Sitzung: 13.02.2014 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 26
Vorlage: BV/FB4/009/2014
Der Rat nimmt die Beschlussvorlage der
Verwaltung zur Kennntis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Nach
Inkrafttreten der SüwVO Abw NRW am 09.11.2013 hat die Geschäftsstelle des StGB
NRW nunmehr in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des
Landes NRW und mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der KommunalAgentur NRW Mustersatzungen
abgestimmt.
Der Text der
neuen Satzung ist als Anlage 5 beigefügt und orientiert sich im Wesentlichen an
die v. g. neueste Mustersatzung.
Stadtverordneter Winkens fragt an, dass die Satzung sehr allgemein gehalten sei. Einige Fristen, die in dem blauen Informationsblatt aufgeführt wurden, fehlen in der Satzung.
Stadtkämmerer Darius erklärt, dass das Informationsblatt im Dezember erstellt wurde. Die Informationen gehen über die Prüfung der privaten Abwasserleitungen hinaus. Bei dem Erlass der Satzung habe man sich auf den unbedingt notwendigen Mindestgehalt beschränkt, den der Gesetzgeber fordere. Es sei z. B. die Vorlagepflicht herausgenommen worden. Aus den Diskussionen in Ausschuss und Rat zu dieser Thematik habe man mitgenommen, dass diese Verfahrensweise auch politisch gewünscht sei.
Beschluss: (einstimmig)
Die als Anlage 5 beigefügte
Satzung der Stadt Wassenberg zur Festlegung von Fristen für die Zustands- und
Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gemäß § 53 Abs. 1 e Satz 1 LWG
NRW wird erlassen.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt
Wassenberg zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen vom 17.12.2010 außer Kraft.