Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 30

Der Rat nimmt Beschlussvorlage der Verwaltung vom 15.06.2010 zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:

 

Aufgrund des § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 in der zur Zeit gültigen Fassung bestellt der Rat der Gemeinde zur Durchführung einer Umlegung einen Umlegungsausschuss.

 

Gemäß § 4 der v. g. Verordnung besteht der Umlegungsausschuss aus 5 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst besitzen. Von den übrigen Mitgliedern müssen 2 dem Rat der Stadt angehören. Ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen und 1 Mitglied Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese und der Vorsitzende dürfen nicht Mitglied des Rates der Stadt, Beamte oder Arbeitnehmer der Stadt sein.

Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind ein oder mehrere Vertreter zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie bestellt sind.

 

§ 5 der o.g. Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches regelt die Amtszeit der Mitglieder. Die aus den Mitgliedern des Rates der Gemeinde zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses bleiben im Amt, bis aus dem neu gewählten Rat ihre Nachfolger gewählt sind. Die Amtsdauer der bestellten übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt 5 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

Bereits durch Ratsbeschluss vom 16. Dezember 1999 wurde bestimmt, dass die Mitglieder zu Nr. 1. bis 6. in allen Umlegungsausschüssen bestehen bleiben, während für die jeweilige Ortschaft zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder aus dem Stadtrat zu wählen sind. Diese Vorgehensweise hat sich in den bisher durchgeführten Verfahren bewährt, da die jeweiligen Stadtverordneten aus den Ortschaften konkret in die einzelnen Umlegungsverfahren einbezogen werden.

 

Die Wahl der beiden in den Ausschuss zu entsendenden Stadtverordneten erfolgt gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW. Insofern hat der Bürgermeister Stimmrecht bei der Wahl der Mitglieder in den Umlegungsausschuss. Die Bestellung beratender Ausschussmitglieder (§ 58 Abs. 1 S. 6 ff.) ist unzulässig.

 

In Abstimmung mit dem Geschäftsführer haben die Mitglieder zu Nr. 1. bis 6. ihre Bereitschaft erklärt, in dem Umlegungsausschuss für die Ortschaft Effeld mitzuwirken.

 

Stadtverordneter Dohmen schlägt den Stadtverordneten Marcel Maurer und als seinen Vertreter den Stadtverordneten Norbert Schiefke sowie den Stadtverordneten Dirk Jennißen und als seine Vertreterin die Stadtverordnete Irmgard Stieding vor.

 


Beschluss:                          (einstimmig)


Gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 (GV. NW S. 220/SGV NW 231), in der zurzeit gültigen Fassung, bestellt der Rat der Stadt Wassenberg zur Durchführung von Umlegungsverfahren für die Ortschaft Effeld einen Umlegungsausschuss.

 

 

Der Umlegungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

 

1.                  Vorsitzender

Bürgermeister Dieder (Stadt Heinsberg)

 

2.                  Stellvertretender Vorsitzender

Kreisoberrechtsrat Nießen (Kreis Heinsberg)

 

3.                  Sachverständiger für Grundstücksbewertung

Kreisvermessungsdirektor Knaut (Kreis Heinsberg)

 

4.                  Stellvertretender Sachverständiger für Grundstücksbewertung

Dipl.-Ing. Architekt Schädlich

 

5.                  Sachverständiger für Vermessungstechnik

Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Tillmanns

 

6.                  Stellvertreter Sachverständiger für Vermessungstechnik

Vermessungsassessor Giesen (Kreis Heinsberg)

 

7.                  Stadtverordneter Marcel Maurer

 

8.                  Stellvertreter Stadtverordneter Norbert Schiefke

 

9.                  Stadtverordneter Dirk Jennißen

 

10.             Stellvertreterin Stadtverordnete Irmgard Stieding

 

Die Geschäftsführung wird vom Fachbereich Planen und Bauen (Geschäftsführer Beeck und stv. Geschäftsführer Fuhrmann) wahrgenommen.