Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 32, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Der Rat nimmt die Beschlussvorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

 

Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 50 „An der Mühle“ in der Ortschaft Ophoven ist seit dem Jahre 2001 rechtsverbindlich und wurde bereits zweimal geändert, zuletzt im Jahre 2011.

Mit E-Mail vom 04.10.2024 beantragt der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Ophoven, Flur 4, Flurstück 380, Marienstraße, den Bebauungsplan so zu ändern, dass eine 2-geschossige Bebauung, analog zur Umgebungsbebauung, möglich ist (Anlage 1).

Nach Rücksprache mit dem Amt für Bauen und Wohnen des Kreises Heinsberg, wäre die einfachste Lösung, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes um das Grundstück zu verkleinern. Die Erteilung einer Baugenehmigung für das beabsichtigte Vorhaben wird seitens des Kreisbauamtes in Aussicht gestellt.

Die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 50 „An der Mühle“ sehen eine 1-geschossige Bebauung für das Grundstück vor. Das Grundstück bzw. das Vorgängergrundstück wurde seinerzeit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufgenommen, um eine fußläufige Verbindung vom Baugebiet zur Marienstraße und dem gegenüberliegenden Spielplatz zu ermöglichen. Warum für das Grundstück eine 1-Geschossigkeit festgesetzt wurde, obwohl die vorhandene Umgebungsbebauung eher 2-geschossig ist, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Städtebaulich spricht nichts gegen die Herausnahme des Grundstückes aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes.

Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, so dass die Bebauungsplanänderung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren möglich ist.

Ein Übersichtsplan über die Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 50 „An der Mühle“ sowie ein Flurkartenauszug aus dem das Grundstück ersichtlich ist, sind als Anlagen 2 und 3 beigefügt.

Am Ende des öffentlichen Teils der Ratssitzung erfolgt eine Nachfrage einer anwesenden Besucherin. Sie äußert die Sorge, dass der Rat womöglich eine Entscheidung gegen den Elternwillen in der Angelegenheit des TOP 22 „Vertragsangelegenheit OGS“ treffen könnte. Bürgermeister Maurer erklärt, dass gemäß § 48 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 8 Abs. 1 Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse eine Aussprache mit Zuschauern nicht zugelassen sei. Er erläutert jedoch allgemein, dass der Rat keine übereilten Entscheidungen träfe und der Beschluss nach der Beratung öffentlich mitgeteilt wird. Die anwesenden Besucherinnen und Besucher verlassen anschließend den Ratssaal.


Beschluss: (einstimmig)


Der Bebauungsplan Nr. 50 „An der Mühle“ in der Ortschaft Ophoven wird in einem 3. vereinfachten Änderungsverfahren mit dem Ziel geändert, den Geltungsbereich um das Grundstück Gemarkung Ophoven, Flur 4, Flurstück 380, zu verkleinern.

Es sind die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 BauGB durchzuführen.