Nachtrag: 13.12.2012

Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 32

Der Rat nimmt die Ausführungen aus der nachgereichten Beschlussvorlage der Verwaltung vom 12.12.2012 zur Kenntnis. Darin wird Folgendes mitgeteilt:

 

Sachverhalt:

 

Durch den Rücktritt des bisherigen stv. Wehrführers Claus Vaehsen ist der stv. Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Wassenberg (stv. Wehrführer) neu zu bestellen.

 

Auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters wird der stv. Wehrführer für die Dauer von sechs Jahren durch den Rat der Stadt Wassenberg bestellt. Soweit er nicht hauptamtlich tätig ist, ist er zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. Vor der Ernennung des stv. Wehrführers hat der Kreisbrandmeister die aktive Wehr anzuhören. Der stv. Wehrführer muss für sein Amt persönlich und fachlich geeignet sein. Dazu wird in dem beigefügten Schreiben des Kreisbrandmeisters Karl-Heinz Prömper vom 11. Dezember 2012 Stellung genommen.

 

Gem. diesem Schreiben wird dem Rat der Stadt Wassenberg vorgeschlagen, auf der Grundlage des Ergebnisses einer Anhörung vom 11. Dezember 2012, Herrn Brandinspektor Frank Vondahlen zunächst kommissarisch zum stv. Leiter der Freiwilligen Feuerwehr Wassenberg zu bestellen. Nach erfolgreicher Teilnahme an dem vorgeschriebenen Lehrgang F VI (Wehrführer) sollte dann die Bestellung für die Dauer von 6 Jahren unter Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit erfolgen.

 

Die Zeit der kommissarischen Übertragung darf 2 Jahre nicht übersteigen.


Beschluss:                          (einstimmig)

 

 


Gem. § 17 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren wird auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters Prömper, Herr Brandinspektor Frank Vondahlen, zunächst kommissarisch zum stv. Leiter der Feuerwehr Wassenberg bestellt.

Nach erfolgreicher Teilnahme an dem vorgeschriebenen Lehrgang F VI (Wehrführer) erfolgt dann die Bestellung für die Dauer von 6 Jahren gem. § 11 des Gesetzes über den Feuerschutz- und die Hilfeleistung (FSHG). Der Funktionsträger ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen, da er nicht hauptamtlich tätig ist.