Sachverhalt:
Das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in Münster
hat mit Urteil vom 03.12.2012 entschieden, dass es an seiner früheren,
jahrzehntelangen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Bagatellregelung bei dem
Abzug von Wasserschwundmengen nicht mehr festhält. Nach dem OVG NRW ist bei der
Erhebung der Schmutzwassergebühr der sogenannte Frischwassermaßstab nach wie
vor zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Allerdings muss nach dem OVG NRW die
Abwassergebührensatzung vorsehen, dass nachweislich der Abwasseranlage nicht
zugeführte Wassermengen - etwa im Falle gärtnerischer Nutzung - in Abzug
gebracht werden. Der Nachweis dieser Mengen kann dem Gebührenpflichtigen
auferlegt werden. Daher muss § 4 Abs. 5 der Satzung
über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und
Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Gebührensatzung) geändert werden. Die
Bagatellregelung entfällt; im Gegenzug werden konkrete Regelungen zur Erfassung
der Wasserschwundmengen und Ausschlussfristen eingeführt.
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft, da
die Stadt Wassenberg bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren mit
Vorausleistungen arbeitet und die Endabrechnung für das Jahr 2012 im Jahr 2013
erfolgte und zu diesem Zeitpunkt die Rechtsprechung der OVG NRW zu beachten
war. Bei den angezeigten Fällen wurde diese Regelung bei der Abrechnung der
Schmutzwassergebühr 2012 bereits angewandt, da das Prozessrisiko zu hoch war.
Dezernent
Darius bittet die Beschlussempfehlung auszusetzen und den Beschluss erst in der
Ratssitzung zu fassen, da mit der Einladung zur Ratssitzung ein neuer
Satzungstext zugestellt wird, der um einen Artikel ergänzt wird. Dies ist
erforderlich, so Dezernent Darius weiter, da zwischenzeitlich die Kalkulation
der Abwassergebühren vorliegt und die derzeitigen Gebührensätze danach leicht
reduziert werden können.
Der Ausschuss
beschließt einstimmig so zu verfahren.