Sitzung: 01.07.2010 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 30
Vorlage: FB4/073/2010
Der Rat nimmt Beschlussvorlage der Verwaltung vom 15.06.2010
zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:
Aufgrund des § 3 der Verordnung zur
Durchführung des Baugesetzbuches vom 07. Juli 1987 in der zur Zeit gültigen
Fassung bestellt der Rat der Gemeinde zur Durchführung einer Umlegung einen
Umlegungsausschuss.
Gemäß § 4 der v. g. Verordnung besteht
der Umlegungsausschuss aus 5 Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden. Der
Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
Verwaltungsdienst besitzen. Von den übrigen Mitgliedern müssen 2 dem Rat der
Stadt angehören. Ein Mitglied muss die Befähigung zum höheren
vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen und 1 Mitglied
Sachverständiger für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Diese und der
Vorsitzende dürfen nicht Mitglied des Rates der Stadt, Beamte oder Arbeitnehmer
der Stadt sein.
Für jedes Mitglied des
Umlegungsausschusses sind ein oder mehrere Vertreter zu bestellen, die
dieselben Voraussetzungen erfüllen wie das Mitglied, zu dessen Vertretung sie
bestellt sind.
§ 5 der o.g. Verordnung zur Durchführung
des Baugesetzbuches regelt die Amtszeit der Mitglieder. Die aus den Mitgliedern
des Rates der Gemeinde zu bestellenden Mitglieder des Umlegungsausschusses
bleiben im Amt, bis aus dem neu gewählten Rat ihre Nachfolger gewählt sind. Die
Amtsdauer der bestellten übrigen Mitglieder des Umlegungsausschusses beträgt 5
Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
Bereits durch Ratsbeschluss vom 16. Dezember
1999 wurde bestimmt, dass die Mitglieder zu Nr. 1. bis 6. in allen
Umlegungsausschüssen bestehen bleiben, während für die jeweilige Ortschaft zwei
Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder aus dem Stadtrat zu wählen
sind. Diese Vorgehensweise hat sich in den bisher durchgeführten Verfahren
bewährt, da die jeweiligen Stadtverordneten aus den Ortschaften konkret in die
einzelnen Umlegungsverfahren einbezogen werden.
Die Wahl der beiden in den Ausschuss zu
entsendenden Stadtverordneten erfolgt gemäß § 50 Abs. 4 GO NRW. Insofern hat
der Bürgermeister Stimmrecht bei der Wahl der Mitglieder in den
Umlegungsausschuss. Die Bestellung beratender Ausschussmitglieder (§ 58 Abs. 1
S. 6 ff.) ist unzulässig.
In Abstimmung mit dem Geschäftsführer
haben die Mitglieder zu Nr. 1. bis 6. ihre Bereitschaft erklärt, in dem
Umlegungsausschuss für die Ortschaft Effeld mitzuwirken.
Stadtverordneter Dohmen schlägt den Stadtverordneten Marcel Maurer und als seinen Vertreter den Stadtverordneten Norbert Schiefke sowie den Stadtverordneten Dirk Jennißen und als seine Vertreterin die Stadtverordnete Irmgard Stieding vor.
Beschluss: (einstimmig)
Gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 07.
Juli 1987 (GV. NW S. 220/SGV NW 231), in der zurzeit gültigen Fassung, bestellt
der Rat der Stadt Wassenberg zur Durchführung von Umlegungsverfahren für die
Ortschaft Effeld einen Umlegungsausschuss.
Der
Umlegungsausschuss setzt sich wie folgt zusammen:
1.
Vorsitzender
Bürgermeister Dieder (Stadt Heinsberg)
2.
Stellvertretender
Vorsitzender
Kreisoberrechtsrat Nießen (Kreis Heinsberg)
3.
Sachverständiger
für Grundstücksbewertung
Kreisvermessungsdirektor Knaut (Kreis Heinsberg)
4.
Stellvertretender
Sachverständiger für Grundstücksbewertung
Dipl.-Ing. Architekt Schädlich
5.
Sachverständiger
für Vermessungstechnik
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Tillmanns
6.
Stellvertreter
Sachverständiger für Vermessungstechnik
Vermessungsassessor Giesen (Kreis Heinsberg)
7.
Stadtverordneter
Marcel Maurer
8.
Stellvertreter
Stadtverordneter Norbert Schiefke
9.
Stadtverordneter
Dirk Jennißen
10.
Stellvertreterin
Stadtverordnete Irmgard Stieding
Die
Geschäftsführung wird vom Fachbereich Planen und Bauen (Geschäftsführer Beeck
und stv. Geschäftsführer Fuhrmann) wahrgenommen.