Sitzung: 28.11.2013 Kultur- und Sportausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 3, Enthaltungen: 12
Vorlage: BV/FB4/083/2013
Der Ausschuss nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung vom 07.11.13 zur Kenntnis. Darin wird folgendes mitgeteilt:
Sachverhalt:
Die Eintragung des
Bodendenkmals HS 175 Siedlung/Villa Rustica auf dem Grundstück Gemarkung Wassenberg,
Flur 7, Flurstück 314 teilw., in die Denkmalliste der Stadt Wassenberg war
bereits Beratungsgegenstand der Sitzung des Stadtrates vom 02.05.2013. Nach
entsprechender Aussprache stimmte der Stadtrat mehrheitlich gegen den
Verwaltungsvorschlag auf Eintragung des Bodendenkmals.
Mit Schreiben vom 29.05.2013
(Anlage 1) teilte das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit, dass
dieser Beschluss rechtwidrig ist und verweist auf § 54 Abs. 2 GO NW und die
damit verbundene Beanstandungspflicht. Auf den rechtmäßigen Vollzug des Denkmalschutzes
wird verwiesen. Parallel wurde auch der Kreis Heinsberg als Obere Denkmalbehörde
um Unterstützung gebeten.
Der Landrat des Kreises
Heinsberg als Obere Denkmalbehörde teilte im Schreiben vom 09.07.2013 (Anlage
2) mit, dass nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) ortsfeste
Bodendenkmäler in die Denkmalliste einzutragen sind, wenn die gesetzlichen
Tatbestandsvoraussetzungen gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 5 DSchG für ein ortsfestes
Bodendenkmal vorliegen. Aufgrund des Gutachtens des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege
vom 13.09.2012 sind diese Voraussetzungen für das o.g. Bodendenkmal gegeben, so
dass eine Eintragungspflicht gem. § 3 Abs. 1 DSchG besteht. Ein Ermessungsspielraum besteht nicht.
Der Beschluss des Rates vom
02.05.2013 ist somit rechtswidrig und nach § 54 GO NW zu beanstanden. Sollte
die Stadt der Eintragungspflicht nicht nachkommen, wird der Kreis Heinsberg als
Sonderordnungsbehörde die Eintragung durch Weisung anordnen.
Des Weiteren hat die
Verwaltung zwischenzeitlich eine rechtliche Einschätzung durch Rechtsanwalt Anders,
Krefeld, zu den v.g. Angelegenheit eingeholt. Rechtsanwalt Anders teilt mit
Schreiben vom 15.08.2013 folgendes mit:
Nach § 3 Abs. 1 DSchG NRW ist
ein Objekt, das die Voraussetzung des § 2 DSchG NRW erfüllt, zwingend in die
Denkmalliste einzutragen; ein Entscheidungsspielraum steht den Denkmalbehörden
dabei nicht zu. Insbesondere ist – wie das Oberverwaltungsgericht Münster in
einer Entscheidung vom Juni 2009 nochmals ausdrücklich hervorgehoben hat – im
Rahmen des Eintragungsverfahrens kein Raum für eine Berücksichtigung widerstreitender
öffentlicher Interessen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften bzw. ihrer
Umsetzung – etwa in Form von regional- oder fachplanerischen Zielfestlegungen –
ergeben könnten. Auch private Interessen sind danach im Rahmen des
Eintragungsverfahrens nicht berücksichtigungsfähig.
Entscheidend ist vielmehr
alleine, ob dem betreffenden Objekt Denkmalqualität im Sinne des § 2 DSchG
zukommt. Dann besteht eine zwingende Eintragungspflicht.
So liegt der Fall auch hier.
Ausweichlich der zur Verfügung gestellten Unterlagen wurden im Jahre 2006 im
Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 73 „Kombi-Bad“
umfangreiche archäologische Untersuchungen auf dem stadteigenen Grundstück
durchgeführt, im Zuge derer dort sowohl Reste einer eisenzeitlichen Siedlung
als auch Teile eines römischen Landguts nachgewiesen wurden, an denen aus
wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Erhaltungsinteresse besteht.
Der vom 17.09.2012 datierende
Antrag des LVR-Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland, dieses Grundstück in
die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler einzutragen, war deshalb begründet. Der
Rat der Stadt Wassenberg hätte dem Antrag daher im Rahmen des Beschlusses vom
02.05.2013 nachkommen müssen.
Denn der Stadtrat ist als Teil
der vollziehenden Gewalt durch Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden.
Die Gesetzesbindung wird nach dem nordrheinwestfälischen
Gemeindeverfassungsrecht durch verschiedene Systeme sichergestellt. Als
internes Kontrollsystem dient die Pflicht des Bürgermeisters, rechtswidrige
Ratsbeschlüsse zu beanstanden und gegebenenfalls die Entscheidung der
Aufsichtsbehörde einzuholen, § 54 Abs. 2 GO NRW. Kommt der Bürgermeister seinen
diesbezüglichen Pflichten nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde den
Bürgermeister anweisen, § 122 GO NRW. Dritte haben aber keine Klagebefugnis für
eine Klage auf Einschreiten des Bürgermeisters oder der Aufsichtsbehörde. Das
gilt auch für das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, das mit
Schreiben vom 29.05.2013 gegenüber dem Bürgermeister die Beanstandung des
Ratsbeschlusses vom 02.05.2013 angemahnt und darüber hinaus die Oberer
Denkmalbehörde unter Hinweis auf das in § 9 OBG NRW geregelte Weisungsrecht der
Aufsichtsbehörden gebeten hat, das Fachamt beim Aufgabenvollzug zu
unterstützen.
Das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland könnte bei weiterer Weigerung, das Bodendenkmal
in die Denkmalliste einzutragen, gemäß § 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NRW die
(letzt-)Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeiführen.
Zusammenfassend sieht die
Verwaltung keinen Spielraum bei der Eintragung des Denkmals in die Denkmalliste
der Stadt Wassenberg, da auch der Rat an Recht und Gesetz gebunden ist und so
letztlich der Eintragung zustimmen muss.
Nachdem alle Fragen aus der Mitte des Ausschusses beantwortet wurden lässt die Ausschussvorsitzende Frau Beckers über die Beschlussvorlage abstimmen.
Beschluss: (3 Ja-Stimmen, 12 Enthaltungen)
Das Bodendenkmal HS
175, Siedlung/Villa Rustica auf dem Grundstück Gemarkung Wassenberg, Flur 7,
Flurstück 314 teilw., wird in die Liste der ortsfesten Bodendenkmäler der Stadt
Wassenberg eingetragen.