Sitzung: 12.12.2024 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 32, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: BV/FB6/113/2024
Der Rat nimmt die
Beschlussvorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Der Bebauungsplan Nr.
50 „An der Mühle“ in der Ortschaft Ophoven ist seit dem Jahre 2001
rechtsverbindlich und wurde bereits zweimal geändert, zuletzt im Jahre 2011.
Mit E-Mail vom
04.10.2024 beantragt der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Ophoven, Flur 4,
Flurstück 380, Marienstraße, den Bebauungsplan so zu ändern, dass eine
2-geschossige Bebauung, analog zur Umgebungsbebauung, möglich ist (Anlage 1).
Nach Rücksprache mit dem
Amt für Bauen und Wohnen des Kreises Heinsberg, wäre die einfachste Lösung, den
Geltungsbereich des Bebauungsplanes um das Grundstück zu verkleinern. Die
Erteilung einer Baugenehmigung für das beabsichtigte Vorhaben wird seitens des
Kreisbauamtes in Aussicht gestellt.
Die derzeitigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 50 „An der Mühle“ sehen eine
1-geschossige Bebauung für das Grundstück vor. Das Grundstück bzw. das
Vorgängergrundstück wurde seinerzeit in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
aufgenommen, um eine fußläufige Verbindung vom Baugebiet zur Marienstraße und
dem gegenüberliegenden Spielplatz zu ermöglichen. Warum für das Grundstück eine
1-Geschossigkeit festgesetzt wurde, obwohl die vorhandene Umgebungsbebauung
eher 2-geschossig ist, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Städtebaulich
spricht nichts gegen die Herausnahme des Grundstückes aus dem Geltungsbereich
des Bebauungsplanes.
Die Grundzüge der
Planung werden nicht berührt, so dass die Bebauungsplanänderung gemäß § 13
BauGB im vereinfachten Verfahren möglich ist.
Ein
Übersichtsplan über die Abgrenzung des Bebauungsplanes Nr. 50 „An der Mühle“
sowie ein Flurkartenauszug aus dem das Grundstück ersichtlich ist, sind als
Anlagen 2 und 3 beigefügt.
Am Ende des öffentlichen
Teils der Ratssitzung erfolgt eine Nachfrage einer anwesenden Besucherin. Sie
äußert die Sorge, dass der Rat womöglich eine Entscheidung gegen den
Elternwillen in der Angelegenheit des TOP 22 „Vertragsangelegenheit OGS“
treffen könnte. Bürgermeister Maurer erklärt, dass gemäß § 48 Gemeindeordnung
NRW i. V. m. § 8 Abs. 1 Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse eine
Aussprache mit Zuschauern nicht zugelassen sei. Er erläutert jedoch allgemein,
dass der Rat keine übereilten Entscheidungen träfe und der Beschluss nach der
Beratung öffentlich mitgeteilt wird. Die anwesenden Besucherinnen und Besucher
verlassen anschließend den Ratssaal.
Beschluss: (einstimmig)
Der
Bebauungsplan Nr. 50 „An der Mühle“ in der Ortschaft Ophoven wird in einem 3.
vereinfachten Änderungsverfahren mit dem Ziel geändert, den Geltungsbereich um
das Grundstück Gemarkung Ophoven, Flur 4, Flurstück 380, zu verkleinern.
Es sind
die erforderlichen Verfahrensschritte gemäß § 13 Abs. 2 BauGB durchzuführen.