Der Rat nimmt die
Mitteilungsvorlage der Verwaltung vom 17.06.2010 nebst Anlage zur Kenntnis.
Darin wird Folgendes mitgeteilt:
Der Rat nimmt die Übertragung von Ermächtigungen
aus dem Haushalt 2009 nach 2010 gem. § 22 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung
(GemHVO) zur Kenntnis.
Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen des § 22
GemHVO die rechtlichen Möglichkeiten geschaffen, im Rahmen der
Ermächtigungsübertragung die kontinuierliche und der Aufgabenerfüllung gerecht
werdende Bewirtschaftung der Haushaltsmittel auch nach Schluss des
Haushaltsjahres zu gewährleisten.
Die
Vorschriften orientieren sich an § 19 der kameralen GemHVO (Übertragbarkeit).
Mit Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements ist das Haushaltsinstrument
der Haushaltsausgabe- und Haushaltseinnahmereste, die das abgelaufene Jahr
belasteten, entfallen, da die finanzielle Entwicklung nicht mehr in den
Bezugsgrößen „Einnahmen und Ausgaben“ dargestellt wird.
Durch die Übertragung wird lediglich die Ermächtigung
(Erlaubnis) übertragen, im folgenden Haushaltsjahr mehr Aufwendungen und/oder
Auszahlungen auszulösen, als im Haushaltsplan ausgewiesen sind. Damit wird
sowohl das Ergebnis als auch die Liquidität des folgenden Jahres belastet.
Aufgrund des Budgetrechtes des Rates sind diese
zusätzlichen Ermächtigungen dem Rat in einer Übersicht mit Angabe der
Auswirkungen auf den Ergebnis- und den Finanzplan des Folgejahres zur Kenntnis
zu geben.
Die Deckung
der dargestellten Übertragung von Aufwendungen erfolgt gem. § 43 Abs. 3 GemHVO
durch die Bildung einer entsprechenden Deckungsrücklage in der Bilanz des
Jahresabschlusses 2009. Bezüglich der zahlungswirksamen Seite (Finanzplan bzw.
Finanzrechnung) besteht keine gesonderte Regelung. Die zahlungswirksame
Entlastung im Haushaltsjahr 2009 führt zu einer zahlungswirksamen Belastung im
Haushaltsjahr 2010. Die zahlungswirksame Seite der Finanzrechnung hat keine
Auswirkungen auf den Haushaltsausgleich.