Sitzung: 12.12.2024 Rat der Stadt Wassenberg
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 31, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: BV/FB5/117/2024
Der Rat nimmt die
Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachverhalt:
Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW
Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg,
kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten
aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist
nach Beitritt der Stadtentwicklungsgesellschaft Grevenbroich GmbH zu 15,57 %
an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 57,5 %
an der NEW AG.
Somit ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden
prozentualen mittelbaren Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis Heinsberg rd. 4,50 %
Stadt Geilenkirchen rd. 0,83 %
Stadt Übach-Palenberg rd. 0,76 %
Stadt Hückelhoven rd. 0,69 %
Stadt Wassenberg rd. 0,45 %
Stadt Heinsberg rd. 0,38 %
Stadt Erkelenz rd. 0,37 %
Gemeinde Gangelt rd. 0,32 %
Gemeinde Selfkant rd. 0,27 %
Gemeinde Waldfeucht rd. 0,27 %
Stadt Wegberg rd. 0,09 %
Gemeinde Niederkrüchten rd. 0,02 %
zusammen rd. 8,95 %
Trotz dieser geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter
ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen, da die vorzunehmenden Änderungen der
Gesellschaftsverträge bei den Tochtergesellschaften der NEW Kommunalholding
GmbH als wesentlich zu bewerten sind.
Nach den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es entsprechender
Beschlüsse des Stadtrates, wie aus § 41 der Gemeindeordnung (GO) NRW folgt.
Aufgrund einer Anpassung des Handelsgesetzbuches an EU-rechtliche
Vorschriften müssen alle großen Kapitalgesellschaften zukünftig einen
Nachhaltigkeitsbericht im Rahmen ihres Jahresabschlusses erstellen. Da gemäß
§108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW (alt) alle kommunalen Gesellschaften, unabhängig von
ihrer handelsrechtlichen Größenklasse, als große Kapitalgesellschaften zu
behandeln waren, hätten alle kommunalen Gesellschaften einen Nachhaltigkeitsbericht
erstellen müssen. Das wäre für kleine und mittlere Gesellschaften, nach der
Größenklassendefinition des § 267 HGB, unverhältnismäßig gewesen. Deshalb hat
der Landesgesetzgeber mit dem 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
Nordrhein-Westfalen die Behandlung von kleinen und mittleren Gesellschaften wie
große Gesellschaften aus der GO NRW gestrichen.
Da in der Vergangenheit durch die Bezirksregierung im Rahmen der
Anzeigen nach § 115 GO NRW darauf geachtet wurde, dass ein Verweis auf die
Regelungen des § 108 Abs. 1 Nr. 8 GO NRW auch in den Gesellschaftsverträgen
enthalten war, hat fast jede kommunale Gesellschaft in der Satzung einen
entsprechenden Passus, der sie verpflichtet, dass sie nach den Regeln für große
Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss aufzustellen und zu prüfen hat.
Dieser Passus muss nun in den Satzungen der Gesellschaften geändert werden, um
der Intention des Landesgesetzgebers zu folgen.
Ebenfalls im Zuge des 3. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
Nordrhein-Westfalen ist der § 108 Abs. 1 Nr. 9 (alt) entfallen, der Regeln für
die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse enthielt. Auch auf diesen Paragrafen
wird in den Gesellschaftsverträgen regelmäßig verwiesen. Diese Verweise müssen
entfallen, da sie sonst ins Leere laufen würden. Die Veröffentlichung richtet
sich zukünftig auch nach den Regelungen des HGB.
Die Gesellschaftsverträge der direkten Tochter- und Enkelgesellschaften
der NEW Kommunalholding GmbH sollen nunmehr angepasst werden. Für die NEW
Kommunalholding GmbH ist keine Anpassung erforderlich, da es sich bei dieser
Gesellschaft um eine große Kapitalgesellschaft handelt.
Für die Tochtergesellschaften der NEW AG erfolgt eine Anpassung in
naher Zukunft. Dazu wird dann eine entsprechende Sitzungsvorlage gefertigt
werden.
Die vorgeschlagenen neuen Formulierungen des jeweiligen Paragrafen der
Gesellschaftsverträge sind für die einzelnen Gesellschaften als Anlage, in der
Nummerierung des Beschlussentwurfs, beigefügt. Zu den Einzelheiten der
beabsichtigten Gesellschaftsvertragsänderungen wird auf die in den Anlagen
beigefügten Synopsen der Gesellschaftsverträge verwiesen. Dabei wird sich die
Stadt Wassenberg auf Grund des Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding
GmbH den Formulierungen in den Gesellschaftsverträgen zu 1, 2, 4, 5, 6 und 7
anschließen, die von der zuständigen Gebietskörperschaft vorgeschlagen werden.
Die neutrale Textform in den Gesellschaftsverträgen, ohne statische
Verweise auf die GO NRW, wurde gewählt, um bei Anpassungen der Gemeindeordnung
oder bei Änderungen der Größenklasse der Gesellschaften nicht jeweils die
Gesellschaftsverträge notariell anpassen zu müssen. Dadurch wird der Abbau der
Bürokratie, der durch die geänderte Gemeindeordnung initiiert wurde,
entsprechend kostengünstig und unbürokratisch umgesetzt.
Die Änderungen der Gesellschaftsverträge sollen kurzfristig – in der
Regel in der nächsten Gesellschafterversammlung – vollzogen werden.
Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt, dass das Anzeigeverfahren
gemäß § 115 GO NRW bei der Aufsichtsbehörde ohne Beanstandungen abgeschlossen
wird.
Gemäß § 108 Abs. 5 lit. b GO NRW bedarf es hinsichtlich der Änderung der Gesellschaftsverträge der vorherigen Zustimmung des Stadtrates.
Beschluss: (einstimmig)
1. Der Anpassung der Gesellschaftsverträge der
Beteiligungen
1) NEW mobil & aktiv Mönchengladbach GmbH
2) NEW mobil & aktiv Viersen GmbH
3) WestVerkehr GmbH
4) NEW aktiv Grevenbroich GmbH
5) EMG Entwässerung Mönchengladbach GmbH
6) EVIE Viersen GmbH
7) NEW Umwelt GmbH
entsprechend der beigefügten Anlagen an die
geänderten Vorschriften der GO NRW wird zugestimmt.
2. Der Vertreter der Stadt Wassenberg in der Kreiswerke
Heinsberg GmbH, in der NEW Kommunalholding GmbH und in der NEW AG wird
ermächtigt, die Änderungen umzusetzen und redaktionellen Anpassungen
zuzustimmen und diese vorzunehmen.