personenvereinigungen unmittelbar oder mittelbar beteiligt.
Aufgrund dessen besteht auf Grundlage der Regelungswerke dieser juristischen
Personen oder Personenvereinigungen (Satzungen, Gesellschaftsvertrag pp.) das
Recht, Vertreter in deren Organe (Beiräte, Ausschüsse,
Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsrat etc.) zu entsenden.
Da die Vertreter vom Rat gemäß § 113 Abs. 1 Satz
3, Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 GO NW zu bestellen, zu entsenden oder
vorzuschlagen sind, bedarf es entsprechender Entscheidungen des Rates.
Der
Bürgermeister ist dabei stimmberechtigt.
Grundsätzlich kann der Rat nach eigenem Ermessen
entscheiden, wen er als Vertreter bestellen will. Insbesondere braucht er
grundsätzlich nicht zwingend Mitglieder der Vertretung oder Gemeindebedienstete
zu bestellen, sofern nicht das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (z.B. in § 113
Abs. 2 Satz 2 GO).
Der Rat hat insbesondere die Vorschriften der §§
113 und 50 Abs. 4 GO zu beachten. Danach gelten folgende Grundsätze:
1. Sofern die Gemeinde
nur einen Vertreter zu bestellen hat, entscheidet der Rat durch einfachen Mehrheitsbeschluss
(§ 113 Abs. 2 GO). Er entscheidet in der Vertreterauswahl nach pflichtgemäßem
Ermessen. Eine Wahl ist nicht gegeben, da das Gesetz für diesen Fall keine
„Wahl“, sondern eine Bestellung vorsieht und § 50 Abs. 4 GO nicht greift.
2. Sofern die Gemeinde
zwei oder mehr Vertreter zu benennen hat, muss der Bürgermeister oder der ihm
vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Der Rat ist verpflichtet,
den Bürgermeister bzw. den von ihm vorgeschlagenen Bediensteten zu benennen.
Gemäß ausdrückliche Anordnung des § 50 Abs. 4 GO ist in diesem Fall – anders
als im Fall der Bestellung nur eines Vertreters – das Wahlverfahren nach § 50
Abs. 3 GO für die Vertreter durchzuführen. Dies gilt allerdings nur, wenn es
bei den zu besetzenden Ämtern um nicht hauptberufliche Funktionen geht.
Auch auf geborene Mitglieder eines Aufsichtsrats
oder eines anderen Gremiums findet § 50 Abs. 4 GO keine Anwendung, so dass
hierbei weder eine Bestellung durch den Rat noch eine Anrechnung auf die nach §
50 Abs. 4 GO zu bestellenden Vertreter erfolgt. Ist der Bürgermeister insofern
als Verwaltungsspitze geborenes Mitglied eines solchen Gremiums, wird er in
dieser Funktion durch seinen allgemeinen Vertreter nach § 68 GO vertreten. Ist
er aber als vom Rat nach § 50 Abs. 4 GO gewählter Vertreter Mitglied des
Gremiums, so ist auch sein Vertreter nach § 50 Abs. 4 GO zu bestimmen.
Gemäß § 50 Abs. 3 GO kann der Rat seine
Bestellungs- und Vorschlagsrechte durch einheitlichen Wahlvorschlag oder
Verhältniswahl ausüben.
Bei der Bestellung können auch die vorgeschlagenen
Stadtverordneten mitwirken, da für sie gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 4 GO ausdrücklich
kein Mitwirkungsverbot gilt.
Aufstellung der bisherigen
Gremienbesetzung:
1. Mitgliederversammlung des NRW Städte- und Gemeindebundes
Mitglieder Vertreter
1. Verwaltung (BM) 1.
Verwaltung (Herr Sieg)
2. CDU 2.
CDU
3. CDU 3.
CDU
4. SPD 4.
FDP
2. Aufsichtsrat
und Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderungsgesellschaft für den
Kreis Heinsberg mbH
Aufsichtsrat
Mitglied Vertreter
Verwaltung (BM) Verwaltung
(allgem. Vertreter)
Gesellschafterversammlung
Mitglieder Vertreter
1. Verwaltung 1.
Verwaltung
2. CDU 2.
CDU
3. SPD 3.
3. Delegierter
für die Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur (WVER)
Wahl
gemäß § 113 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 3 und 4 GO NRW:
Mitglieder Vertreter
1. Verwaltung (BM) -
2. CDU
4. Entsendung
eines Mitglieds für den Regionalen Beirat des Kreises Heinsberg für den
Aachener Verkehrsverbund (AVV)
Mitglied Vertreter
Verwaltung (BM) Verwaltung
(allgem. Vertreter)
5. Trägervertreter
für den Rat der Tageseinrichtungen für Kinder;
5.1 Kindertagesstätte
Steinkirchen
Mitglieder Vertreter
1. CDU 1. CDU
2. CDU 2.
CDU
3. CDU 3.
CDU
4. Die Grünen/B 90 4.
SPD
5. Die Linke 5.
Für die Verwaltung:
Beratendes Mitglied
Verwaltung (Frau Görtz) Verwaltung (Frau
Motzheim)
5.2 AWO Kindergarten
Mitglied Vertreter
Verwaltung Verwaltung
5.3 Johanniter-Kindergarten
Regenbogen (Kuratorium)
Mitglieder Vertreter
1. CDU
2. CDU
3. CDU
4. CDU
5. SPD
6. SPD
6. Verbandsversammlung
des Förderschulzweckverbandes in Heinsberg
Mitglieder Vertreter
1. Verwaltung (Frau Görtz) 1. Verwaltung (Herr
Sieg)
2. CDU 2.
CDU
3. Die Grünen/B90 3.
Die Linke
7. Beirat
der EWV-Energie- und Wasserversorgung GmbH
Mitglied Vertreter
Verwaltung (BM) -
8. Aufsichtsrat
und Gesellschafterversammlung der Entwicklungsgesellschaft
Stadt
Wassenberg GmbH (ESW)
Aufsichtsrat
Mitglieder Vertreter
1. Verwaltung (BM) 1. entf.
2. CDU 2.
CDU
3. CDU 3.
CDU
4. CDU 4.
CDU
5. SPD 5.
SPD
6. SPD 5.
SPD
Gesellschafterversammlung
Mitglied Vertreter
Verwaltung (allgem. Vertreter) FDP
9. Aufsichtsrat
und Gesellschafterversammlung der Kreiswerke Heinsberg GmbH
Aufsichtsrat
Anmerkung: Es handelt sich um einen gemeinsamen Sitz
der Kommunen Selfkant,
Waldfeucht
und Wassenberg, die sich über Drittelung zeitlich verständigen
(z.Z. BM Corsten, BM Schrammen, Stk. Darius)
Mitglied Vertreter
Verwaltung kommt
von einer anderen Behörde
Gesellschafterversammlung
Mitglied Vertreter
Verwaltung (BM) CDU
10. Regionaler
Beirat der WestEnergie und Verkehr GmbH
Mitglied Vertreter
Verwaltung (BM) -
11. Entsendung
eines Vertreters in die Schulkonferenz und beratende Teilnehmer
Mitglied Vertreter
Verwaltung (Bürgermeister) Verwaltung (Frau Görtz)
Beratende Mitglieder:
1. Verwaltung (Frau Görtz)
2. CDU
3. Die Grünen/B90
12. Aufsichtsrat
und Gesellschafterversammlung der Biogas Wassenberg Verwaltungs GmbH und der
Biogas Wassenberg GmbH & Co. KG
Mitglied Vertreter
Verwaltung (BM) Verwaltung
(allgem. Vertreter)