Sitzung: 21.08.2014 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: MV/FB2/009/2014/1
Der Rat nimmt die Mitteilungsvorlage der Verwaltung vom 12.08.2014 zur
Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Für die Ortschaften Ophoven, Effeld und Birgelen sind gem. § 39 Abs. 6
und 7 GO NW in Verbindung mit § 3 der Hauptsatzung unter Berücksichtigung des
bei der Wahl in der jeweiligen Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses
Ortsvorsteher zu wählen. Auf die Ausführungen in der Niederschrift vom
25.06.2014 zu TOP 8 wird verwiesen.
Aufgrund der von der CDU erzielten
Stimmen sind die von der genannten Partei vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen:
1. Ortschaft Ophoven: CDU-Vorschlag
2. Ortschaft Effeld: CDU-Vorschlag
3. Ortschaft Birgelen: CDU-Vorschlag
Gemäß § 39 Abs. 6 und 7 GO NW wählt der Rat Ortsvorsteher unter
Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates am 25.05.2014 in der jeweiligen
Ortschaft erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit.
Der Ortsvorsteher soll die Belange seiner Ortschaft gegenüber dem Rat
wahrnehmen; er kann für das Gebiet seiner Ortschaft mit der Erledigung
bestimmter Geschäfte der lfd. Verwaltung beauftragt werden.
Für die Wahl der Ortsvorsteher sind folgende grundsätzliche
Ausführungen aus der GO-Kommentierung zu beachten:
Die Wahlzeit des Ortsvorstehers deckt sich kraft Gesetzes mit der
Wahlzeit des Rates.
Für die Wahlverfahren gilt § 50 Abs. 2 und zwar auch dann, wenn
faktisch nur ein Kandidat zur Wahl ansteht. Wählbar ist jeder, der die
Voraussetzungen des Abs. 6 Satz 2 erfüllt. Hierzu gehört, dass der Gewählte in
dem Gemeindebezirk, für den er zum Ortsvorsteher bestellt werden soll, wohnt.
Außerdem muss der Gewählte entweder Ratsmitglied sein, zumindest aber dem Rat
der Gemeinde angehören können. Letzteres bedeutet, dass er die gesetzlichen
Wählbarkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 12, 7 KWahlG) sowohl im Zeitpunkt der Wahl
als auch während der gesamten Wahlzeit erfüllen muss. Der Gewählte muss
insbesondere mindestens 3 Monate seinen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Diese
Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn der Gewählte im Gemeindebezirk seine
Wohnung (§ 15 MeldeG) unterhält. Außerdem dürfen in der Person des
Ortsvorstehers keine Tatbestände erfüllt sein, die mit einer gleichzeitigen
Mitgliedschaft im Rat unvereinbar sind (§ 13 KWahlG). Bei der Wahl hat der Rat
das bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk erzielte
Stimmenverhältnis zu berücksichtigen. Erzielt eine Partei oder Wählergruppe in
einem Gemeindebezirk die absolute Mehrheit, so kann der Rat praktisch nur eine
vom Vertrauen dieser Partei oder Wählergruppe getragene Person zum
Ortsvorsteher wählen. Wählt er eine andere Person, so wäre das Wahlergebnis
nicht berücksichtigt und die Wahl müsste vom Bürgermeister gem. § 54 Abs. 2
beanstandet werden. Erzielt keine Partei oder Wählergruppe die absolute
Mehrheit, so steht dem Rat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu, den er unter
Berücksichtigung des bei seiner eigenen Wahl in dem betreffenden Gemeindebezirk
erzielten Stimmenverhältnisses auszufüllen hat. In diesem Falle wird der Rat
regelmäßig den Kandidaten der jeweils stärksten Partei oder Wählergruppe zum
Ortsvorsteher wählen, weil dieser die vergleichsweise stärkste politische Kraft
im Gemeindebezirk repräsentiert (OVG NW, Urt. Vom 14.10.1988). Haben sich in
einem solchen Fall die übrigen Parteien und Wählergruppen bereits vor der
Kommunalwahl im Wege einer Listenverbindung auf einen gemeinsamen Kandidaten
geeinigt, so dürfte auch die Wahl dieses Kandidaten zulässig sein, da auch er
die durch eine Listenverbindung zusammengefasste stärkste politische Kraft im
Gemeindebezirk repräsentiert. Kommt eine solche Listenverbindung erst nach der
Kommunalwahl zustande, so darf deren Kandidat im Regelfalle nicht zum
Ortsvorsteher gewählt werden, weil einer solchen Listenverbindung sowohl die
unmittelbare Beziehung zum Wählervotum, als auch der Bezug zum jeweiligen
Gemeindebezirk fehlen (OVG NW, Urt. vom 14.10.1988). Nicht berücksichtigt wäre
das Stimmenverhältnis immer dann, wenn der Rat den Kandidaten einer Gruppe
wählen würde, die im Gemeindebezirk lediglich eine unbedeutende Minderheit
repräsentiert. Die Wahl von Stellvertretern des Ortsvorstehers sieht das Gesetz
nicht vor; ihre Wahl ist daher nicht möglich. Scheidet der Ortsvorsteher
vorzeitig aus seinem Amt (z.B. infolge Rücktritt, Verlust des Wohnsitzes in der Gemeinde,
Abwahl usw.) aus, so hat der Rat einen Ortsvorsteher für den Rest seiner
Wahlzeit zu wählen.
Wird eine Frau zum Ortsvorsteher gewählt, so führt sie die Bezeichnung
in weiblicher Form („Ortsvorsteherin“).
1) Ortschaft Ophoven CDU 286 Stimmen
(Stimmbezirk 10) SPD 75 Stimmen
2) Ortschaft Effeld CDU 357 Stimmen
(Stimmbezirk 11) Grüne 65 Stimmen
3) Ortschaft Birgelen CDU 723 Stimmen
(Stimmbezirke 12 –
15) SPD 590 Stimmen
In allen Ortschaften sind bei der Wahl am 25.05.2014 deutliche
Stimmenunterschiede zwischen den für die Wahl der Ortsvorsteher zu
berücksichtigenden Stimmen gegeben.
Für die Ortschaft
Birgelen schlägt die CDU-Fraktion Herrn Werner Cappel vor.
Für die Ortschaft
Effeld schlägt die CDU-Fraktion Herrn Alexander Staas vor.
Für die Ortschaft
Ophoven schlägt die CDU-Fraktion den Herrn Dirk Schulze vor.
Beschluss: (einstimmig)
Herr Werner
Cappel wird zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Birgelen gewählt.
Beschluss: (einstimmig)
Herr Alexander
Staas wird zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Effeld gewählt.
Beschluss: (einstimmig)
Herr Dirk
Schulze wird zum Ortsvorsteher für die Ortschaft Ophoven gewählt.
Auf Befragen der Gewählten durch Bürgermeister
Winkens, ob sie die Wahl zum Ortsvorsteher annehmen, erklären die Ortsvorsteher
Cappel, Staas und Schulze ihre Zustimmung.
Mit den Glückwünschen zur Wahl äußert
Bürgermeister Winkens die Hoffnung auf eine gute Zusammenarbeit.