Sitzung: 22.01.2014 Ausschuss für Planen, Bauen und Umweltangelegenheiten
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: BV/FB4/004/2014
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 02.05.2012 hat der Eigentümer
bzw. der Verfügungsberechtigte des Grundstücks Gemarkung Birgelen, Flur 13,
Flurstück Nr. 59, einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung
eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt. Die Planungs-absichten sehen
die Errichtung von maximal drei Gebäuden mit je einer Wohneinheit, Garagen und
einer Erschließungsstraße vor. Die Gebäude sollen dem Eigenbedarf (Kinder)
dienen. Der Planungs- und Umweltausschuss des Rates der Stadt Wassenberg hat
diesem Antrag in seiner Sitzung am 13.06.2012 einstimmig zugestimmt.
Inzwischen
wurden die Verfahren zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 1 BauGB und zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Die
Ergebnisse dieser Beteiligungsverfahren mit Abwägungsvorschlag sind der
Anlage 1 zu entnehmen.
Gegenüber
dem Vorentwurf des Bebauungsplanes, der in der Sitzung vom 13.06.2012 beraten
wurde, haben sich folgende Änderungen
ergeben:
·
Der Plangeltungsbereich wird bis zur Lambertusstraße
erweitert.
Dies erfolgt, da die Schmutzwasserentwässerung zur Lambertusstraße über
einen verlängerten Hausanschluss erfolgen soll. Das Gebäude Lambertusstraße 6
bleibt unverändert erhalten.
·
Die geplante private Zuwegung wird ausgehend von
der Nautikstraße parallel zur nördlichen Grundstücksgrenze geführt.
Hierdurch wird eine optimale Südausrichtung der Gebäude bzw. deren
Freibereichen gewährleistet.
Der gewählte Querschnitt der Zuwegung mit der Wendeanlage erfüllt die
Anforderungen der Erreichbarkeit der Baugrundstücke mit Pkw, Umzugs-,
Entsorgungs- und Rettungsfahrzeugen.
·
Es wurde ein Erschließungskonzept (Zuwegung und
Entwässerung), ein Bodengutachten und eine Artenschutzprüfung (Stufe 1)
erarbeitet.
Die Ergebnisse sind in den Unterlagen berücksichtigt.
Planung:
Es sind maximal drei Wohngebäude mit je einer
Wohneinheit in zweigeschossiger Bauweise geplant. Das im Gebiet vorhandene
Stallgebäude kann in die Gebäudeplanung integriert werden und z.B. als Garage
genutzt werden. Durch textliche Festsetzung wird sowohl die Anzahl der Gebäude
als auch der Wohneinheiten verbindlich festgesetzt.
Die
Höhe der Gebäude wird durch maximale Trauf- und Firsthöhen über vorhandenem
Gelände festgesetzt. Festgesetzt werden eine Traufhöhe von max. 6 m und eine
Firsthöhe von max. 9 m in 2-geschossiger Bauweise.
Die Ausbisslinie der geologischen Störung mit einem
Sicherheitsabstand von 10 m wird von einer Bebauung freigehalten. Der südliche
Bereich des winkelförmigen Grundstücks, parallel zur Erschließungsstraße, wird
als private Grünfläche und Fläche für Versickerung festgesetzt. Entlang der
nördlichen Grundstücksgrenze wird eine Heckenpflanzung festgesetzt.
Das vorhandene Wohnhaus an der Lambertusstraße wird
entsprechend dem Bestand festgesetzt.
Das gesamte Gebiet wird entsprechend den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes als Mischgebiet mit einer GRZ von 0,4
festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) werden großzügig
festgesetzt, um bei der Platzierung der maximal 3 Gebäude einen
Variationsspielraum zu belassen.
Auf die Anlagen
2 „Planzeichnung“
(Rechtsplanentwurf) und 3 2 “Textliche Festsetzungen“ wird hingewiesen.
Verfahren
Das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 81 „Nautikstraße“ wird im beschleunigten
Verfahren durchgeführt. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Erleichterung von
Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte zum 1. Januar 2007
besteht die Möglichkeit, gemäß §13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung
unter folgenden Voraussetzungen im so genannten „beschleunigten“ Verfahren
durchzuführen:
- der Bebauungsplan muss für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung oder anderen
Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden,
- die Größe der zulässigen Grundfläche
darf 20.000 m² nicht überschreiten (im Einzelfall bis 70.000 m²),
- es darf keine Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Gesetzen über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen,
- es dürfen keine europäischen
Schutzgebiete nach der FFH – oder Vogelschutzrichtlinie betroffen sein.
Die
gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind in vollem Umfang erfüllt.
Das
Vorhaben ist als "Maßnahme der Innenentwicklung" anzusehen. Das
Plangebiet liegt innerhalb eines im Zusammenhang besiedelten Bereichs. Der Schwellenwert von 20.000 qm zulässiger Grundfläche im Sinne des §
19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird nicht erreicht. Der
Plangeltungsbereich umfasst, einschließlich der Bebauung an der
Lambertusstraße, insgesamt rd. 5.120 qm.
Es sind auch keine Vorhaben geplant, die einer
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.
Es
ergeben sich ebenfalls keine Ausschlussgründe für das beschleunigte Verfahren
aufgrund § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB. Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (Natura-2000-Gebiete)
werden durch die Bebauungsplanaufstellung nicht beeinträchtigt.
Das
beschleunigte Verfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade solche
Vorhaben erleichtern, die z.B. den Zielen der Nachverdichtung von Flächen
dienen. Es gelten verschiedene verfahrensmäßige Erleichterungen.
Im
beschleunigten Verfahren wird unter anderem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs.
4 BauGB abgesehen. Die Pflicht zur Erstellung eines Umweltberichts besteht
nicht. Relevante umweltbezogene Belange sind jedoch weiterhin zu ermitteln, zu
bewerten und in die städtebauliche Gesamtabwägung einzustellen.
Ein Ausgleich des mit der
Bebauungsplanaufstellung vorbereiteten Eingriffs in die Natur ist gemäß § 13a
Abs. 2 Nr. 4 BauGB gesetzlich nicht erforderlich.
Im
beschleunigten Verfahren können die Regelungen für das vereinfachte Verfahren
nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB angewendet werden. Von dieser Möglichkeit
wird im vorliegenden Verfahren kein Gebrauch gemacht. Es wurde sowohl eine
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB), wie
auch das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. BauGB (Öffentliche Auslegung)
durchgeführt.
Als
nächster Verfahrensschritt ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB geplant.
Beschluss: (einstimmig)
Mit Hinweis auf die beigefügte
Auflistung (Anlage 1) als Ergebnis der vorgebrachten Anregungen und Bedenken im
Rahmen der durchgeführten frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß
den §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird den aufgelisteten
Beschlussvorschlägen als Grundlage für die weiteren Verfahrensschritte nach den
Bestimmungen des Baugesetzbuches zugestimmt.
Mit dem Abwägungsergebnis über die
vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Rahmen der durchgeführten frühzeitigen
Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 bzw. 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) wird mit dem Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 81
„Nautikstraße“ das Verfahren der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.