Sachverhalt:
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art.
105 Abs. 2a GG. Es handelt sich um eine besondere Steuer auf den Privatkonsum.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist für
örtliche Aufwandsteuern kennzeichnend, dass „die in der Einkommensverwendung
zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden
soll“.
Da die Steuersätze seit rd. 26 Jahren (1987) unverändert
sind, steht in Wassenberg die Steuer in keinem Verhältnis mehr zu einer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
In
ordnungspolitischer Hinsicht verfolgt die Hundesteuer die Eindämmung der
Hundehaltung. Damit einher geht die Abdeckung der finanziellen Aufwendungen,
die der Stadt durch das vermehrte Hundeaufkommen entstehen, wie die widerrechtliche
Verschmutzung von Gehwegen, Parkanlagen, anderen öffentlichen Einrichtungen
durch Hundekot (in den Grünflächen im Stadtzentrum treffen die Gärtner bei
ihren manuell auszuführenden Arbeiten zur Unterhaltung der Beetflächen teilweise
unzumutbare Zustände an), die Behinderung und Gefährdung von Kindern,
Fußgängern und Radfahrern und die von Hunden ausgehende Lärmbelästigung. Die
große Anzahl von Hunden und die mögliche unkontrollierte Ausbreitung der
Hundehaltung rechtfertigen die Besteuerung zur Eindämmung der Hundehaltung. In
diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben eines Wassenberger Bürgers vom
16.07.2013 zum Hundelärm und der Verantwortung der Stadt wegen der niedrigen
Steuersätze überproportionalen Hundehaltung (bekannt gegeben in der Sitzung des
Rates der Stadt Wassenberg am 18.07.2013) hingewiesen. Dieses Schreiben ist nur
ein Beispiel von der Vielzahl eingehender Beschwerden zum Hundeaufkommen im
Stadtgebiet.
Die
Hundesteuer dient wie alle übrigen Steuerarten der Finanzierung des
Ausgabebedarfs der Stadt. Die Hebesätze für Grundsteuer A und B sowie
Gewerbesteuer wurden seit 1987 mehrfach angehoben, zuletzt ab dem Jahr 2013;
die Hundesteuer darf von dieser Entwicklung nicht erneut ausgenommen werden;
eine Anpassung ist mehr als überfällig.
Die
Steuersätze der Stadt Wassenberg sind im Kreisvergleich mit Abstand die
niedrigsten (aus nicht amtlicher Quelle sogar die niedrigsten in Nordrhein-Westfalen):
|
1 Hund |
2 Hunde |
3 und mehr Hunde |
Erkelenz |
56,00 € |
98,00 € |
126,00 € |
Gangelt |
54,00 € |
78,00 € |
96,00 € |
Geilenkirchen |
60,00 € |
82,00 € |
96,00 € |
Heinsberg |
60,00 € |
84,00 € |
120,00 € |
Hückelhoven |
48,00 € |
84,00 € |
120,00 € |
Selfkant |
47,00 € |
78,00 € |
94,00 € |
Übach-Palenberg |
72,00 € |
84,00 € |
96,00 € |
Waldfeucht |
42,00 € |
72,00 € |
84,00 € |
Wegberg |
66,00 € |
98,00 € |
126,00 € |
Durchschnitt |
56,11 € |
84,22 € |
106,44 € |
Wassenberg |
30,70 € |
39,90 € |
49,10 € |
(Steuersätze zu „gefährlichen Hunden“ wurden hier
vernachlässigt)
Die
Verwaltung schlägt vor die Steuersätze wie folgt festzusetzen:
a)
wenn nur ein Hund
gehalten wird 60,00 €/Jahr,
b)
wenn zwei Hunde
gehalten werden 84,00 € je Hund/Jahr,
c)
wenn drei oder mehr
Hunde gehalten werden 120,00 € je
Hund/Jahr.“
Darüber hinaus schlägt die Verwaltung folgende formale
Änderungen vor:
·
Bei den Steuerbefreiungstatbeständen wird das Merkmal „Gl“
(Gehörlosigkeit) eingefügt (entsprechend den Vorschlägen in der Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes).
·
In § 7 Abs. 5 Satz 1 der Hundesteuersatzung wird der Klammerzusatz
berichtigt, da es sich um einen Zahlendreher handelt.
·
§ 8 wird aufgehoben, da sich durch die Bürokratieabbaugesetze I und II
andere Verfahren ergeben haben, die über die Verweisung des § 20 KAG NW Anwendung
finden.
Derzeit
sind 2.037 Hunde zur Hundesteuer veranlagt. Zwar sind die Halter per Satzung
zur Anmeldung der von ihnen gehaltenen Hunde verpflichtet, jedoch wollen dies
erfahrungsgemäß nicht alle Hundehalter und kommen daher ihrer Melde- und
Zahlungspflicht nur in eingeschränktem Umfang nach. Um eine höhere Steuergerechtigkeit
zu erlangen regt die Verwaltung an, eine Hundebestandsaufnahme durch ein
Dienstleistungsunternehmen durchführen zu lassen. Eine derartige Bestandsaufnahme
wurde zuletzt im Jahr 2003 durchgeführt und hat im Ergebnis zu 231 bis dahin
nicht erfassten Hunden geführt (man rechnet mit rd. 15 - 20 % bislang nicht
erfasster Hunde).
Die
Durchführung sollte ausschließlich auf Erfolgsbasis erfolgen.
Einleitend weist Dezernent Darius auf einen Übertragungsfehler im Satzungsentwurf hin. Er erklärt, dass der berichtigte Satzungsentwurf (Anlage 1) der Niederschrift beigefügt werde.
Es entsteht eine Diskussion über eine Erhöhung der Hundesteuer und dem Problem der Beseitigung des Hundekotes sowie dem eingangs von der Stadtverordneten Frau Meiborg gemachten Vorschlag, die Steuermehreinnahmen zweckgebunden zur Durchführung von Kontrollen im Stadtgebiet zu verwenden. Dieser Vorschlag findet über den Wortbeitrag des Stadtverordneten Gansweidt die Zustimmung der SPD-Fraktion.
Stadtverordneter Dohmen erklärt, die CDU werde einer Steuererhöhung nicht zustimmen, da mit dieser Maßnahme die Missstände nicht beseitigt werden und beantragt den TOP bis zum Vorliegen der geplanten Bestandsaufnahme abzusetzen.
Im weiteren
Verlauf beschließt der Ausschuss mehrheitlich den TOP bis zur Ratssitzung
zurückzustellen und bis dahin gemeinsam einen Kompromiss zu finden. Dieser soll
folgende Fragen klären:
1.
Steuererhöhung für den 1. Hund, ja oder nein? Wenn ja, in welcher Höhe?
2.
Steuererhöhung Mehrfachhundehaltung als Eindämmungsmaßnahme:
a) Höhe Steuersatz 2. Hund
b) Höhe Steuersatz 3. Hund, gilt
auch für jeden weiteren Hund
3.
Durchführung einer Hundebestandsaufnahme auf Erfolgsbasis (es bestand
Einvernehmen)
4. Soll durch
die Verwaltung ein Konzept zur Durchführung von Kontrollen und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten erstellt
werden, dessen personeller
Aufwand aus den Mehreinnahmen einer
Hundesteuererhöhung finanziert
werden soll?