Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Wie bereits am 27.06.2013 mitgeteilt wurde, hat der Landtag NRW nach kontroverser Diskussion um die Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen wichtige Änderungen des Landeswassergesetzes NRW beschlossen, die noch in einer Rechtsverordnung konkretisiert werden mussten.

Der Landtag NRW hat nun am 17.10.2013 endgültig die neue Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013) verabschiedet, die am 08.11.2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen verkündet worden ist (GV. NRW. 2013, Seite 602 ff). Die neue Rechtsverordnung, die insbesondere die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt, tritt nach § 15 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Damit ist die neue SüwVO Abw NRW 2013 am 09.11.2013 in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.

Die neue Verordnung ist nach Auffassung der Landesregierung ein gangbarer Weg, um einen Interessenausgleich zwischen den Belastungen privater Grundstückseigentümer und dem Gewässer- und Trinkwasserschutz herzustellen.

 

Es werden folgende landesrechtliche Fristen für die erstmalige Prüfung bestehender Abwasserleitungen festgelegt (§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 SuwVO Abw NRW 2013):

 

1. Wasserschutzgebiete

In Wasserschutzgebieten ist die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 01.01.1965 (häusliches Abwasser) bzw. vor dem 01.01.1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 durchzuführen.

Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind bis zum 31.12.2020 zu prüfen.

Für Wasserschutzgebiete, die nach Inkrafttreten der neuen Rechtsverordnung durch Wasserschutzgebiets-Rechtsverordnung festgelegt werden, gilt, dass erstmals innerhalb von 7 Jahren die Prüfung durchzuführen ist (§ 8 Abs. 3 SüwVO Abw NRW).

 

 

 

2. Prüfungen außerhalb von Wasserschutzgebieten

Außerhalb von Wasserschutzgebieten sollen bis zum 31.12.2020 nur solche bestehenden Abwasserleitungen geprüft werden, die industrielles oder gewerbliches Abwasser führen, wenn für dieses industrielle oder gewerbliche Abwasser Anforderungen in den Anhängen 2 bis 57 der Abwasser-Verordnung des Bundes festgelegt sind. Hierzu gehören z.B. private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser von Zahnbehandlungen (Anhang 50), Chemische Reinigung (Anhang 52) oder Wäschereien (Anhang 55) führen.

 

3. Private Abwasserleitungen

Für alle anderen privaten Abwasserleitungen außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die durch den Landesgesetzgeber vorgegebenen Prüffristen durch den Wegfall des § 61 a LWG NRW komplett entfallen, d.h. es gibt keine landesrechtlichen Prüffristen. Die Stadt bzw. Gemeinde kann hier selbst Fristen durch Satzung bestimmen, wenn sie dieses möchte. Die Satzungsbefugnis ergibt sich insoweit aus § 53 Abs. 1 e Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW, der seit dem 16.03.2013 gilt.

Eine Wiederholungsprüfung wird für private Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, abweichend von der DIN 1986 Teil 30 auf 30 Jahre festgelegt. Die Frist beginnt mit Ablauf der in § 8 Abs. 3 der Verordnung für die erstmalige Prüfung festgesetzten Frist (§ 8 Abs. 8 SüwVO Abw NRW 2013). Hierdurch werden die Grundstückseigentümer belohnt, die zeitlich früher eine Prüfung bereits haben durchführen lassen. Dies bedeutet: Hat ein Grundstückseigentümer in einem Wasserschutzgebiet seine privaten Abwasserleitungen, die häusliches Abwasser führen, im Jahr 2011 geprüft, so beginnt die 30jährige Wiederholungsfrist trotzdem erst nach Ablauf der in § 8 Abs. 3 SüwAbwVO NRW gesetzten Frist (31.12.2015 bzw. 31.12.2020) zu laufen. Hierdurch wird der rechtstreue Grundstückseigentümer also bezogen auf die Wiederholungsprüfung nicht schlechter gestellt, weil er die Prüfung bereits durchgeführt hat.

 

§ 14 SüwVO Abw NRW 2013 regelt außerdem einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand. Ordnungswidrig nach § 161 Abs. 1 Nr. 4 LWG NRW handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig, Abwasserleitungen nicht in der nach  § 8 SüwVO Abw NRW festgelegten Frist auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen lässt (§ 14 Nr. 1 SüwVO Abw NRW 2013).

 

 

Die Geschäftsstelle des StGB NRW erstellt zurzeit mit der KommunalAgentur NRW und in Abstimmung mit dem Umweltminister NRW und dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW neue Mustersatzungen. Diese sollen bis spätestens Ende November 2013 fertig gestellt sein. Überarbeitet werden die Muster-Abwasserbeseitigungssatzung (Stand: 30.04.2010) und die Mustersatzung über Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben). Zusätzlich wird es auch eine neue Muster-Satzung zur Feststellung von Fristen für die Zustands- und Funktionsprüfung auf der Grundlage des § 53 Abs. 1 e LWG NRW geben.

 

Die Stadt Wassenberg wird die bisher geltende Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen, deren Anwendung allerdings ausgesetzt ist, entsprechend inhaltlich anpassen und dem Stadtrat über den Haupt- und Finanzausschuss im I. Quartal 2014 vorlegen.

Gleichzeitig erstellt der Unternehmensbereich Tiefbau einen Info-Brief, im wesentlichen bestehend aus dem Inhalt dieser Mitteilungsvorlage, der den Grundstückseigentümern mit den Abgabenbescheiden 2014 übersandt wird.

 

 

Wortmeldungen hierzu ergehen nicht.