Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

 

Aufgrund des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) haben die Städte und Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung beinhaltet nach § 53 Abs. 1 Ziffer 7 LWG NRW auch die Vorlage eines Abwasserbeseitigungskonzeptes.

Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept legt die Stadt der zuständigen Behörde (Bezirksregierung Köln) eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten für die erforderlichen Maßnahmen vor.

Das Abwasserbeseitigungskonzept ist jeweils im Abstand von 6 Jahren (bisher 5 Jahre) erneut der zuständigen Behörde vorzulegen. Es ist von dort grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen; wird es nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Stadt davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Stadt vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 Landeswassergesetz erfüllt werden.

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Datum vom 08.08.2008 eine neue Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten erlassen. Diese berücksichtigt insbesondere, dass mit der Änderung des Landeswassergesetzes zum 11.05.2005 der Inhalt von Abwasserbeseitigungskonzepten erweitert worden ist. Nunmehr muss das Abwasserbeseitigungskonzept Aussagen darüber enthalten, wie zukünftig in den Entwässerungsgebieten das Niederschlagswasser unter Beachtung des § 51 a LWG NRW und der städtebaulichen Entwicklung beseitigt werden kann.

Weitere Punkte, auf die die Bezirksregierung Köln bei ihrer Prüfung besonders achtet, ist die Herbeiführung des Benehmens mit dem Wasserverband Eifel-Rur, die Aussagen zur Umsetzung des § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung) und die Dokumentation der Einhaltung der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV.Kan).

 

Parallel zur Zustellung der Einladung für diese Bauausschusssitzung wurde den Fraktionsvorsitzenden eine Ausfertigung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zur fraktionsinternen Beratung gesondert übersandt.

 

Darüber hinaus wird Herr Prof. Dr. Nacken in der Sitzung das Abwasserbeseitigungskonzept erläutern.

 

Herr Prof. Dr. Nacken führt aus, dass nach § 53 LWG NRW die Städte und Gemeinden verpflichtet sind, ein Abwasserbeseitigungskonzept zu erstellen und dieses der zuständigen Behörde, Bezirksregierung Köln, vorlegen müssen.

In diesem ABK soll die Stadt auf der Grundlage der Verwaltungsvorschriften über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten vom 08.08.2008 darstellen, welche Maßnahmen im Abwasserbereich zukünftig durchgeführt werden sollen. Dies können zum einen Kanalsanierungsmaßnahmen und zum anderen Neubaumaßnahmen zur Erschließung neuer Baugebiete sein.

Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf keiner Genehmigung der Bezirksregierung Köln, muss aber auf jeden Fall vom Rat beschlossen werden. Die fehlende Genehmigungspflicht schließe allerdings nach den Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Nacken nicht aus, dass die Bezirksregierung Köln per Verfügung Festsetzungen trifft, weil das vorzulegende Abwasserbeseitigungskonzept die Kriterien des Gesetzgebers nicht erfüllt. Des Weiteren sei das erforderliche Benehmen mit dem Wasserverband Eifel-Rur hergestellt worden.

 

Konkret sollen bis einschl. 2014 folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

 

Kanalsanierung:

 

Am Sandberg

Graf-Gerhard-Straße

Auf dem Viller / Leistenweg

Brabanter Straße (Wohngebiet)

Brabanter Straße (Stichweg)

 

Ergänzungsmaßnahme

 

Kanalisation im Baugebiet Nr. 51 „Paulusbruch“

 

Niederschlagswasserbehandlung

 

Bau eines Regenklärbeckens in Myhl

 

Weiterhin teilt Prof. Dr. Nacken mit, dass gemäß § 61 a LWG NRW alle privaten Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtheit überprüft werden müssen. Für Grundstücke, die in den Wasserschutzgebieten liegen, muss die Stadt durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung festlegen. Er schlage hierfür einen Zeitraum bis zum 31.12.2014 vor.

Die Stadt müsse in den kommenden Jahren die genaue Vorgehensweise festlegen, um die Überprüfung der privaten und städtischen Abwasserleitungen zu koordinieren. Hierbei müsse die Stadt den Bürgern mit Rat und Tat zur Seite stehen.

 

Ausschussmitglied Dohmen teilt mit, dass die 5 Kanalsanierungsmaßnahmen gemäß DWA Merkblatt M 149 zur Zustandsklassifizierung und –bewertung kurzfristig in Angriff genommen werden sollen. Er erkundigt sich, ob eine Verschiebung der Maßnahmen innerhalb des Abwasserbeseitigungskonzeptes möglich sei.

 

Hierauf erwidert Prof. Dr. Nacken, dass eine Verschiebung evtl. möglich sei, es sei denn, durch eine TV-Befahrung wurde festgestellt, dass ein Kanal derart undicht ist, dass Abwasser in das Grundwasser gelangt. In diesem Fall hätte die Stadt keinen Spielraum sondern müsse sofort handeln, da es sich hierbei um einschlägige Umweltstraftatbestände handelt.

 

Stadtkämmerer Darius führt ergänzend aus, dass auch neue Kanalsanierungsmaßnahmen hinzu kommen können, falls durch die im Rhythmus von 5 Jahren durchzuführende TV-Befahrung festgestellt würde, dass an einer oder mehreren Kanalleitungen dringender Handlungsbedarf bestehe.

 

Prof. Dr. Nacken teilt weiterhin mit, dass die Stadt seinerzeit vom EBV für bergbaubedingte Schäden am Kanalnetz einen Pauschalbetrag erhalten habe. In den letzten Jahren habe die Stadt mit diesem Pauschalbetrag dringlich anstehende Kanalsanierungsmaßnahmen finanziert. Aus diesem Maßnahmenpaket sind für den Planungszeitraum des Abwasserbeseitigungskonzeptes noch die fünf anfangs erwähnten Maßnahmen verblieben.

 

Ausschussmitglied Dohmen stellt im Namen der CDU-Fraktion den Antrag, heute keinen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Die endgültige Entscheidung solle in der Ratssitzung am 25.03.2010 getroffen werden.

Diesem Antrag schließt sich der Ausschuss einstimmig an.